Damit „autoritär“ nicht „totalitär“ wird

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Thesen vom 9. November 2013 zu Militär und Seelsorge [1]

Dr. Klaus Beckmann

Friedrich-Ebert-Ring 42, 56068 Koblenz

1. Das Datum der heutigen Zusammenkunft – der 75. Jahrestag der Reichspogromnacht – kann nicht ohne Bedacht gewählt worden sein.

1.1 Was heute gesagt wird zum Thema „Gewalt“, muss ethisch vor den Opfern von damalsbestehen.

1.2 Undifferenzierte Ablehnung von Gewalt verkennt die Grundbedingungen von Ethikinnerhalb der „noch nicht erlösten Welt“ und steht in der Gefahr, militärisches Handeln zuegalisieren, gleichgültig, ob es Unrecht stützt oder stürzt.

1.3 Wer im gedanklichen Kontext des 9. November 1938 das Militärische schlechthin verwirft,muss sich fragen, welches Ende der NS-Diktatur er denn erwartet hätte.

2. Die angemessene Lehre aus dem NS-Unrecht kann nicht eine pauschale Ablehnung von„Krieg und Gewalt“ sein, sondern muss den Problemzusammenhang der strukturellen Gewaltbeachten.

2.1 Ursache menschenfeindlicher Verhältnisse in vielen Ländern ist nicht direkte physischeGewalt, sondern ungerechte Partizipation, fehlende öffentliche Kontrolle von Macht, Fehlenvon demokratischer Bildung und Fehlen rechtsstaatlicher Garantien.

2.2 Wesentliche Grundlage menschenfreundlicher Lebensverhältnisse ist eine Kultur derentwickelten kritischen Individualität. 

 

3. „Lehren aus der (NS-) Geschichte“ müssen den Problemkomplex „Gehorsam, Individualitätund Anpassung“ umfassen. Dies berührt auch die Rolle der Armee im Gefüge der Demokratieund der darin praktizierten Militärseelsorge.

 

3.1 Wer als Soldat Gewalt ausübt, ist immer zu fragen, welchem Ziel er dient und aus welcherMotivation.

3.2 Anzustreben ist eine Haltung, die es als Ausdrucksform überholter Untertanenmentalitätbegreift, „gewissenhaft ohne Gewissen“ zu sein, und individuelle Verantwortung auch imRahmen von Befehls- und Gehorsamsstrukturen wahrnimmt.

3.3 „Befehl“ als legitime Ausrede für unethisches Verhalten gibt es nicht.

4. Der exegetische Befund zu einer verpflichtenden fundamentalen „Gewaltlosigkeit“ derchristlichen Ethik ist keineswegs eindeutig.

4.1 Ein römischer Hauptmann ist erster Zeuge der Gottessohnschaft des Gekreuzigten undsomit des zentralen Heilsereignisses im Sinne des christlichen Glaubens (Mk 15,39 par).

4.2 Eine Absage an die kriegerischen Linien des AT ist im NT nicht klar gegeben; jedeKontrastierung AT/NT berührt auch antijüdische Traditionen und muss nachweisen, denhistorischen Entstehungsbedingungen des NT gerecht zu werden.

4.3 Die libertäre und sozialrevolutionäre Linie des AT stellt sich kämpferisch dar (auch imSinne physischer Gewaltanwendung); die „Theologie des Exodus“ ist nicht „gewaltlos“ zuhaben.

4.4 Die radikale Gewaltlosigkeit der Bergpredigt ist historisch redlich nur im Horizont derunmittelbaren „Naherwartung“ der frühen Christen zu deuten, die keine christlicheGesellschaftsverantwortung kennt, da der Jüngste Tag als unmittelbar bevorstehend gedachtwurde. In den zwei Jahrtausenden seither hat sich die christliche Ethik jedoch daraufeinlassen müssen, irdische Strukturen verantwortlich zu gestalten.

4.5 Gewaltverzicht wird ethisch fragwürdig, wenn er auf die Bedrohung Schutzbefohlener„gewaltlos“ reagiert und Nothilfe verweigert. Der Verzicht auf Notwehr kann – falls dadurchnicht Aggression gegen Dritte unterstützt wird – eine ehrbare ethische Haltung sein;unterlassene Nothilfe ist, soweit die Hilfe ohne eigene Gefährdung geleistet werden kann,aber in jedem Fall verwerflich.

4.6 Soldat ist für einen Christen kein prinzipiell unmöglicher Beruf, ebenso wenig wie Polizist,Richter o. ä.

4.7 Der Auftrag, in der noch nicht erlösten Welt unter Androhung und Ausübungen vonGewalt für Recht und Frieden zu sorgen, wurzelt in der Anerkennung des grundlegendsündigen Charakters des geschichtlich handelnden Menschen, wie ihn besonders diereformatorische Theologie herausgearbeitet hat.

4.8 Ethisch reflektiertes Soldatsein zum Schutz der Gemeinschaft, bei dem die Anwendungvon Gewalt ausschließlich als ultima ratio in Betracht kommt, ist in der Linie der „Hingabe fürandere Menschen“ theologisch zu würdigen, kann der Soldat doch im Dienst für dieGemeinschaft in existentiell belastende und gefährliche Situationen geraten. [2]

5. Das Konzept der Inneren Führung ist eine historische Leistung der Gründerväter derBundeswehr, aus der die Absicht spricht, der Wehrmachts-Erfahrungen wegen zivilisatorischeSicherungen in das Gefüge der neuen deutschen Armee einzubauen. [3]

5.1 Das darin als Maxime festgelegte Handeln aus Einsicht stellt eine Revolutionierung dessoldatischen Ethos dar; es antwortet auf die Überhöhung und Pervertierung von„Befehl&Gehorsam“ in der jüngsten deutschen Vergangenheit.

5.2 Die Innere Führung leistet einen selbstkritischen Ansatz gegenüber der strukturellenGewalt des Systems Militär und markiert einen für ihre Entstehungszeit (Anfang der 1950er-Jahre) besonders anerkennenswerten Bruch mit restaurativen Tendenzen.

5.3 Der einzelne Soldat wird als ethisches Subjekt wahrgenommen. Ihm ist aufgetragen,Befehle auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. [4]

5.4 Das Konzept der Inneren Führung zeigt eine Affinität zu protestantischer Anthropologieund Ethik: Der Einzelne ist in seinem Handeln letztlich vor sein eigenes Gewissen gefordert;eine entlastende Berufung auf Hierarchie oder Institution wird ausgeschlossen.

6. Die Innere Führung impliziert aus Sicht der politischen Leitung der Bundeswehr eine neueAufgabe der Militärseelsorge: Sie soll nicht mehr die Hierarchie und den Kampfauftrag religiösüberhöhen, sondern Soldaten daran erinnern, dass sie „noch einen anderen Herrn haben“(Wolf Graf Baudissin).

6.1 Die Militärseelsorge ist Ferment der Individuation, spricht sie doch den Soldaten alsunvertretbar verantwortliches Individuum an, unabhängig von seiner Einbindung in diemilitärische Hierarchie. Der Staat fördert durch die Militärseelsorge einen geschützten Raumder Eigenheit jedes Soldaten.

6.2 Die Freiheit des Wortes in Verkündigung und Seelsorge relativiert die Totalität desmilitärischen Befehlsgefüges, des Beurteilungssystems usw.

6.3 Auftrag der Militärseelsorge ist weder, Soldaten zu willigen militärischenBefehlsempfängern zu machen, noch ihnen vorzuschreiben, die Waffen niederzulegen.Vielmehr ist der Militärseelsorge die permanente Gewissensschärfung und -stärkungaufgetragen.

6.4 Die Militärseelsorge soll die Soldaten nicht in eine vorgefasste inhaltliche Positiondrängen, sondern die Haltung des individuellen Vorbehalts unterstützen.

6.5 Der Dienst der Militärseelsorge sorgt für eine ständige Herausforderung der Soldaten,über ihren eigenen Dienst zu reflektieren; der ethisch fordernde Zuspruch des Evangeliumsan jeden Einzelnen stellt falsche Beruhigungen (Sicherheit durch Einbindung in dieBefehlskette) in Frage.

6.6 So bildet die Militärseelsorge einen rechtlich geschützten „Störenfried“ im Gefüge derHierarchie. Sie ist ein Garant (oder zumindest Impulsgeber), dass das zwangsläufig autoritäreSystem Militär nicht totalitär wird.

7. In Ausübung seines Dienstes kann der Militärseelsorger einer Form struktureller Gewaltausgesetzt sein, die mit der Erwartung verbunden ist, er möge sein Amt anders versehen, alsder Militärseelsorgevertrag es vorsieht.

7.1 Dies entspringt einerseits der Opportunität militärischer Führung – markiert somit einStrukturproblem der Militärseelsorge –, andererseits der traditionellen, im Konzept derInneren Führung abgewiesenen Rolle der Militärseelsorge, die in der Überhöhung vonHierarchie bestand.

7.2 Mancher Vorgesetzte wünscht den Militärpfarrer als „Führungsinstrument“(„Meinungsverstärker“ in die Truppe hinein und Zuträger über „Moral der Truppe“).

7.3 Mancher Untergebene – doch eine Minderheit der Soldaten – wird gerne geführt, um dieethische Selbstprüfung zu vermeiden. Dies ist oft mit einer Überhöhung von Hierarchie undSelbstdefinition über den Dienstgrad verbunden.

7.4 So eindeutig der die Souveränität der Militärseelsorge schützende Rechtsstatus ist, soengagiert muss die Freiheit des Dienstes gegen den Druck des hierarchischen SystemsMilitär faktisch immer wieder verteidig werden.

7.5 Insbesondere im Auslandseinsatz kann der Pfarrer mit einem Phänomen vonEntkirchlichung und Neuheidentum konfrontiert werden, das von Angstgefühl bestimmt ist undihm die Rolle des „heiligen Mannes“ oder Maskottchens aufoktroyiert („wenn du dabei bist,kann uns doch nichts passieren“). [5] Dem Militärpfarrer wird so eine magische Schutzfunktionzugeschrieben, die dem christlichen Verkündigungsauftrag diametral entgegensteht. [6]

7.6 Demgegenüber ist der Militärpfarrer Verkündiger des Evangeliums und in Konsequenzdes evangelischen Menschenbildes Anwalt der Gedankenfreiheit in einer Armee, dieBestandteil der freien Gesellschaft sein will.

7.7 Die Ausübung der Militärseelsorge im Sinne des Militärseelsorgevertrags und der InnerenFührung benötigt, da der Militärpfarrer „vor Ort“ – allen Rechtsgarantien zum Trotz – einestrukturell schwache Position gegenüber der militärischen Hierarchie innehat, Unterstützungdurch eine couragierte Leitung und kritische Begleitung in der (kirchlichen) Öffentlichkeit.

 

[1]              Überarbeitung eines Thesenpapiers für das MitarbeiterInnen-Forum „Mut aufbringen – Frieden stiften“ der Evangelischen Jugend Pfalz in Bad Dürkheim am 9. 11. 2013.

[2]              Gefährdung an Leib und Seele gehört beim Soldaten, der Leben und Gesundheit im Dienst einsetzt und dabei auch Gefahr läuft, Leben und Gesundheit anderer Menschen beschädigen zu müssen, zum Proprium des Dienstes; dies unterscheidet den Soldatenberuf (oder den des Polizisten) von anderen Berufen, in denen Gefährdungen sekundär auftreten.

[3]              Vgl. die Zentrale Dienstvorschrift 10/1 „Innere Führung“ (gültige Fassung von 2008).

[4]              Das Soldatengesetz verbietet in §11, Befehle auszuführen, die eine Straftat enthalten oder die Menschenwürde verletzen; damit ist logisch zwingend die entsprechende Prüfung aller Befehle verlangt. Die ethische Verantwortung, das Ausführen krimineller oder unmenschlicher Befehle zu verhindern, liegt so letztlich bei dem den Befehl empfangenden Soldaten und lädt diesem eine Bewertungs- und Entscheidungslast auf, die nur mit kontinuierlicher Unterstützung und Begleitung geschultert werden kann. Dem außerhalb der militärischen Hierarchie stehenden Seelsorger kommt dadurch eine wichtige Rolle zu als – staatlicherseits gewollter – kritischer Faktor innerhalb der Institution Militär, der die persönliche Authentizität bestärkt.

[5]              Einer Erhebung von 2013 zufolge sind die Soldaten der Bundeswehr zu 40 Prozent konfessionslos. Nach Aussetzung der Wehrpflicht ist durch den absehbar wachsenden Anteil von Soldaten aus den „neuen Bundesländern“ noch mit einer signifikanten Zunahme dieser Gruppe zu rechnen.

[6]              Hierin sehe ich eine mögliche Erklärung für das „Militärpfarrer-Paradoxon“. Dieses besteht darin, dass einerseits nur ein recht geringer (wenn auch deutlich über der entsprechenden Quote bei Zivilisten gleichen Alters liegender) Anteil der Soldaten angibt, den Pfarrer persönlich als Seelsorger zu beanspruchen, während zugleich ein hoher Prozentsatz der Soldaten die Anwesenheit des Geistlichen wünscht (vgl. Sylvie Thonak, Evangelische Militärseelsorge und Friedensethik – eine Problemanzeige,  in: Evangelische Theologie 72 [2012], S. 221 – 238). Dass die gewünschte Präsenz des Pfarrers auf ethische Legitimation ziele, der Soldat also schlussfolgere: „Wenn sogar der Pfarrer mitkommt, dann kann das, was wir hier tun, nicht verwerflich sein“, scheint mir indes zu kurz gegriffen. Vielmehr empfinden anscheinend nicht wenige der „religiös naturbelassenen“ Soldaten den Pfarrer – theologisch und ethisch unreflektiert – als „Schutzmacht“ in existentieller Bedrohung.

 
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