Das Schicksal am Ende des Lebens

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Dr. Matthias Harloff
Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis

Menschen in unserer derzeitigen Zivilisation haben verlernt, mit dem Sterben umzugehen. Dieser natürliche Vorgang erscheint unnatürlich geworden zu sein. Er wird bekämpft und oft verdrängt.

Aber der ganz „normale“ Sterbevorgang, zum Beispiel eines hochbetagten Menschen ist wenig dramatisch: Der Kranke hört in der Endphase auf zu essen und zu trinken. „Spoon to themouth“ ist das Schlagwort in der Pflege: Solange ein Patient sich füttern lässt, zeigt er seinen Willen zur Teilnahme am Leben; verweigert er das Essen signalisiert er, dass er nicht mehr will. Und er hört auf zu trinken.

Es ist ein gewaltiges Missverständnis des Laien, wenn er glaubt, ohne Essen und Trinken habe ein Sterbender Hunger und Durst. Dessen Mund zu befeuchten ist gut, aber mit aller Macht Essen und Trinken zu geben, verstärkt das Leiden. Sterben bei reduzierter Flüssigkeit bedeutet friedliches Einschlafen, denn so stellt sich langsam ein Nierenversagen ein; diese „innere Vergiftung“ führt zur Narkose und der Patient stirbt ohne Bewusstsein. Auch röcheln die Kranken oft, weil sie nicht mehr abhusten können und wollen. Doch das stört nur die Umstehenden, nicht den Sterbenden. Dieser will nur nicht dauernd abgesaugt werden.

Vor einer solchen Endphase gibt es oft eine Zeit, in der der Mensch nur durch permanente Unterstützung lebenswichtiger Funktionen existieren kann. Diese Hilfen nennt man Substitution: Zum Beispiel eine maschinelle Dauerbeatmung bei unzureichender Spontanatmung, eine Dialyse bei eingeschränkter Nierenfunktion oder eine Magensonde durch die Bauchdecke eingeführt, PEG[1] genannt. Die PEG ermöglicht die fast unbeschränkte Gabe von Nahrung, Flüssigkeit und Medikamenten. Leider reicht oft Zeitnot bei den Pflegenden als Indikation für den einfachen Eingriff aus. Die PEG spart Zeit. Eine schreckliche, segensreiche Erfindung.

Aber ist Substitution immer gut? In der Antike musste der Arzt lernen, das Unheilbare zu erkennen, damit das Ende seiner Kunst und Zuständigkeit einzugestehen und mit der Behandlung aufzuhören. Im Mittelalter kannte man die Ars bene moriendi. Man musste teuflischen Versuchungen widerstehen. Der Tod selbst blieb natürlich. Seit einem halben Jahrhundert jedoch leben wir im Zeitalter der Apparatemedizin. Nun versuchte man, Leben um jeden Preis zu erhalten. Euphorie über die Allmacht der Medizin stellte sich ein und durch diese im Grund naiven Gedanken wurde der Blick auf ein natürliches Lebensende immer mehr verstellt.

Aber zunehmend fragte man sich: Ist es denn gut, was wir tun? Darf die Medizin alles, was sie kann? Will der Patient das alles, was wir ihm angedeihen lassen?

Heute steht nicht mehr das medizinisch Machbare im Vordergrund, sondern der Wille des Betroffenen. Alle Beteiligten müssen ihn ergründen und beachten. Gegen ihn ärztliche Maßnahmen durchzuführen – gleichgültig aus welcher noch so gut gemeinten Überzeugung heraus – erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Der Patient kann heute Ärzte zwingen, etwas zu unterlassen. Er kann sie aber nicht zwingen, alles zu tun.

Denn jede ärztliche Handlung gründet auf zwei Säulen: Der Wille des Patienten ist die eine, die ärztliche Indikation die andere. Ärzte müssen den Willen des Patienten respektieren; sie können aber nicht zu Handlungen gezwungen werden, insbesondere wenn sie gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen würden. Keine Behandlung ohne Indikation. Das gilt ohne Ausnahme. Kommen Arzt und Patient nicht zu einem gemeinsamen Einvernehmen, sollte der immer geschlossene Behandlungsvertrag gekündigt werden und der Patient sucht sich einen anderen Arzt. Dabei wird ihm natürlich geholfen.

Diese Regeln gelten auch für das Lebensende. Das bedeutet: Ein Mensch hat in unserem Land uneingeschränkt das Recht, das Wann und Wie seines Sterbens festzulegen, über sein Leben und seinen Tod selbst bestimmen – wenn er noch bestimmen kann. Auch die Selbsttötung, der sogenannte Selbstmord ist in Deutschland straffrei.

In Artikel 1 des Grundgesetzes steht: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Artikel 2 regelt die freie Entfaltung der Persönlichkeit – soweit nicht andere Rechte verletzt werden. Er regelt auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Wir haben also ein Recht auf Leben. Nirgends aber steht im Gesetz: Wir haben die Pflicht zu leben.

Auch die Betreuungsgesetze fundieren auf diesem Grundgesetz. § 1901a BGB betrifft die Patientenverfügung. Sie bindet alle: Betreuer, Bevollmächtigte, Angehörige, Ärzte, Heime, Pflegekräfte!

Wofür braucht man solche Gesetze? Weil sonst die Gefahr herrscht, jämmerlich zu sterben und davor lange jämmerlich vegetieren zu müssen. Weil sonst medizinisch grundsätzlich immer alles getan werden müsste, auch wenn es noch so aussichtslos ist. Weil Ärzte grundsätzlich reanimieren müssten. Das wäre nicht gut.

„Der Kampf gegen den Tod um jeden Preis ist unsinnig: Ein Helfen, das zum Quälen wird“, schreibt Hans Küng. Und die EKD (nach einem Grundsatzurteil des BGH 2010) legt fest: „…Nach Auffassung der christlichen Ethik gibt es keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis und auch kein ethisches Gebot, die therapeutischen Möglichkeiten der Medizin bis zum Letzten auszuschöpfen. … Demgegenüber bleibt die gezielte Tötung eines Menschen in der letzten Lebensphase aus christlicher Sicht ethisch nicht vertretbar…“ Sterben kann sehr unterschiedlich sein. Zum Beispiel

–        im Schlaf an einer plötzlichen Herzrhythmusstörung: ein gnädiger Tod;

–        an einem Unfall, nachdem noch einige Stunden, einige Tage alles versucht und getan wurde: wohl noch akzeptabel;

–        im hohen Alter ohne fassbare Ursache: ein sehr natürlicher Tod;

–        an einem Tumorleiden nach Wochen größter Schmerzen, Übelkeit und Luftnot ohne ärztliche Aussicht auf eine Verbesserung: kein gutes Sterben;

–        nach einer schweren Erkrankung enthirnt, apallisch, komatös ohne irgendwelche Chancen auf Besserung nach jahrelangem „Vegetieren“; mit allem Notwendigen wie Sauerstoff, Essen, Trinken substituiert, aber ohne Hoffnung auf Besserung: ein grausamer Tod.

Der Eine mag Qualen geduldig erleiden wollen, der Andere nicht. Beide Ansichten sind zu respektieren, die vielleicht nach vielen Gesprächen mit Freunden, Ärzten, Vertrauten, Pfarrern entstanden sind.

Also wird unter Umständen Sterbehilfe geleistet – wenn sie nicht strafbar ist. In Frage kämen hierfür die StGB-Gesetze: § 211 Mord, § 212 Totschlag, § 216 Tötung auf Verlangen, § 323 c Unterlassene Hilfeleistung, § 222,13 Tötung durch Unterlassen.

Fünf Arten der Sterbehilfe werden heute unterschieden, zwei passive und drei aktive, wobei „passiv“ und „aktiv“ nichts über die Rechtmäßigkeit aussagt. Denn der Patient kann einen Arzt zwingen, eine Behandlung zu unterlassen, also passiv zu bleiben; er kann ihn aber nicht zwingen, eine Behandlung vorzunehmen, also aktiv zu werden. Er hat jedoch einen einklagbaren Anspruch zu verlangen, dass der Arzt das Atemgerät abschaltet, also eine aktive Handlung vornimmt, die aber juristisch einer passiven Sterbehilfe entspricht.

Passive Sterbehilfe

1.     Passive Sterbebegleitung ist Beistand, Seelsorge, Trost spenden, Ängste nehmen, letzte Probleme bewältigen helfen; aber es bedeutet auch Symptomkontrolle durch Medikamente gegen Schmerzen, Beruhigungsmittel gegen Unruhe und ähnliches einzusetzen. Diese Linderung des Leidens darf weder subjektiv noch objektiv eine Lebensverkürzung bedeuten.

2.     Zulassen des Sterbens geschieht durch Unterlassen oder aktives Beenden einer Maßnahme. Unterlassen bedeutet beispielsweise, einen Patienten nicht künstlich zu beatmen. Aktives Beenden dagegen, das eingesetzte Beatmungsgerät wieder abzuschalten. Die Diskussion darüber ist seit Juni 2010 höchstrichterlich geklärt.[2] Ob man ein Beatmungsgerät abstellt oder keine Nahrung mehr über eine Sonde zuführt: Man tötet nicht auf Verlangen sondern leistet Beistand im Sterben. Man lässt einen ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf.[3]

Das gilt natürlich nur für den Fall, dass der Patient sterben will. Eine Maßnahme zur Lebensverlängerung, etwa eine Beatmung, wäre dann rechtswidrige Körperverletzung. Aber wenn der Patient leben will, wäre die Unterlassung dieser Maßnahme Tötung durch Unterlassen. Das o.a. BGH-Urteil wurde am 25.6.2010 verkündet und der Rechtsanwalt Wolfgang Putz freigesprochen. Er ist der wohl bekannteste deutsche Rechtsanwalt für Patientenrechte am Ende des Lebens.

Wie kam es zu diesem Prozess? Lange schon lag die Mutter der Mandantin von RA Putz, Erika K., im Wachkoma und wurde durch eine PEG künstlich ernährt. Ihre Tochter als letztlich vom Gericht eingesetzte Betreuerin kämpfte jahrelang dafür, dass ihre Mutter sterben dürfe, indem die Ernährung eingestellt werde. So hatte sie es sich zu Lebzeiten immer (mündlich) gewünscht. Auch der behandelnde Arzt war wegen völliger Aussichtslosigkeit auf eine Verbesserung für diese Maßnahme. Am Ende wurde beschlossen, das Heim solle die Grundpflege und die Kinder die Ernährung übernehmen und diese dann einstellen. Das wurde begonnen.

Kurz vor Weihnachten aber änderte das Heim seine Meinung und eine Verwaltungsjuristin – Arzt und zuständige Richterin waren schon in den Weihnachtsurlaub gefahren – verlangte unter Strafandrohung die sofortige Wiederaufnahme der Ernährung bei der sterbenden Frau. RA Putz riet der Tochter, die Ernährungssonde abzuschneiden. Danach wurde von der Juristin die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, die Kripo kam auf den Plan, die Tochter und ihr Bruder wurden vorläufig festgenommen und ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet. Die Patientin erhielt im Krankenhaus zwangshalber eine neue PEG und die künstliche Ernährung wurde erneut begonnen. Die Tochter durfte ihre Mutter nicht mehr sehen und diese starb allein wenige Tage später, vor der Tür 24 Stunden ein Wachmann postiert, damit niemand zu ihr könne. Putz wurde vom Landgericht München in erster Instanz zu Gefängnis verurteilt. Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Endlich war höchstrichterlich geklärt, was unter Zulassen des Sterbens, also passiver Sterbehilfe zu verstehen ist.

Aktive Sterbehilfe

1.     Indirekte aktive Sterbehilfe ist z.B. die Gabe von Schmerz- und Beruhigungsmitteln, die in seltenen Fällen eine Lebensverkürzung bewirkt. Diese Lebensverkürzung ist vom Arzt nicht unbedingt gewollt, aber sie wird billigend in Kauf genommen. Die Willensrichtung des Arztes ist die Bekämpfung der Schmerzen. Wenn der Patient nicht an den Mitteln stirbt, sondern diese nur das Leiden lindern, liegt eine passive Form, die Sterbebegleitung, vor. Vice versa: Falls der Arzt die Medikamente mit dem Ziel der Lebensbeendigung gibt, wäre es aktive direkte Sterbehilfe.

2.     Aktive direkte Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Sie ist ein nach § 212 StGB strafbares Tötungsdelikt. Also nicht nur durch Zyankali oder welches Gift auch immer, sondern auch durch Verabreichung sonst hilfreicher Medikamente wie Morphium macht man sich strafbar, wenn der Vorsatz des Arztes bestand, den Patienten damit zu töten

3.     Beihilfe bei der Selbsttötung kann bei einem bewussten Selbstmord nicht strafbar sein, weil der Selbstmord in Deutschland nicht strafbar ist. Sie ist ein bewusstes gewolltes Helfen bei einem freiverantwortlichen Suizid ohne die „letzte Handlung“ selbst auszuführen.[4] Sonst wäre es eine strafbare aktive Sterbehilfe. Also: Man besorgt dem Patienten zum Beispiel ein tödliches Gift und er nimmt es selbst.

Aber das kann problematisch und gefährlich werden: Sobald die Tötungshandlung durch den Suizidenten abgeschlossen ist, läuft der Arzt, der die Sterbephase nun palliativ begleitet, Gefahr, wegen Tötung durch Unterlassen verurteilt zu werden, wenn er nichts tut. Denn die Rechtsprechung betrachtet den Suizid oft als Unglücksfall, bei dem Jedermann, auch der Arzt, zur Hilfe verpflichtet ist. Daher muss vor einer solchen Hilfe unanfechtbar dokumentiert sein, dass der Suizident sich nicht in einer Depression oder sonstigen krankhaften Einschränkung seiner Willensbildung befunden hat.

Viele Ärzte haben große Probleme mit der persönlichen Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften. Was sagt die eigene ärztliche Standesordnung dazu? Seit 1979 veröffentlicht die Bundesärztekammer Richtlinien zur Sterbehilfe, später Grundsätze genannt. Sie werden entsprechend der geltenden Rechtsauffassung aktualisiert.

Auszug 2004: „…Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wieder herzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umständen. … Die Entscheidungen dürfen nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden. … Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein…“

Auszug 2009: „…Die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttötung des Patienten ist hingegen keine ärztliche Aufgabe. …Bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt den aktuell geäußerten Willen zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiemaßnahmen deckt. Das gilt auch für die Beendigung schon eingeleiteter lebenserhaltender Maßnahmen…“

Auszug aus der (Muster-)Berufsordnung 2011 (§ 16 Beistand für Sterbende): Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.

Unmissverständlich aber besteht trotz aller Unterstützung der Sterbehilfe nach wie vor der Grundsatz in Deutschland: Weiß man nicht, was der Wille des Patienten ist, dann gilt „in dubiopro vita“. Der Verfasser ist froh, in Deutschland und nicht in den Niederlanden zu leben. In Deutschland darf der Betroffene die Hauptperson sein. Aber hat jeder sich einmal die Fragen gestellt[5]:

–        Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin?
Antwort: Nur Eltern haben für ihre minderjährigen Kinder ein umfassendes Sorgerecht. Angehörige dürfen menschlich beistehen, aber rechtsverbindlich, gesetzlich vertreten, dürfen sie nicht. Nicht der Ehemann die Frau, nicht die Tochter den Vater und so weiter.

–        Wer handelt und entscheidet für mich?
Antwort: Solange man selbst bestimmen kann, bestimmt man auch nach Ernennung eines Bevollmächtigten selbst. Sonst tritt dieser Bevollmächtigte ein und muss den Willen des Vollmachtgebers umsetzen. Hat man keine Bevollmächtigten ernannt, wird von Betreuungsgerichts wegen ein Betreuer eingesetzt. Wen, das ist Sache des Gerichtes – es sei denn, es liegt eine sogenannte Betreuungsverfügung vor. In ihr können Personen festgehalten werden, die man will – oder die man nicht will. Dieser Wunsch ist für das Gericht verbindlich.

–        Wird dann mein Wille auch berücksichtigt werden?
Antwort: Ja, die Wünsche müssen berücksichtigt werden – wenn sie nur glaubwürdig bekannt sind.

Besser ist also, in guten Tagen vorzusorgen. Eine Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind anzuempfehlen. Alle haben unterschiedliche Inhalte und sollten nicht vermischt werden. Bei der komplexen Materie ist es dringend anzuraten, fachkundige Hilfe einzuholen und sich vorgefertigter Formulare zu bedienen. Diese geben weitgehend umfassend in verständlichen Worten Auskunft und enthalten die erforderlichen Formulare. Man hüte sich vor all zu vielen eigenen Textkorrekturen. Das führt in der Regel zu Unklarheiten.

Die folgenden Ausführungen sind an die Vorsorgeempfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz angelehnt. Sie sind in einigen Bundesländern, u.a. dem Saarland, fast wortgleich übernommen worden[6]. Inhaltlich ähnlich aber wesentlich enger gefasst ist die christliche Patientenvorsorge in ihrer Auflage 2011[7]. Hier werden wesentliche Bereiche des alltäglichen Lebens nicht berücksichtigt. Daher wurde der erstgenannten der Vorzug gegeben.

Vollmacht

Rechtsverbindlich darf nur derjenige vertreten, der eine rechtsgültige Vollmacht hat oder vom Gericht als Betreuer bestellt wurde. Natürlich können das Angehörige sein, müssen es aber nicht. Eine solche Vollmacht sollte man in guten Tagen verfassen. Sinnvoll ist es die einzelnen Gebiete anzugeben, für die die Vollmacht gelten soll. Das kann sein:

·        Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit (Die Vollmacht befugt den Bevollmächtigten auch, den in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen. Ausnahmen: Sehr schwierige Behandlungen müssen vom Betreuungsgericht entschieden werden, wenn Arzt und Bevollmächtigter unterschiedlicher Meinung sind.)

·        Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten (Mietverträge, Kündigungen, Haushaltsauflösungen u.ä.)

·        Vertretung bei Behörden

·        Vermögenssorge (Vermögensverwaltung etc.)

·        Vertretung im Post- und Fernmeldeverkehr

·        Vertretung vor Gericht

·        Erteilung einer Untervollmacht für besondere Aufgaben

·        Ernennung zum gesetzlichen Betreuer (in einigen Situationen ist eine gesetzliche Betreuung erforderlich.)

Von einer Generalvollmacht ist abzuraten. Diese gilt nicht für (lebens)gefährliche medizinische Eingriffe, für geschlossene Unterbringung, nicht einmal für Bettgitter, und sie gilt nicht für die Einwilligung zur Organspende. Weitere Anmerkungen zu einer rechtsgültigen Vollmacht:

·        Die Schriftform ist vorgeschrieben. Die Urkunde kann zusätzlich von einem Anwalt, einem Notar oder vom Betreuungsgericht beglaubigt werden.

·        Es können unterschiedliche Bevollmächtigte für verschiedene Aufgaben eingesetzt werden.

·        Bei mehreren Bevollmächtigten können nur gemeinsame Entscheidungen als rechtsgültig anerkannt werden.

·        Der Aufbewahrungsort ist gleichgültig. Am besten geeignet: Das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (kostenpflichtig). Grundsätzlich kann der Bevollmächtigte nur als solcher handeln, wenn er das Papier selbst vorweisen kann.

·        Eine Vollmacht gilt im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, sofort, im Innenverhältnis, also zwischen Bevollmächtigten und Vollmachtgeber erst dann, wenn der letztere nicht mehr handlungsfähig ist, es sei denn, in der Vollmacht ist anderes bestimmt.

·        Widerruf ist möglich, in dem man sich die Urkunde zurückgeben lässt.

·        Eine Konto- oder Depotvollmacht muss bei der entsprechenden Bank direkt vereinbart werden.

Betreuungsverfügung

Existiert keine Vollmacht, wird bei Bedarf durch richterliche Verfügung ein Betreuer bestellt. Der Richter hat die Patientenwünsche zu berücksichtigen – soweit diese am besten in einer Betreuungsverfügung erkennbar sind. Hier kann man festhalten:

·        Wer soll Betreuer werden?

·        Wer soll auf keinen Fall Betreuer werden?

·        Was wird bzgl. der Vermögensangelegenheiten und  persönlichen Anliegen wie Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme gewünscht?

·        Die eigene Einstellung zu Krankheit und Sterben ist so zu beachten, wie sie in einer Patientenverfügung niedergelegt ist.

Natürlich entscheidet der Patient über seine Gesundheitsversorgung selbst, solange er einwilligungsfähig (nicht geschäftsfähig) ist[8]. Andernfalls springt der Bevollmächtigte oder Betreuer ein. Existiert dieser nicht, dann gilt bei Eilbedürftigkeit der mutmaßliche Wille, sonst ein vom Gericht bestellter vorläufiger Betreuer, wer das auch immer sein mag. Und eine dieser Personen soll nun den Willen des Betroffenen durchsetzen. Welchen Willen?

Patientenverfügung (früher Patiententestament)

Die angeschnittene Problematik legt klar, dass der Wille des Patienten schriftlich fixiert am sichersten respektiert werden kann. Abgefasst in guten Tagen in Ruhe, nach Information, reiflicher Überlegung und nach Gesprächen mit professionellen Vertrauten.

·        Die Verfügung sollte schriftlich vorliegen. Sonst gelten wieder der mutmaßliche Wille oder einst geäußerte Behandlungswünsche; die Interpretation dieser Wünsche ist unsicher.

·        Die Patientenverfügung ist für Alle rechtlich verbindlich!

·        Warnen muss man vor eigener Formulierung. Dies führt zu oft zu Missverständnissen. „In Würde sterben“, „erträgliches Leben“, „keine Apparatemedizin“ und ähnliche Begriffe werden verwendet, und jeder stellt sich darunter etwas anderes vor.

·        Regelmäßig, z.B. alle ein bis zwei Jahre empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung, dass die Meinung sich nicht geändert hat. Andernfalls fällt es manchmal schwer zu glauben, dass das schriftlich Fixierte noch der Wille des Patienten ist.

·        Es ist sinnvoll, persönliche Wertvorstellungen in Freitext zusätzlich niederzulegen. Es gibt immer wieder Grenzfälle, in denen die Gedanken, Wünschen und Wertvorstellungen des Patienten zur Entscheidung sehr wertvoll sind.

Vortrag beim Pfarrkonvent in der Evangelischen Kirchengemeinde Obere Saar am 5. März 2012. Der Autor ist Chefarzt der Klinik für Innere Medizin I und der Klinik für Radioonkologie Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen. Zur Veröffentlichung vorgeschlagen von Frank-Matthias Hofmann, Johanna-Wendel-Straße 15, 66119 Saarbrücken.

Literatur:

Christliche Patientenvorsorge (Hrsg.: Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz), „Gemeinsame Texte“ Nr. 20.

Patientenrechte am Ende des Lebens (Hrsg.: Wolfgang Putz u. Beate Steldinger). Deutscher Taschenbuch Verlag, 4. Auflage 2012, ISBN 978-3-423-05696-0

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter (Hrsg. Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz). Verlag C.H. Beck, 11. Auflage 2009, ISBN 978-3-406-59511-0 oder kostenloses Download von der Seite des Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

[1] Percutane endoskopische Gastrostomie

[2] BGH Urteil vom 25. 6. 2010 (2 StR 454/09) NJW 2010, 2963

[3] Auszug aus „Patientenrechte am Ende des Lebens“, s. Literaturempfehlung

[4] Auszug aus „Patientenrechte am Ende des Lebens“, s. Literaturempfehlung

[5] Aus: Literaturempfehlung Nr. 3

[6] s. Literaturempfehlung Nr. 3

[7] s. Literaturempfehlung Nr. 1

[8] Einwilligungsfähig ist der, der die Art, die Bedeutung, die Tragweite und die Risiken einer beabsichtigten medizinischen Maßnahme sowie deren Ablehnung verstanden hat und seinen Willen danach bestimmen kann.

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