Eine theologische Stimme zu: „Ja zum Kinder- und Jugendschutz!“

Print Friendly, PDF & Email

Michael Behnke
Oklahomastraße 12. 66482 Zweibrücken

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie sind Lehrkraft eines Gymnasiums und verlassen nach Schulschluss das Schulgebäude. Plötzlich fällt Ihnen ein, dass Sie im Lehrerzimmer Ihren Regenschirm vergessen haben. Als Sie in das Lehrerzimmer eintreten, sehen Sie Ihren Kollegen, Herrn Grabsch, und dicht neben ihm eine 16-jährige Schülerin. Sie können gerade noch erkennen, wie Herr Grabsch seine Hand blitzschnell unter dem Pulli der Schülerin hervorzieht[1]. Wie würden Sie reagieren?

Dies war einer der Fälle, mit denen sich kirchliche Lehrkräfte am 14. März 2013 im Rahmen der verbindlichen Fortbildungsveranstaltung „JA zum Kinder- und Jugendschutz! – Nein zu sexualisierter Gewalt!“ auseinandersetzen mussten. Die Tagung war akribisch vorbereitet und kompetent besetzt: Neben einer Juristen des LKR, referierten eine Hauptkommissarin, Leiterin eines „Sittendezernats“, und eine Sozialpädagogin vom Kinderschutzdienst des Diakonischen Werkes der Pfalz. Wir erhielten umfassende Informationen über die gesetzlichen  Grundlagen, die an vielen konkreten Beispielen veranschaulicht wurden.

Doch zurück zum Fall! Wie würden Sie reagieren? In unserer Arbeitsgruppe wurde der Fall sehr kontrovers diskutiert: Einige wollten sofort den Fall der Schulleitung melden, andere wollten sich zunächst ein persönliches Bild machen, indem sie beide Betroffenen, Herrn Grabsch und die Schülerin, ansprechen, wieder andere sahen sich von der Peinlichkeit des Vorfalls überfordert und hätten am liebsten nichts gesehen.

Im Plenum wurde der Fall von der anwesenden Juristin dagegen sehr eindeutig ausgelegt: Zwar sei der Fall strafrechtlich nicht relevant, da die Schülerin wegen ihres Alters schon über sexuelle Selbstbestimmung verfüge, doch handele es sich hier eindeutig um einen sexuellen Übergriff im Sinne des neuen Schulgesetzes, wonach jeder sexuelle Kontakt zwischen Schülern und Lehrern verboten sei. Demzufolge sei der Fall umgehend der Schulbehörde mitzuteilen. Diese Sicht entspricht auch einem kirchlichen Leitfaden, den die Pfälzische Landeskirche am 25. Mai 2010 herausgegeben hat mit dem Titel: „Richtlinien für den Umgang mit Fällen von sexuellem Missbrauch, Pädophilie, sexualisierter Gewalt u.ä.“ Dort steht: „Allen Verdachtsmomenten und Anschuldigungen ist unverzüglich nachzugehen. (…) In jedem Fall ist mit den zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden und ggf. den Justizbehörden eng zusammenzuarbeiten.“

Die moderierende Juristin lieferte uns jedoch eine andere Begründung, indem sie an unser Ordinationsversprechen erinnerte, in dem wir gelobten „jeden Schaden von der Kirche fernzuhalten“; als dem Land RLP überstellte Theologen entspräche dies dem Anspruch, „jeden Schaden vom Land RLP abzuwenden.“ Eine Nichtanzeige dieses Vorfalls entspräche somit einer Dienstpflichtverletzung, wodurch wir uns selbst strafbar machten.

Der Fall lässt insofern nichts an Eindeutigkeit und Klarheit vermissen. Darum ist es unsere schlichte Dienstpflicht, diesen Fall zur Anzeige zu bringen.

An dieser Stelle überkam mich ein mulmiges, wenn nicht ein ärgerliches Gefühl: So einfach soll das sein? Ein schlichter Automatismus beamtenrechtlicher Regelungen? Ich bringe den Fall bei der Schulleitung zur Anzeige, habe dadurch meine Pflicht getan und setze damit einen administrativen und juristischen Mechanismus in Gang, der bestenfalls zur Beschädigung der beruflichen Reputation eines Kollegen oder schlechtestenfalls zur Vernichtung seiner Existenz als Lehrer führen kann. Aber hier vergesse ich natürlich das Opfer. Jedoch auch hier stellt sich die Frage, ob durch diesen Vorgang, der mit Sicherheit in die Öffentlichkeit dringen dürfte, nicht auch der Ruf des Mädchens beschädigt würde. Denn war sie wirklich Opfer oder bestand gerade im Bezug auf ihr Alter ein Einverständnis zu dieser Handlung? Schließlich sollte man auch den anzeigenden Lehrer nicht vergessen. Riskiert er nicht als erbärmlicher Denunziant dazustehen, wenn er als einziger Zeuge auf einmal mit den Aussagen von Kollege Grabsch und der Schülerin konfrontiert würde, die nun alles vehement abstritten und sich ihrerseits mit einer Verleumdungsklage wehren könnten?

Kurz: So eindeutig scheint sich der Fall nun doch nicht darzustellen, wenn man ihn nicht nur formal juristisch, sondern von seiner inhaltlichen Seite angeht.

Es gab aber noch ein zweites Unbehagen, das mich innerlich beschäftigte. Juristisch dürfte sich die Formel „Schaden von der Kirche abzuwenden“ eindeutig auf die rechtlich verfasste Evangelische Landeskirche der Pfalz beziehen; entspricht dies aber auch einer theologischen Deutung? Mitnichten! Denn hier bezieht sich die Formel auf die universale Kirche Christi, der ich als ordinierter Pfarrer durch Verkündigung, Sakramentsveraltung und Seelsorge zu dienen habe. Entspricht es insofern dem Evangelium von der vergebenden Liebe Gottes, wenn ich einen Kollegen ohne eigene Gewissensprüfung zur Anzeige bringe? Bin ich als reformierter Christ nicht primär meinem im Glauben gründenden Gewissen verantwortlich und nicht dem weltlichen Gesetz? Welchen Sinn hat im Rahmen dieses konkreten Falls die Vaterunserbitte: „Vergib uns unsere Schuld wie auch wir vergeben unseren Schuldigern“?

Fragen über Fragen! Doch eines dürfte deutlich geworden sein: So eindeutig der Fall juristisch sich darstellt, so verwickelt gestaltet er sich im Theologischen. Und gerade hier sehe ich auch die Schwachstelle der ansonsten hochkompetenten Veranstaltung: Es fehlt eine theologische Stimme in diesem Konzept! Der irdische Teil des Rechts und die Praxis wurden gleich von drei Personen dargestellt, doch wie verhält sich die für das Evangelium und besonders für den protestantischen Glauben und seine ihn tragende fundamentale Vorstellung von der Gottesgerechtigkeit und der Rechtfertigung des Sünders zu diesem Fall? Oder anders herum gefragt: Versteht sich Kirche heute nur noch rein pragmatisch als verlängerter Arm staatlicher Rechtsvorschriften und sozialer Vorstellungen zu Selbstverwirklichung und persönlichem Glück? Oder hat Theologie nur noch einen ornamentalen Charakter auf den man wegen des Zeitdrucks an jenem Tag getrost verzichten konnte[2]?

Soziologische Beobachtungen

Im Zuge der Emanzipationsprozesse der 60er und 70er Jahre, die alle Bevölkerungsschichten erfasste, fiel im Namen der individuellen Freiheit eine Unzahl an gesellschaftlichen Tabus. Besonders im Bereich der Sexualität tat sich bis heute Gewaltiges: Gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch, die Abschaffung des „Kuppelparagrafen“, die rechtliche Anerkennung der Homosexualität, die allgemeine Akzeptanz von Pille und Kondom, die Liberalisierung der Ehegesetze bis hin zur gesetzlichen Regelung für eingetragene Partnerschaften homophiler Menschen, die altersbeschränkte Zulassung der Pornographie und eine allgemeine Sexualisierung in den Medien und in der Öffentlichkeit. Das Aufkommen von AIDS in der 80er Jahren verursachte im öffentlichen Bewusstsein zwar eine kleine Delle bezüglich der immer freier werdenden Sexualität, was die Politik aber durch die Kampagne für Kondome reichlich technisch in den Griff bekam. Irgendwann schien es fast so, als ob im Bereich der Sexualität so ziemlich alles erlaubt sei.

Ein persönliches Beispiel: In der 9./10. Klassenstufe gebe ich regelmäßig Kurse zur „Sexualethik“. Wenn ich auf die Frage zu Verhütung und Erstkontakten komme, höre ich häufig Äußerungen meiner 15- oder 16-jährigen Schülerinnen, die besagen, dass sie seit dem 14. Lebensjahr auf Anraten ihrer Eltern die Pille nähmen und sie prinzipiell für sexuelle Kontakte auch mit wechselnden Partnern offen seien. Wohlgemerkt, ich unterrichte in einem Gymnasium in einem eher ländlichen Raum! Bis heute quittiere ich solche Aussagen mit einem tiefen innerlichen Unbehagen. Dabei bin ich den 70er Jahren groß geworden und habe die Befreiung einer prüden „repressiven“ Sexualmoral offen begrüßt. Jedoch fühle ich mich durch diese immer wiederkehrenden Aussagen meiner Schülerinnen zutiefst verunsichert. Es hat den Anschein, dass selbst Sexualität bei Heranwachsenden nur noch ein technisches Problem darstellt. Man sorge für eine effektive Verhütung und schon kann man von einer großen Duldung seitens der Eltern und der Gesellschaft ausgehen. Die Frage nach der persönlichen Reife wird nicht gestellt. Im Gegenteil: Es herrscht geradezu ein allgemeiner Druck auf Jungen und Mädchen, das „erste Mal“ möglichst bald zu erleben.

„Sex ist cool! Sex ist schön! Sex macht Spaß!“ Sexualität hat offenbar den Rang eines Menschenrechtes eingenommen und wird als wichtiger Bestandteil des persönlichen Glücks angesehen. Nur, wo sind die Grenzen? Und hier hat in den letzten Jahren eine geradezu hysterische Debatte um sich gegriffen: Vergewaltigungen, Sexueller Missbrauch an Minderjährigen, sexualisierte Gewalt, sexuelle Belästigungen und besonders die Missbrauchsskandale der katholischen Kirche, Übergriffe in renommierten Internaten (Odenwaldschule) und auch einige Fälle im evangelischen Bereich führten zu einer allgemeinen öffentlichen Empörung, der ich innerlich zustimme, deren Hysterisierung ich aber nicht teile. Dazu passt auch die hohe öffentliche Aufmerksamkeit bezüglich von Triebtätern, die ihre Strafe verbüßt haben, die aber wegen ihres bestehenden Gefahrenpotentials in lebenslange Sicherheitsverwahrung genommen werden sollen. Jeder kennt wohl Bilder aus dem Fernsehen, wo die Häuser strafentlassener Triebtäter Tag und Nacht von Polizeikräften bewacht und oft von „Bürgerwehren“ massiv attackiert werden. Strafentlassene Berufskiller, Terroristen und alle Arten von Mörder erfreuen sich dagegen einer allgemeinen Duldung, so will es scheinen.

Woher kommt diese Hysterie? Der Anthropologe und Mythenforscher Joseph Campbell machte schon in den 80er Jahren die Beobachtung, dass in den komplexen und hochindividualisierten westlichen Gesellschaften ein allgemeines „Ethos“ verloren gegangen sei[3]. Unter „Ethos“ verstand er eine öffentlich funktionierende Moral, die weitgehend ohne geschriebene Gesetze auskomme. In Familie, Schule, Kirche, Vereinen und Gesellschaft werden diese Regeln allgemein vermittelt und verbindlich eingeübt. Je komplexer, freiheitlicher und individualisierter hingegen eine Gesellschaft werde, desto größer werde die allgemeine Unsicherheit hinsichtlich verbindlicher Regeln. Familien, Schulen, Kirchen und Vereine sind keine sicheren Garanten mehr für eine öffentlich wirksame Moral, da jeder nun mal das Recht habe, diese Fragen individuell für sich zu regeln. Diese allgemeine gesellschaftliche Unsicherheit wird nun an den Gesetzgeber delegiert: Er möge doch per Gesetz verbindliche Regeln und Sanktionen aufstellen, um ein Minimum an gesellschaftlicher Moral zu garantieren.

In dieser Situation befinden wir uns. Immer mehr muss sich der Gesetzgeber in Bereiche einmischen, die eigentlich von der Gesellschaft selbst geregelt wurden: Integration, Rassismus, Antidiskriminierungsgesetz, die Reinigung der Sprache im Sinne der „political correctness“ usw. Besonders deutlich wurde diese Tendenz in den letzten Jahren im Bereich der „sexuellen Selbstbestimmung“. Hier entsteht im öffentlichen Bewusstsein eine immer größer werdende Sensibilität, immer mehr Hilfen werden (fast ausschließlich für Frauen) angeboten und immer restriktiver werden die juristischen Bestimmungen gehandhabt. Da in diesem Bereich ein soziales „Ethos“ fehlt, keine verbindliche gesellschaftliche Moral mehr vorhanden ist, muss der Staat per Gesetz und durchgreifenden Sanktionen diese Frage politisch und juristisch regeln. Dabei kommt es zu dem merkwürdigen Paradox, dass einerseits der Anspruch besteht, Freiheitsrechte weiterhin im individuellen Sinne auszuleben, andererseits man aber bereit ist, für seine Sicherheit immer mehr Kontrollen und Einschränkungen gerade dieser Freiheit hinzunehmen. (Um das zu erleben, reicht es z.B. einen Flug anzutreten). Jedenfalls ist zu befürchten, dass auf juristischen und politischen Wegen ein neues „Ethos“ kaum entstehen dürfte.

Da besonders in der katholischen Kirche Missbrauchsfälle an Jugendlichen geradezu massenhaft aufgedeckt wurden und auch die evangelischen Kirchen nicht ganz frei davon blieben, besteht gerade in den Kirchen ein ausgeprägtes Bedürfnis, dieses Problem in den Griff zu bekommen. Darum sollen alle kirchlich Bediensteten, die in irgendeiner Weise in Berührung mit jungen Menschen kommen, nun ausführlich geschult werden. Das ist zu begrüßen, dagegen ist nichts einzuwenden. Nur sollte die Frage erlaubt sein, in welchem theologischem Begründungsverhältnis dieses Problem angegangen werden soll. Einfach staatliche Gesetze eins zu eins übernehmen, ohne sie einer theologischen Betrachtung zu unterziehen, halte ich für fatal[4]. Denn als Geistliche sind wir nach unserem Ordinationsversprechen allein dem Evangelium Jesu Christi und der Heiligen Schrift verpflichtet. Entsprechend heißt es im Gesetz der Pfälzischen Landeskirche zur Ordination: „Das Zeugnis der Heiligen Schrift ist Quelle und Richtschnur dieses Auftrages.“ In diesem Sinne und nur in diesem Sinne haben wir „Schaden von unserer Kirche fernzuhalten“[5].

Theologische Überlegungen

Im Rahmen dieses Artikels kann ich nur einige Gedanken andeuten und zur Diskussion stellen. Eine systematische Darstellung zum Umgang mit Verletzungen sexueller Selbstbestimmung ist hier nicht gewollt, noch ist der Platz dazu.

Sexualstrafrecht im Alten Testament

Die Vorschriften zum Umgang mit der Sexualität befinden sich weitgehend in Lev 18-20 und Dtn 20. Die Sexualität wird hier als heilige Schöpfungsmacht angesehen, die Gott dem Menschen gab, damit er in der Ehe selbst zum Schöpfer und Erhalter des Menschengeschlechts werden kann. Entsprechend streng fallen die Strafen aus: Meistens führt ein sexuelles Vergehen zur Todesstrafe durch Steinigung. Allerdings sind diese Bestimmungen für unsere Fragestellung der sexuellen Selbstbestimmung wenig ergiebig. Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Homophilie, Unzucht mit Prostituierten usw. sind heute keine Bestandteile des Strafrechts mehr und obliegen der persönlichen Gestaltung, solange keine Minderjährigen davon betroffen sind, kein Ausbeutungsverhältnis[6] besteht und gegenseitiges Einverständnis vorliegt. Inzucht wird auch in eingeschränktem Maße (§ 173 StGB), Vergewaltigung und sexuelle Nötigung deutlich von unserem Strafrecht geahndet (§§178, 179  StGB).

Sexuelle Belästigung oder Gewalt, der Missbrauch von Minderjährigen, dazu der Gedanke der „sexuellen Selbstbestimmung“ sind der Bibel unbekannt[7], da sowohl Mann als auch Frau Sexualität als heilige Schöpfermacht immer vor Gott verantworten musste (siehe dazu die Geschichte von Onan, der sich weigerte, seinen Samen im Rahmen der Leviratsehe an die Witwe seines Bruders weiterzugeben, Gen 38,4.8f) und nicht vor sich selbst, wie das heute z.B. von Art 2 GG herzuleiten ist. Nur die Abneigung gegen Pädophilie hebt Paulus hervor (1. Kor 6) und wird auch vom modernen Strafrecht so gesehen (§ 176 StGB bei Kindern bzw. bei Jugendlichen § 182 StGB).  Im Übrigen herrscht besonders im AT die Vorstellung des Patriarchates, obwohl  fast alle weiblichen Protagonistinnen des AT sehr starke und durchsetzungsfähige Personen waren, die es auch mehrere Male verstanden, Israel vor dem Untergang zu bewahren (Deborah, Esther, Judith). Eine sexuelle Selbstbestimmung für Frauen gab es aber in nur sehr eingeschränktem Sinne (z.B. Bestimmung über eine stellvertretende Leihmutterschaft, Gen 16, 29-30), dafür existierte sie wohl eher für Männer, die sich auch mehrere Frauen nehmen konnten und das alleinige Scheidungsrecht hatten. Da das Heiratsalter für Mädchen bei 12, für Jungs bei 15 Jahren lag, war es auch weitgehend unmöglich, von einem Missbrauch Minderjähriger zu sprechen[8].

Dieser kurze Überblick ergibt im Grunde keine wirkliche Handhabe für unsere heutige Fragestellung, die von der gesetzlichen Gleichstellung von Mann und Frau und dem Gedanken der sexuellen Selbstbestimmung ausgeht.

Das Bundesbuch

Ein Blick ins alttestamentarische Bundesbuch (Ex 21,1-23,33) mag nun den Leser erstaunen, aber man wird sehen, dass dieser Weg einen besseren Zugang für unsere Problemstellung bringen wird. Zunächst sieht man, dass hier neben kasuistischem Recht auch apodiktisches Gottesrecht erscheint (Ex 22,20-22; 23,9-12), in dem Gott sein Eintreten für die Schwachen, Armen und Fremden deutlich macht. Das apodiktische Recht ist direktes Gottesrecht und gilt unbedingt und bildet insofern ein oberstes Prinzip[9]. In der weiteren Entwicklung Israels werden die Propheten immer wieder an die Option Gottes für die Schwachen erinnern und einfordern, weil Gott gerade die schützen will, die selbst leicht zu Rechtlosen werden, ohne die Macht zu haben, sich ihr Recht selbst zu schaffen. Jesus wird an dieser Option festhalten, indem er nun selbst als Anwalt hinter allen Schwachen persönlich stehen wird (Mt 25): „Was ihr einem meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan!“

Das kasuistische Recht hingegen bringt praktische Regelungen für konkrete Rechtsfragen. Innerhalb dieser Regelungen scheint für unsere Frage das Talionsprinzip von einigem Nutzen zu sein: „Auge um Auge …“ (Ex 21,23-25). Dem Prinzip nach soll hier ein rechtlicher Ausgleich zwischen Täter, entstandenem Schaden und Opfer hergestellt werden, wobei die Strafe dem verursachten Schaden entsprechen soll – nicht mehr, aber auch nicht weniger! Übertragen auf unsere Zeit entspräche das Konzept des Talions im Recht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, die ja das gleiche besagt, dass nämlich eine Sanktion im rechten Verhältnis zur Straftat stehen sollte[10].

Das kasuistische Recht der Bibel geht allerdings nicht von theologischen Überlegungen aus, sondern wurde aus der täglichen Praxis für den rechtlichen Gebrauch geschaffen und wurde je nach Sozialform weiterentwickelt. Allerdings hat es sich immer wieder neu am apodiktischen Gottesrecht, der Option Gottes für die Schwachen, zu messen, das dem kasuistischen Recht seine eigentliche Form gibt.

Für unseren konkreten Fall ergeben sich aus dem Gesagten nun zwei Handlungsanleitungen:

1. Das nicht zu hinterfragende Recht Gottes für die Schwachen betrifft in unserer Geschichte eindeutig die Schülerin. Sie ist in unserem Fall die Schwächere, die Gefahr läuft, ihr Recht zu verlieren und nicht in der Lage ist, sich selbst Recht zu schaffen. Sie in ihrem Recht und ihrer Integrität zu schützen ist von daher oberstes Gebot[11].

2. Das schwächere kasuistische Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist auf den „übergriffigen Lehrer“ anzuwenden. Wie schwer ist sein Vergehen zu bewerten? Gab es schon andere Verdachtsfälle? Welche Aussage macht die betroffene Schülerin? usw. 

Jesus und die größere Gerechtigkeit

Bis hierhin scheint die Sache einigermaßen klar geworden zu sein. Allerdings kommt nun ein wesentlicher Umstand dazu, der die Situation von einem weiteren Gesichtspunkt aus zu beleuchten hat. Denn man darf hier nicht vergessen, dass der Lehrer, der die Sache zur Anzeige bringen soll, ein/e Geistliche/r ist, die/der von dem christlichen Gottes- und Menschenbild geprägt sein dürfte. Entscheidend ist hierbei, was Jesus selbst zur Gerechtigkeit gesagt hat. In der Bergpredigt verlangt er von denen, die ihm folgen, eine „größere Gerechtigkeit“ (Mt 5,20). Er entfaltet diesen Gedanken besonders in seinen Antithesen, wo er sagt, dass  Mord und Ehebruch nicht mit der Tat geschehen, sondern vorher im Herzen beginnen. Darum soll man jede negative Regung in seinem Herzen radikal bekämpfen und sich mit seinem Bruder oder seinem Ehepartner versöhnen, solange noch Zeit dazu besteht (Mt 5,21-30). Das Talionsprinzip lehnt Jesus ab und fordert dagegen den aktiven Verzicht auf Vergeltung (Mt 5,5,38-42); den Nächsten zu lieben ist nichts besonderes, die größere Gerechtigkeit ist es, den Feind zu lieben, denn er ist als Gottes Ebenbild mein Bruder (Mt 5,43-48). Schließlich fordert er dazu auf, überhaupt nicht zu richten, denn mit jedem Richten unsererseits sprechen wir uns selbst das Urteil (Mt 7,1-5).

In seinen Gleichnissen entfaltet Jesus diese größere Gerechtigkeit. Ich will dazu drei Beispiele nennen. Im Gleichnis vom verlorenen Sohn kommt der jüngere Sohn als totaler Versager zurück zum Vater mit leeren und schmutzigen Händen und wird wider Erwarten in seinen alten Rechtsstatus eingesetzt zum Ärger des älteren Bruders (Lk 15); im Gleichnis vom Weinberg bekommt selbst der, der nur eine Stunde gearbeitet hat, den vollen Lohn von einem Denar, weil es eben der Betrag war, den man brauchte, um einen Tag zu überleben (Mt 20). Im Gleichnis vom „Schalksknecht“ wird einem Satrapen eine unermessliche hohe Schuldsumme erlassen, doch ist er nicht in der Lage diese Vergebung in kleiner Münze an seine Mitmenschen weiterzugeben. Darum wird er schließlich umso härter bestraft (Mt 18).

In allen Gleichnissen wird deutlich: Wir leben alle aus der Vergebung Gottes, die unserem Handeln vorausgegangen ist, die uns aber in unserem Verhalten bestimmen soll, nämlich selbst Vergebung weiterzugeben. Hier hat die Vaterunserbitte ihren rechten Ort.

Seinen Höhepunkt erhält dieses Geschehen durch die Kreuzigung, in der der liebende Gott seinen Sohn stellvertretend für die sündige Menschheit hingibt, um ihr bleibend Vergebung und Versöhnung zu schenken und dadurch die Erlösung von Schuld und Tod (Joh 3,16 u.ö.). Hier wird der ferne und jenseitige Gott in seinem Sohn für die ganze Menschheit selbst zum „Nächsten“, der aus liebendem Mitleid heraus den in Sünde und Entfremdung gefangenen Menschen aus reiner Gnade befreit, indem er ihm vergibt und ihn mit sich versöhnt (2. Kor 5).  

Paulus vertieft schließlich diesen Gedanken in anderer Terminologie. Der aristotelischen iustitia distributiva, die davon ausgeht, dass jedes gute Handeln oder jede böse Tat einen Lohn oder eine Strafe verdient, setzt der Apostel die Gottes- oder Glaubensgerechtigkeit entgegen. Denn im Glauben erst erkennt der Mensch einerseits, dass er vor Gott immer mit leeren Händen dastehen wird und selbst immer nur ein verlorener Sünder ist, der nichts zu erwarten hat (Röm 1+2), andererseits erlebt er gerade im Moment des Glaubens, dass er von Gott gerecht gemacht wurde, indem seine Schuld vergeben wurde, gratis, allein aus Gnade, weil Gott seine Geschöpfe liebt und sie nicht verloren geben will (Röm 3). Die göttliche Gerechtigkeit ist von seiner Liebe nicht zu trennen (Röm 8), und im Glauben sollen wir seine Liebe und Vergebung an unsere Mitmenschen weitergeben, sie mit ihnen teilen, um mit ihnen in einer versöhnten Gemeinschaft des Friedens zu leben (Röm 12).

Für unseren Fall ergeben sich aus dem Dargestellten wieder zwei Handlungsanleitungen:

1. Die christliche Gottes- oder Glaubensgerechtigkeit eröffnet für den Glaubenden ein Handeln, das die Notwendigkeit der Vergebung und der Versöhnung mit bedenken muss.

2. Eine lebendige Beziehung zu Gott impliziert immer eine intakte Beziehung zu allen Mitmenschen, selbst zu den Feinden und zu den Fernsten. Der „übergriffige“ Lehrer ist insofern nicht mein Feind, sondern ein – wenn auch irregeleiteter – Bruder, dem ich die Beziehung „um Gottes Willen“ nicht aufkündigen darf. Genauso ist die Schülerin meine „Nächste“, die gerade unter dem besonderen göttlichen Mandat für die Schwachen meine helfende Nähe braucht. Die Aufgabe ist also: Wie kann ich im konkreten Fall beiden zum „Nächsten“ werden?

Abschließende Fallbetrachtung

Die aristotelische Vorstellung von der iustitia distributiva wie das staatliche Recht gehen davon aus, dass Recht „sine ira et studio“, also ohne innere Beteiligung des Richters hinsichtlich des Opfers oder Täters, und allein aufgrund der objektiven Fakten gesprochen wird. Das ist ein guter Ansatz! Das ist aber bei unserem Fall nicht gegeben! Alle kennen sich, sind in täglichen Beziehungen miteinander verflochten, sind befangen. Dazu kommt, dass eine solche distanzierte Haltung dem Christen – streng genommen – nicht möglich ist, weil er durch seinen Glauben an den liebenden und vergebenden Gott, wenigsten vom Anspruch her immer in einer lebendigen Beziehung zu seinen Mitmenschen lebt, in Solidarität, in Sympathie und gegenseitiger Empathie, aber auch in quälender Sorge, wenn einer in die Irre gerät. Oder anders ausgedrückt: Für einen Christen ist die Sachebene eben nie wirklich von der Beziehungsebene zu trennen.

Dagegen forciert gerade im Moment die öffentliche Hysterie im Bezug zu Sexualstraftaten  eine Haltung, die alle Sexualstraftäter am liebsten „zum Teufel“ jagen würde, sie ausgrenzt, stigmatisiert und zutiefst verachtet. Der Grund dafür ist eine große vitale Angst um die eigenen Töchter und Frauen, die sich in Hass und Aggressivität entlädt und jeden Sexualstraftäter zum Sündenbock macht, den man in die Wüste schicken möchte. Angst, Hass und Hysterie verlangen geradezu nach „Menschenopfern“; Triebtäter seien keine Menschen, wird argumentiert, sondern Bestien, die man am besten totschlägt oder außer Landes jagt! Der Gefahr einer allgemeinen Entmenschlichung von Sexualstraftätern sollten sich besonders Christen bewusst sein und gegensteuern[12]. Denn irgendwie leben wir doch von der Überzeugung, dass im Sinne Jesu, jeder Mensch mehr wert ist, als die schlimmste seiner Taten[13]. Wie verdunkelt seine Ebenbildlichkeit auch sei, sie bleibt ihm zugesprochen, auch wenn wir das oft nicht verstehen können.

Wir müssen nun davon ausgehen, dass auch unser „übergriffiger“ Lehrer es mit wütenden Kollegen, Schülern und Eltern zu tun bekommen wird, sobald die Sache ans Tageslicht kommt, und die rufen werden: „Der muss weg hier! So einer hat an der Schule nichts zu suchen! Der gehört aus dem Dienst gejagt[14].“

Wie soll nun ein Geistlicher handeln, wenn er der Sache und seinem Glauben gerecht werden will? Zunächst muss er davon ausgehen, dass er gerade wegen seiner inneren religiösen Haltung in eine Leidensgeschichte hinein geraten wird[15]. Er muss Beistand für die schwächere Schülerin sein, gleichzeitig empfindet er auch tiefe Sorge für den „gefallenen“ Kollegen, den er nun „in seiner Hand“ hat und den er eigentlich „melden“ muss. Auch läuft in seinem Innern ein Film ab, in dem sich die schlimmen Folgen für den Kollegen und für die Schülerin abzeichnen. Kurz: Die ganze Geschichte stellt den Geistlichen im wahrsten Sinne des Wortes „unter das Kreuz“ des Leidens, und wie er es dreht oder wendet, er weiß, dass keiner ohne innere und äußere Verletzungen aus der Sache herauskommen wird.

Was ist nun zu tun? Ich will nun kurz schildern, wie ich wahrscheinlich vorgehen würde, ohne dabei sicher zu sein, ob ich es so auch tun würde, wenn ich tatsächlich einmal in eine solche Geschichte geraten würde.

1. Ich würde sofort mit der Schülerin allein sprechen. Sie hat aufgrund des apodiktischen Gottesrechts als Schwächere den absoluten Vorrang. Ihre Aussage muss an erster Stelle stehen und von ihr dürfte auch das Weitere geprägt sein. Die Aussagen würde ich dokumentieren und unterschreiben lassen. Den Kollegen würde ich bitten, in der Zeit vor der Tür zu warten (wenn er sich darauf einlässt!).

2. Das Gespräch mit dem Kollegen würde folgen. Er sollte den Sachverhalt mit eigenen Worten schildern, ohne von der Aussage der Schülerin zu wissen. Das Gespräch wird dokumentiert und vom Kollegen unterschrieben (falls er dazu bereit ist).

3. Schülerin sowohl Kollegen sage ich, dass es sich hier um kein Beicht- oder seelsorgerliches Gespräch handelt, sondern um ein Informationsgespräch.

4. Eventuell würde ich mich einem Kollegen anvertrauen und ihn um helfenden Rat bitten, wenn die Sache in der „Schwebe“ bleiben sollte.

Vom Verlauf dieser Gespräche und dem persönlichen Eindruck wird es dann abhängen, ob ich die Sache weitermelden werde. Sollte sich herausstellen, dass die Integrität der Schülerin im groben Maße und vielleicht sogar wiederholt verletzt wurde, würde ich den Vorgang melden. Sollte aber eine einmalige „Entgleisung“ oder ein wie auch immer geartetes „inneres Einverständnis“ der Schülerin vorliegen und damit keine Verletzung im Sinne des Strafgesetzes, würde ich im Sinne der Verhältnismäßigkeit von einer Meldung absehen, immerhin ist die Schülerin 16 und damit sexuell selbst bestimmt. Die Protokolle würde ich aber zur weiteren Verwahrung an mich nehmen.

Ob das gut ist? Ich weiß es nicht! Was wird sein, wenn der eine oder andere blockiert, mich bedroht, anfleht, wenn Tränen fließen, wenn einer flüchtet; was, wenn ich die Schülerin persönlich seit Jahren kenne, wenn sie gar eine Freundin meiner Tochter ist; was, wenn der Kollege ein guter Freund, ein langjähriger vertrauter Weggefährte ist? Die menschlichen Beziehungen an einer Schule sind so mannigfaltig, dass sie sich theoretisch nie abbilden lassen, entsprechend hoch dürfte auch die persönliche „Befangenheit“ sein. Allein die konkrete Situation kann Kriterien liefern, und ich kann nur hoffen, dass in einem solchen Moment meine Vernunft und mein Glaube genügend „Geistesgegenwart“ zeigen werden, um das Rechte zu tun. Aber wie auch immer es sein wird, es wird eine riesige Überforderung sein und ist niemandem zu wünschen.

„Und führe uns nicht in Versuchung!“ Diese Vaterunserbitte fiel mir dazu ein. Sie beschreibt das Fatale an dieser Situation sehr genau: Die Versuchung besteht darin, den ganzen Vorfall zu ignorieren und ihn zu verdrängen, die Prüfung hingegen darin, sich der Situation mit all ihren Widrigkeiten auszusetzen.

Nochmals: Ob mein Vorschlag gut und machbar ist, darüber möge der geneigte Leser selbst befinden. Jedenfalls würde ich eine „Dienstpflichtverletzung“ in Kauf nehmen, wenn ich den Eindruck hätte, dass eine Meldung mehr Leiden und Schaden brächte als mein Schweigen[16]. Theologisch wäre das eine stellvertretende Schuldübernahme meinerseits, die ich vor Gott und den Mitmenschen zu verantworten hätte. Schaden, so hoffe ich, dürfte ich dadurch der Kirche Jesu Christi nicht bereitet haben, vielleicht eher gegenüber der rechtlich verfassten evangelischen Landeskirche der Pfalz[17], dem Land RLP und mir selbst in meinem Status als „Beamter“. Aber das müsste ich „auf meine Kappe“ nehmen[18]. Was sagte Jesus der Ehebrecherin, die doch nach jüdischem Gesetz hätte gesteinigt werden müssen? „Geh hin und sündige hinfort nicht mehr!“ (Joh 8,11). Warum sollte ich besser sein als Jesus?

[1]Aus dem Gedächtnis rekonstruiert.

[2]Es war eine Vielzahl von Pfarrern und Diakonen anwesend. Warum hat man diese kirchliche Veranstaltung nicht mit einer kurzen Andacht beginnen lassen. Ein gemeinsames gehörtes Wort, ein gemeinsam gesungenes Liede und ein gemeinsam gesprochenes Gebet hätte uns zumindest symbolisch als eine Gemeinschaft geeint und unser Wirken unter den Segen Gottes gestellt. Oder erachtete man dies nur als zeitraubende Marginalie? 

[3]Joseph Campbell, The Power of Myth, with Bill Moyers, Anchor Books, New York 1988, S.10.

[4]Das wäre eine quasi säkularisierte Form von „Pharisäismus“, eine Vorstellung, die besagt, dass mein Verhältnis zu Gott und Gesellschaft allein im Gesetz besteht, in einem Rechtsverhältnis also, wobei zwischen positivem menschlichen Recht und göttlichem Gesetz nicht mehr unterschieden wird.

[5]Ich konnte die Formel „Schaden von der Kirche abwenden“ dort nirgends finden!

[6]Besonders, was die Zwangsprostitution betrifft siehe §§180a; 181a StGB. Zur verbotenen Prostitution siehe $184e StGB.

[7]Allerdings erzählt Ri 19 eine scheußliche Vergewaltigung, bei der die Nebenfrau eines Leviten von Männern des Stammes Benjamin solange vergewaltigt wurde, bis sie starb. Dieser Vorfall führte schließlich zu einem Krieg der elf israelitischen Stämme gegen Benjamin, der diesen Stamm fast ausrottete (Ri 20+21)

[8]W.Günther, Ehe, Art. in: Theol. Begriffslexikon zum NT, Wuppertal 1979, S.196.

[9]Walther Zimmerli, Grundriss der alttestamentlichen Theologie. Theologische Wissenschaft, Bd. 3, Berlin, Köln, Mainz 1982, 96.

[10]A.o.a.O., S. 96. Dieser Zusammenhang wird auch sehr schön von Ratzinger-Benedikt XVI, Jesus von Nazareth, Bd. 1, Herder 2007, S.158-160 beschrieben.

[11]An diesem Punkt offenbart sich die eklatante Sünde der katholischen Kirche und anderer Institutionen wie kirchlicher und nichtkirchlicher Heime und Internate, die bezüglich der von ihnen zu verantwortenden Missbrauchsfälle an Kindern und Jugendlichen immer den Starken, den Täter, schützten und eben nicht, wie es das Gebot Gottes vorschreibt, die Opfer, die Schwachen, die vielmehr systematisch rechtlos gemacht wurden und denen vielfach bis heute ihr Recht auf Schadenersatz und ihren Anspruch auf Entschuldigung verweigert wird. 

[12]Siehe z.B.: Mt 5,4-9: „Selig, die keine Gewalt anwenden …, die Sanftmütigen …, die Friedensstifter.“; die Gleichnisse vom „Verlorenen Schaf“ und vom „Verlorenen Sohn“ (Lk 15), usw.

[13]Schon im AT deutet sich diese Sicht an: Kain, der aus Hass und Neid seinen Bruder tötete, wird zwar verbannt,  erhält jedoch ein göttliches Schutzzeichen (Gen 4). Gott will demnach Strafe, aber keine Vernichtung des Menschen.

[14]Die Situation erinnert an die Wette Satans mit Hiob. Denn Satan geht ja davon aus, dass Hiob nur solange Gott loben wird, solange dieser ihm durch Reichtum und Familienglück gewogen ist. Nimmt man ihm das alles weg, so wird man schon sehen, wie die Fassade fällt, wie egoistisch und habgierig die Menschen sind, wie sie zu „Schweinen“ werden und Gott fluchen werden, weil er sie im Stich gelassen hat. Wer den Mensch in seinem Wesen entmenschlicht, wie bestialisch dieser als Täter auch gewesen ist, geht sozusagen mit Satan eine Wette ein gegen Gott. 

[15]Siehe dazu: Ps 69,15-19.

[16] Im Recht gibt es das Prinzip: „In dubio pro reo!“ Es geht auch hier darum, im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden und nicht die Erwartungen der Öffentlichkeit  zu bedienen und dem allgemeinen „Volkszorn“ ein Opfer darzubringen.

[17] Im Sinne des „kirchlichen Leitfadens“ von 2010, s.o. S.1.

[18]Aber hier gälte wohl der juristische Grundsatz: „Wo kein Kläger, da kein Richter!“

Ähnliche Artikel:
Michael Behnke
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.
Menü