Von der Gemeindekirche zur Verwaltungskirche: Kirchenkasse und Presbyterium

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Eine Zusammenstellung

Friedhelm Hans
Horststraße 99,76829 Landau

In Jochen Kleppers Roman „Der Vater“ ist es die Gestalt des Schreibers Creutz, über den der König bemerkte: „Ein akkurater Rechenmeister tue ihm viel sicherere Dienste als alle Schreibmeister“. Das war ein herber Seitenhieb auf die unproduktive Bürokratie und das Wirtschaftsgebaren seines Vaters gleich nach dessen Ableben.

Creutz entwarf in vier Tagen einen Etat und Regierungsplan unter der Erkenntnis, dass von nun an jedes Jahr zweieinhalb Millionen Taler einzusparen seien. Mit dem Verbrauch von Siegellack, Tinte und Papier fing es an. Die hohen Gehälter wurden um ein Drittel gesenkt (aber wirklich ausbezahlt) und der Staatsrat aus Kostengründen – einfach aufgelöst.

Creutz wird in einer kargen Stube des Jagdschlosses Wusterhausen zum Prototyp des loyalen Beamten. Mit Leuten seiner Einstellung gelang Friedrich Wilhelm I. als erstem Diener seines Staates ein fast unglaublicher Aufbau, flankiert von anderen Kräftepotenzialen wie einer soliden Erziehung und Frömmigkeit nach der Weise August Hermann Franckes oder Johann Anastasius Freylinghausen, kenntnisreichen und doch in einer an Gott gebundenen Gewissenhaftigkeit der glaubensvertriebenen Hugenotten und Pfälzer, die das Land verbessern und das Gewerbe voranbringen konnten, frommen Salzburgern, die eine pestverseuchte Wüste zur Kornkammer umwandelten. Der Wohlstand wurzelt in einem tiefen Glauben, Wertschöpfung aus Bibel und Gesangbuch mit Maß und stetigem Ziel: So wurde einmal ein Staat erbaut. Von daher gebührt den Nachfahren des Schreibers Creutz in den Amtsstuben alle Hochachtung, besonders in unserer Kirche. Der Wert ihres Dienstes, im Gewissen an Gott gebunden, steht viel zu wenig im Bewusstsein des Kirchenalltags. Nur wenige Theologen haben sich zu diesem Fach überhaupt je geäußert. In eindrücklicher Erinnerung steht mir der Dank eines pfälzischen Gemeindepfarrers, der dem Juristen und Verwaltungsbeamten Karl Heinrich Fleischmann von Herzen für die Bewahrung des Kirchenvermögens gegolten hat. Fleischmann hat sich in der Tat bis heute spürbar Verdienste um die Rettung des pfälzischen Kirchenvermögens und die Versorgung der Pfarrerschaft samt ihrer Familien erworben, nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg, dem Ende der Staatskirche, Revolution, Besatzung und Inflation bis hinein in sein Verhandlungsgeschick im Zuge des Staatskirchenvertrages von 1926. Die Wertschätzung der Kirchenbauleute, sie spiegelt sich in einem von Richard Hummel gerne verwendeten Zitat, „Verachtetet mir die Bauleut nicht!“, ließe sich auf die tüchtigen und loyalen Kirchenrechner übertragen.

In Zeiten des Umbruchs haben wir Anlass, nach der Philosophie kirchlicher Rechenkunst zu fragen und deren Verankerung in einer dem Evangelium von Jesus Christus allein verpflichteten Kirche. Dazu brauchen wir Kompetenz. Sonst mag es der Kirche am Ende gehen wie dem Pfarrer, der mit Überzeugung von sich zu sagen weiß: „Ich kann nicht rechnen!“ Kirchenpräsident i. R. Karl Heinrich Fleischmann, übrigens ein Mitschüler Karl Helfferichs, des Erfinders der Rentenmark, konnte seinen Enkeln noch im Alter die Logarithmen beibringen. Diese Kunst bewundere ich.

Die Kirchenrechnung dient gegenüber den Gemeindegliedern und der Öffentlichkeit als Ausweis des gewissenhaften und korrekten Umgangs mit dem anvertrauten Geld und Kirchengut. Umso wichtiger ist es, nach den theologischen und geschichtlichen Wurzeln des Umgangs der Kirche mit ihrem Geld und der Verantwortung der Personen, die hier eingesetzt sind, zu fragen. Die Theologie vernachlässigt an dieser Stelle die theologische Standortbestimmung als Kirche. Dabei verdient, ja benötigt die Verwaltung die theologische Reflexion. Für ihre Pädagogen hat die Kirche mit Selbstverständlichkeit Ausbildungsstätten geschaffen, auch für den diakonischen Bereich. Deutlich ist der theologische Bestandteil in der Ausbildung der Kirchenmusiker. Sodann kennen andere Landeskirchen gediegene Druckwerke für die Hand des Küsters, wohingegen für die pfälzischen Kirchendiener noch nicht einmal eine Seite im Internet bereitsteht.

Die Kirchenverwaltung bleibt im Kirchenalltag weitgehend auf sich gestellt. Bisweilen fängt sie, alleingelassen, an, sich ihr Kirchenbild isoliert zu bauen. Sie scheint, um mit Rudolf Sohm zu reden, der geborene Heide zu sein. Wer aber „tauft“ die kirchlichen Kameralisten und Kontoristen? Ein erfahrener Kollege hat vor vielen Jahren bedauert, dass sich die Pfälzische Landeskirche keine eigenen Verwaltungsstätten für ihre Verwaltungsleute geschaffen hat. Der theologische Horizont bleibt in der Ausbildung der Verwaltungskräfte ausgeblendet, und was sich in den Fortbildungskursen abspielt, entzieht sich der übrigen Kirchenwelt fast vollständig. Wann hat die Akademie jemals den Fragenkomplex der Verwaltung aufgegriffen? Wann findet der Dialog zwischen Verwaltern und anderen Kirchenleuten statt? Auch die Kirchenhistoriker hierzulande interessieren sich viel zu wenig für diese wichtige, weil alltägliche Sache. Ich will hier einmal einen gewiss erweiterungsfähigen Versuch wagen, um ein wenig Licht in das Geflecht von Kirchenverwaltung und Presbyterium hineinzubringen bzw. zur Entflechtung beizutragen.

1. Die Verwaltung und Rechnungslegung haben in alter Zeit die Zensoren oder Älteste,Presbyter, verantwortet. Die Zensoren haben ihre Verantwortung unter Hinzuziehung einerFachperson aus der öffentlichen Verwaltung [1] wahrgenommen, bewertet und beurteilt. DasErgebnis wurde veröffentlicht, und jedermann konnte Einsicht nehmen. Die öffentlicheVerantwortung hat zur Entlastung, Stärkung und Erfüllung der kirchlichen Aufgabenbeigetragen. Im Hintergrund steht die Vierämterlehre, entstanden in der StraßburgerReformation Martin Bucers, die von Anfang an den Gang der Reformation in der Pfalzbeeinflusst hat. Calvin hat sie in seiner Genfer Kirchenordnung von 1541 ausgebaut. Auchdies hat die pfälzische Kirche entscheidend mitgeprägt: Unter Berufung auf das NeueTestament vier Ämter, die es in jeder Kirchengemeinde geben müsse: Pastoren oder Hirten(pasteurs), Lehrer (docteurs), Älteste (anciens) und Diakone (diacres). In diesen Ämterndifferenzieren sich die verschiedenen Dienste, die in und von der Gemeinde wahrzunehmensind. Sie sind einander nicht hierarchisch zugeordnet, sondern funktional definiert. [2]

Aufgabe der Pastoren ist die Verkündigung von Gottes Wort und die Verwaltung der Sakramente sowie Ermahnung und Trost. Die Lehrer sorgen für die Unterweisung der Gemeindeim christlichen Glauben und für die Ausbildung des theologischen Nachwuchses. Die Ältesten leiten gemeinsam mit Pastoren und Lehrern die Gemeinde; insbesondere wirken sie bei der Kirchenzucht mit. Die Wahrnehmung der Armenfürsorge obliegt den Diakonen. [3]

2. Daran hat sich im Grundsatz bis heute nichts geändert. In der Pfälzischen Landeskirchehaben seit 1818 bzw. 1920 ehrenamtliche oder hauptamtliche Rechner dieRechnungsangelegenheiten verantwortet. Diese waren dem Presbyterium gegenüberverantwortlich. Dazu kam die Prüfung der vorgesetzten Instanzen. Deren Bericht wurdewiederum vom Presbyterium angehört und bewertet. Die Einzelheiten regelt die HVO(Haushalts-Kassen- und Rechnungswesen) in ihren jeweiligen Fassungen von 1935, 1948vorl., 1962, 1978 usw. [4] Über die Regelungen im 19. Jahrhundert schreibt Theodor Wand inseinem Handbuch in § 78 über die „Allgemeinen Normen für die Verwaltung desKirchenvermögens auf Grundlage einer Verordnung vom 8. Januar 1819“ u.a. unter AbschnittIII. von den jährlichen Rechnungen „§ 27 Der Rechner hat die drei Exemplare der Rechnungauf gutes Papier lesbar und deutlich zu schreiben.“ [5] Man vergleiche auch dieVereinigungsurkunde unter § 14: „Das Presbyterium besorgt die Aufsicht über die Rechnungen…“. [6]

3. Die Fülle der Aufgaben und verstärkte Verantwortung im Bereich der Vermögensverwaltunghat in großen Gemeinden schon länger, in kleinen Gemeinden seit Ende des 20. Jahrhunderts,zur Professionalisierung des Rechneramtes geführt. Schließlich wurden zentraleRechnungsstellen geschaffen. In der Pfalz zuerst und lange Zeit bestens bewährt bildete dasGemeindeamt in Ludwigshafen ein Paradebeispiel ortsnaher Gemeinschaftsverwaltung. Dieletzten ehrenamtlichen Kirchenrechner in der Pfalz mussten zu Anfang des 21. Jahrhundertsper Gesetz ihre Tätigkeit einstellen. Die Verwaltungsämter sind heute flächendeckendvertreten.

4. Die Hoheit der Finanzen im Rahmen der Kirchenverfassung bleibt davon unberührt: DieKirchengemeinden sind nach wie vor die Entscheidungsträger in Sachen derGemeindefinanzen. Die Verwaltungsämter haben ihre Ordnungen in der PfälzischenLandeskirche 1976 und 2006 erhalten. Sie stehen ausdrücklich in der Rechtsnachfolge derfrüheren Rechner. Es verwundert, dass das Handbuch für Presbyterien von 2008 die HVO unddas verfassungsmäßige Haushaltsrecht der Kirchengemeinden nur kurz in Erinnerung bringt(74) und die Verwaltungsämter zwar im gleichen Abschnitt erwähnt, nicht aber imStichwortverzeichnis aufführt. [7] Dies ist ein deutliches Signal für die zunehmende Entfernungzwischen dem verfassten Organ Presbyterium und der Einrichtung Verwaltungsamt.

5. Die Verwaltungsämter haben im Verlauf der letzten Reformen das Siegelrecht erhalten. Siestehen damit auf gleichem Rang wie die anderen kirchlichen Amtsstellen. Das Siegelrechthatten bis dahin Pfarrämter, Dekanate und der Landeskirchenrat. An welcher Stelle aber sindin dieser verfassungsmäßigen Reihe die Verwaltungsämter einzuordnen? Die Sonderstellungist signifikant.

6. Die Entwicklung zur zentralen Verwaltung hatte für die Gemeinden ihren Preis: Hatten sichbei der Einführung der Kirchensteuer die Gemeinden das Aufkommen zunächst zu gleichenTeilen geteilt, wurde der Anteil der Kirchengemeinden in mehreren Schritten zurückgefahren,u.a. zur Finanzierung der Verwaltungsämter.

7. Der Sinn der professionellen Rechnungsverwaltung ist über die Vorbereitung desöffentlichen Nachweises eines wirtschaftlichen Haushaltens, des Geldverkehrs und dieSicherung des Kirchenvermögens ein Beitrag zur Stärkung und Absicherung der übrigenkirchlichen Arbeit. Im Kern sollen Verwaltungsämter entlasten und den Rücken freihalten,damit die anderen Ämter ihren inhaltlichen Aufgaben umso besser nachgehen können. EinAmt fördert und entlastet das andere. Das Presbyterium soll in seiner Aufgabe der Bewertungund Verantwortung des anvertrauten Geldes von der Leistung des Verwaltungsamtesprofitieren. Pfarrer und Pädagogen sollen den Rücken möglichst frei haben für ihren Dienst inder Gemeinde und am Menschen in Verkündigung, Erziehung und Bildung.

Anhang 1: Aus Calvins Ämterlehre

DasAmt der Pastoren ist es, das Wort Gottes zu verkündigen, um zu lehren, zu ermahnen und zu tadeln, öffentlich und von Mensch zu Mensch, die Sakramente zu verwalten und zusammen mit den Ältesten die brüderliche Zucht zu handhaben […].

Für die Einsetzung der Pfarrer wird man gut tun, dem Brauch der alten Kirche zu folgen; denn es ist nur die Anwendung dessen, was uns in der Schrift angezeigt ist. Danach wählen zuerst die Pfarrer denjenigen aus, der in das Amt eingesetzt werden soll. Sodann wird er dem Rat vorgestellt. Wenn er für würdig befunden wird, nimmt ihn der Rat an und auf. Schließlich wird er mit einer Predigt dem Volk vorgestellt, damit er aufgenommen wird durch die Zustimmung der Gemeinde der Gläubigen […].

Wenn er gewählt ist, soll er in die Hände der Seigneurie einen Eid ablegen. – Es wird nützlich sein, wenn alle Pfarrer, um Reinheit und Eintracht in der Lehre unter sich zu erhalten, wöchentlich an einem bestimmten Tag zusammenkommen, und eine Besprechung über ein biblisches Thema abhalten […].

Das eigentliche Amt der Lehrer ist es, die Gläubigen in der reinen Lehre zu unterrichten, damit die Reinheit des Evangeliums nicht durch Unwissenheit oder falsche Meinungen verdorben werde. Wie jedoch jetzt die Dinge liegen, verstehen wir unter diesem Titel die Lehreinrichtungen, die dazu dienen, die Lehren von Gott zu erhalten, und es verhüten sollen, dass die Kirche aus Mangel an Pfarrern verödet, also, um ein leichter verständliches Wort zu gebrauchen, die Schulordnung. Im Folgenden werden eine evangelische Fakultät mit Lehrstühlen für Neues und Altes Testament und Gymnasien zur Vorbereitung der Kinder auf das Pfarramt und den Dienst in der weltlichen Verwaltung gefordert.

Auch die Lehrer sollen derselben kirchlichen Zucht unterworfen sein, wie die Pfarrer. Andere Schulen für die Kinder soll es in der Stadt nicht geben, nur die Mädchen sollen ihre besondere Schule haben, wie bisher. Keiner soll als Lehrer angestellt werden, wenn er nicht durch die Pfarrer bestätigt ist.

Das Amt des Ältesten ist es, Obacht zu geben auf den Lebenswandel eines jeden. Wen sie straucheln oder einen unordentlichen Wandel führen sehen, den sollen sie in Liebe mahnen. Wo es nötig ist, sollen sie Bericht erstatten an das Pfarrkollegium, das die brüderliche Zucht zu handhaben hat und sie mit ihm zusammen ausüben. – […] Am Ende des Jahres, nach der Neuwahl des Rats, sollen sie sich der Seigneurie vorstellen, damit man zusehe, ob sie ihr Amt weiterführen oder ausgewechselt werden sollen. Doch wird es sich empfehlen, sie nicht öfters ohne Grund wechseln zu lassen, wenn sie sich ihrer Pflicht in Treuen entledigt haben [sie in Treue ihre Pflicht erfüllen?].

Diakonehat es in der alten Kirche immer zwei Arten gegeben: Die einen waren beauftragt, die Güter für die Armen, tägliche Almosen wie ruhenden Besitz, Renten und Pensionen – in Empfang zu nehmen, zu verteilen und zu verwalten. Die anderen waren eingesetzt unmittelbar zur Kranken- und Armenpflege. Die Zweiteilung behalten wir auch für die Gegenwart bei; denn wir haben Verwalter und Pfleger. – Ihre Wahl soll vor sich gehen wie die der Ältesten (Es folgen Vorschriften zur Bettelei).

Die Pfarrer sollen ihrerseits sorgfältig Nachfrage halten, ob (im Hospital) irgendetwas mangelt, um dann die Seigneurie zu bitten, Abhilfe zu schaffen. Zu diesem Zweck sollen alle drei Monate einige aus dem Pfarrerkollegium zusammen mit den Verwaltern das Hospital besichtigen, um nachzusehen, ob alles in Ordnung ist. […]

Die Ältesten sollen sich einmal wöchentlich, und zwar am Donnerstagmorgen, zusammen mit den Pfarrern versammeln, um zuzusehen, ob keine Unregelmäßigkeit in der Gemeinde vorgekommen ist, und um zusammen über Gegenmaßnahmen zu beraten, wenn solche nötig sind. […]

Anhang 2: Pfälzisches aus der Regierungszeit Kurfürst Friedrichs III. 1559-l576:

Ordnung und befelch, was unser pfaltzgrave Friderichs, churfürsten etc., verwalter und andere zugeordnete personen über die kirchengüter und gefälle dieses unsers undern fürstentumbs sachenund verrichtungen sich verhalten sollen (v. 15. April 1576) [8]

… Weiln auch dieser zeit eim verwalter uferlegt und befohlen ist, alles, was jährlichen bey den stiften, clöstern, clausen, schaffnereyen, pflegereyen, höfen, kirchenbereuterey und andern denen zugehörigen verrechneten ambten und diensten an recesse überständig und sonsten durchs jahr jeder orthen an baarschaft auß erlößten wein, früchten oder in andere wege ein- und zusammengebracht und vorhandten, alles solch geldt bey zeiten einzunehmen, zu verwahren und in die länge nicht daraußen bey den verrechneten ambten zu laßen, auch davon die ordentliche und andere zufallende außgaben gebührendermaßen zu verrichten, fürter das alles in innahm und außgab zu verechnen, so soll er, verwalter, daran seyn und selbsten mit fleiß darzu helfen und befürdern, dass jedes jahrs, so und wan der tag cathedra Petris, deren zeit, sich fast alle rechnungen enden und ufs neue wider angehen, erschienen ist, alßbaldt durch ihne und die zugeordtnete, sambt da zu zeiten mehrere leuthe darzu zu erfordern nöthig, aller stift, clöster und stück, von deren pflegern, schaffnern, kellern, hofleuthen und andern verrechneten dieern ihre jahrrechnungen angehört und, wo die unmangelbahr befunden, aufgenommen und, was sich im fall darinnen für gebrechen und mängel befinden, dieselben neben gäntzlicher erlegung vor angedeutes geldt recesses verbeßert, geändert und richtig gemacht werden.

Und wan alßo solche rechnungen alle gehört, alßdan er, verwalter, seine rechnunge für unß selbsten oder, wohin wir ihme damit bescheiden, auch thuen, darinnen da alle seine innahmen und außgaben, nemblichen die ordinarien mit quittungen und uhrkundten, die übrigen aber mit gebührlichen unterzeichneten geheiß- und befehlchschriften, welche auch von demjenigen, so selbige geldtsummam empfangen, beuhrkundet seyen, genugsamblichen beschein[ig]et, darzu über alle seine innahmen durch den verordtneten rechenschreiber ein wahrsager darinnen unterschiedtlichen verzeichnet, was ein jeder pfleger, schaffner, hofman, gegenschreiber oder andere am recessen oder deren abschlege oder sonsten anderstwoher geliefert, gehalten und zu berührter verhör beygelegt werden, neben dem auch er, verwalter, einen jeden verrechneten ambtman, diener oder andern, so ihme gelt liefert, deßhalb unter seiner eigen handtschrift ein gleichlautende uhrkundt geben solle, in deßelben rechnung haben beyzulegen.

Weiters soll er auch die ihme anbefohlene verwaltungsgeschäften beneben andern zugeordtneten ihme getreulich befohlen seyn laßen und darinnen jederzeit das best und nutzlichst thuen, handeln und ürnehmen, das ihme ambtshalben gebührt und zusambt seiner bestallung diese unsere ordtnung weiter uferlegt.

Zudem mit besonderm fleiß guth aufachtung haben, daß niemandt sich in die verwaltungssachen außerhalb denen es befohlen mit befehlen oder sonsten eintring oder deren sich ungebührlichen anmaßen und gebrauche, dergleichen auch weder er, verwalter, oder andere deren verwaltung zugehörige, verrechnete diener [Zu keiner außgab sich bewegen zu laßen.] sich zu einiger außgab an geldt, wein, frücht oder anderm von jemandt sich bereden noch bewegen laßen ohne unsern oder zu zeiten unsers abwesens unsers großhofmeister, cantzlers und räthe mündtlich oder schriftlich geheiß und befehlch, damit nicht unordtnung, unrichtigkeit und confusiones darauß entstehen mögen. Da auch solches vorgenommen werden wollt, soll er, verwalter, solches im fall umb mehrer undt beßerer handthabung wil-

len an unß bringen, wie dan ihme derwegen auch seinen zugeordtneten ein zuegang und gehör bey unß jederzeit, in diesen und andern fürfallenden, nothwendigen geschäften unß derselben jederzeit haben zu berichten und darüber unsers außschlags und bescheidts zu gewarten verstattet werden soll.

Anhang 3:

Äußerungen eines Verwaltungsleiters [9]

a) Unser Leitbild bestimmt unser Handeln

Die folgenden Leitsätze geben uns Orientierung für unser Handeln:

• Wir sind Dienstleister im Gesamtgefüge der Evangelischen Kirche in Karlsruhe

• Wir stärken Ihre Kompetenzen

• Wir engagieren uns freundlich und fachkundig für Sie

• Wir bieten machbare Lösungen für Ihre Belange

• Wir arbeiten kollegial und verantwortungsvoll zusammen und achten uns gegenseitig

b) Die Evangelische Kirchenverwaltung Karlsruhe (EKV) ist die Service- und Verwaltungsstelleder Evangelischen Kirche in Karlsruhe und die gemeinsame Geschäftsstelle der Stadtsynodeund ihrer Organe. Mit unseren 34 Mitarbeitern betreuen wir 26 Pfarrgemeinden der Evang.Kirche in Karlsruhe mit ihren 48 Kindertageseinrichtungen sowie die Werke und Dienste. Wirerstellen nach den Vorgaben des Finanzausschusses den Entwurf&xnbsp; desHaushaltsplans. Uns obliegen die rechnungsmäßige Durchführung des Haushaltsplanes sowiedie Erstellung der Jahresrechnung. 155 Gebäude und andere Immobilien werden derzeit vonuns verwaltet und baulich unterhalten, darunter 31 Kirchen und 37 Gemeindezentren. Rund800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Karlsruhe inunterschiedlichen Berufsgruppen wie z.B. Erzieherinnen, Sozialpädagogen, Kirchendiener,Hausmeister, Kirchenmusiker, Verwaltungsangestellte und -beamte werden durch uns betreut.Zu unseren Aufgaben zählen auch die Vorbereitung der Sitzungen der Stadtsynode und ihrerAusschüsse sowie der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse.

Ich freue mich, wenn Sie sich mit Ihren Anliegen vertrauensvoll an uns wenden.

Ihr Lothar Stängle, Amtsleiter

Abschluss

Haushaltsberatungen und Rechnungsabhör erscheinen bisweilen wenig attraktiv und ermüden, sie sind für viele Pfarrer und Presbyter eine lästige Pflicht. Dabei handelt es sich beim Budgetrecht um das höchste Recht des Presbyteriums, wie der frühere Dürkheimer Dekan Rudi Weber mir gegenüber als Berufsanfänger einmal betont hat. Versuche, ausgerechnet am Recht der Presbyterien zu sparen, indem man ihre Etat- und Kontrollrechte einschränkt oder sie alleine über den Zahlenwerken sitzen lässt, nehmen das Ehrenamt und damit das Presbyterium nicht wirklich ernst und degradieren die Vorgänge von der Planung bis zur Stellungnahme im Rechnungsabschluss zur lästigen Formsache. Dann aber können wir in unserer Landeskirche die Verwaltung um sich selber kreisen lassen und das Presbyterium durch einen Beirat für religiöses Wohlbehagen ersetzen.

[1] Nach der Zweibrücker Kirchenordnung von 1557 sollten „sechs Censores oder Uffseher in allen und jeden Stedten und Dorfern wie vor dieser Zeit geschehen durch die Gemeinde, doch mit Rath und Wissen der Ambtleut verordnet und erwehlet werden.“ Walther Koch, Die Entwicklung des Presbyteramtes und der Kirchenzucht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken von der Reformation bis zum 19. Jahrhundert, BPfKG 30 (1963) 40-66; Thomas Bergholz, die Evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, 18.I Herzogtum Pfalz-Zweibrücken (Seeling), Tübingen 2006, 71-259.

[2] Lit.: Holsten Fagerberg: Art. Amt/Ämter/Amtsverständnis VI.: Theologische Realenzyklopädie 2 (1978), 552–574.

[3] Auszüge aus den Ordonnances eccelesiastiques im Anhang.

[4] ABl. 1935, 85ff.; Bergmann, GOV I, 326-339; GOV III, 1952ff. usw.

[5] Theodor Wand, Handbuch der Verfassung und Verwaltung der protestant.-evangel.-christlichen Kirche der Pfalz, Speyer ²1880.

[6] Sonja Schnauber, Bernhard H. Bonkhoff, Quellenbuch zur pfälzischen Kirchenunion, VVPfKG 18, 154.

[7] HANDbuch für Presbyterinnen und Presbyter 2008-2014, hg. vom Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), Speyer 2008.

[8] J. F. G. Goeters, Die ev. Kirchenordnungen des XVI., Jahrhunderts (Seeling), 14 (Kurpfalz), Tübingen 1969, 489-506, hier 492f.

[9] Homepage der Ev. Kirchenverwaltung Karlsruhe.

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