Selbstbestimmung und Barmherzigkeit

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Theologische Überlegungen zu Inklusion und Gesellschaft*

Dr. Günter Geisthardt
Eichbornstraße 17, 76829 Landau

Das ist viel. Vier Substantive in einem Titel: Selbstbestimmung und Barmherzigkeit, Inklusion und Gesellschaft, und das alles soll theologisch betrachtet werden. Um es einigermaßen inklusiv zu machen, also für mich und für Sie verständlich, beginne ich mit der Inklusion und wende mich dann der Selbstbestimmung zu. Anschließend frage ich, was es mit der Barmherzigkeit auf sich hat – im Zusammenhang der biblischen Überlieferungen und wie sich Barmherzigkeit, Helfen aus Barmherzigkeit zur Inklusion und zum Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben verhält.

1. 

Der Begriff „Inklusion“ hat in den letzten Jahren bei uns regelrecht Karriere gemacht. Dazu gehört auch, dass der Gegensatz zur Inklusion, die Exklusion, die Stelle früherer Negativbegriffe eingenommen hat. Wo früher von Diskriminierung, Ausgrenzung oder Marginalisierung die Rede war, sprechen wir heute meist von Exklusion. Exklusion ist das, was zu überwinden ist. 

Ein Blick auf die Webseiten und Verlautbarungen der Bildungs- und Kultusministerien der Bundesländer zeigt: Inklusion ist das Megathema der Bildungs-, genauer: der Schulpolitik. Inklusion gilt als die Herausforderung, der sich Schulen unabhängig von Schulart und -stufe in den kommenden Jahren zu stellen haben. Nahezu überall steht diese Aufgabe auf der bildungspolitischen Agenda. Dass die politische Programmatik, die ihr entsprechende Ausstattung der Schulen mit finanziellen und personellen Ressourcen und die angemessene Umsetzung vor Ort keineswegs miteinander einhergehen müssen, sei nur am Rande bemerkt. Das Wort „Inklusion“ bezeichnet auch hier sicher mehr eine Richtung als ein bereits erreichtes Ziel.

So unterschiedlich die Aufgabe im Einzelnen auch beschrieben werden mag: Praktisch geht es darum, dass Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen (Handicaps) nicht länger in besonderen Förderschulen unterrichtet werden, sondern soweit wie möglich Zugang zu den sogenannten Regelschulen erhalten. Dies wäre freilich erst Integration, noch nicht Inklusion. Inklusion meint noch mehr: Mit der Aufhebung der Trennung zwischen Regel- und Förderschulen (früher: Sonderschulen) im Schulsystem geht es um den Abschied von der Vorstellung homogener Gruppen – zugunsten einer generellen Akzeptanz von Verschiedenheit und möglichst individueller Förderung. Angestrebt wird ein angemessener Umgang mit Heterogenität bei einem weitgehenden Abbau von äußerer Differenzierung durch verschiedene Schularten und damit verbundenen Zugangsschranken.

Inklusion ist aber über den Bildungsbereich hinaus – und dafür ist ja auch diese Tagung ein Beleg – zum Schlüsselbegriff für die Beschreibung einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe geworden, die seit den 1990er Jahren zunehmend in den Blick gekommen ist. Menschen – also wir – sind verschieden – im Blick auf die körperlichen, geistigen und psychischen Gegebenheiten, die unsere  Existenz bestimmen. Ich rede absichtlich von Gegebenheiten und nicht von Behinderungen oder Beeinträchtigungen, um nicht gleich und einseitig die schwierige Seite dieser Verschiedenheit zu betonen. Freilich macht nicht alles, was uns als Personen ausmacht und prägt, das Leben leichter oder lässt sich als Begabung bezeichnen. Manches kann die Entfaltungsmöglichkeiten massiv einschränken und enorm belasten. Inklusion bedeutet: Bedingungen zu schaffen, die Menschen in ihrer Verschiedenheit bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nicht behindern, sondern unterstützen. Es geht darum, den gleichen Anspruch jedes Menschen auf Achtung, Freiheit und Teilhabe umzusetzen, zu verwirklichen.

Im Hintergrund der Forderung nach Inklusion steht also einerseits eine verstärkte Wahrnehmung, eine deutlich erhöhte Sensibilität für Verschiedenheit, insbesondere für Beeinträchtigungen, Behinderungen und Benachteiligungen. Und andererseits das Bewusstsein für die Notwendigkeit, gerade angesichts dieser Differenzen die gleiche Würde aller und die gleichen Rechte aller, also Menschenwürde und Menschenrechte, praktisch zur Geltung zu bringen.

Die Gründe, die für die Inklusion ins Feld geführt werden, haben ihre Wurzeln in den Menschenrechten. Im Dezember 2008 hat Deutschland die sogenannte Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen ratifiziert, die in Artikel 24, Absatz 2 fordert: Menschen mit Behinderungen sollen uneingeschränkten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem haben. Ausdrücklich knüpft diese Konvention an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 an. So heißt es in Artikel 4 unter „Allgemeine Verpflichtungen“: „(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.“

Menschenrechte als gleiche Rechte aller widersprechen per se dem Ausschluss bestimmter Menschen oder Menschengruppen aus der Gemeinschaft der Träger dieser Rechte. Die Geschichte der Verwirklichung der Menschenrechte zeigt freilich: Es dauerte Jahrhunderte, bis anerkannt wurde, dass Menschen mit dunkler Hautfarbe die gleichen Rechte zukommen wie Weißen. Und dass in der Losung der französischen Revolution „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ auch die Schwestern inbegriffen waren, war keineswegs von Anfang an allgemeine Überzeugung, sondern musste gegen z. T. erbitterten Widerstand erstritten werden. Der Weg zur Verwirklichung der Menschenrechte ist nicht nur gepflastert von Entdeckungen von (ungerechtfertigten) Diskriminierungen. Er ist ebenso gekennzeichnet von Kämpfen um Anerkennung und Einbeziehung, also um Inklusion. Der Blick auf die Geschichte der Menschenrechte zeigt: Den Menschenrechten selbst ist eine Dynamik eigen, die immer wieder zur Aufdeckung und Überwindung von ungerechtfertigter Diskriminierung führt. 

Zu dieser Dynamik in der Entfaltung der Menschenrechte gehört auch – und dieser Aspekt ist für den Gedanken der Inklusion entscheidend – dass sich das Verständnis der  Menschenrechte im Lauf der Jahrhunderte erweitert hat. In einer bis weit in das 20. Jahrhundert hinein dominanten Sicht wurden zu den Menschenrechten vor allem individuelle Freiheitsrechte und Abwehrrechte gegenüber dem Staat gerechnet. Beispiele dafür sind die Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit oder das Recht auf Privateigentum. Der zweite Begriff aus der Losung der Französischen Revolution, die Gleichheit, ist in der Gleichheit vor dem Gesetz aufgenommen. Doch bedarf es noch einer dritten Dimension zur Verwirklichung der gleichen Freiheit aller. Das ist die Teilhabe. Ohne Teilhabe – Zugang zu Arbeit, zu Bildung, zur öffentlichen Gesundheitsversorgung – bleibt vielen die Freiheit verschlossen, die mit den Menschenrechten proklamiert wird. Ohne Teilhaberechte gibt es keinen Anspruch auf Inklusion.

Freiheitsrechte grenzen die Sphäre des Einzelnen von der Sphäre staatlicher oder anderer fremder Einflussnahme ab. Teilhaberechte öffnen umgekehrt die öffentliche Sphäre für die Mitwirkung der Einzelnen. Und hier setzt Inklusion an. Inklusion ist die Herausforderung, Barrieren, die dieser Teilhabe und Mitwirkung entgegenstehen, so weit wie möglich abzubauen, statt sie als naturgegeben und unveränderlich hinzunehmen.

Auch hierzu ein Auszug aus der UN-Konvention. In Artikel 3 „Allgemeine Grundsätze“ heißt es:

„Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:

a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;

b) die Nichtdiskriminierung;

c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;

d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und

die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;

e) die Chancengleichheit;

f) die Zugänglichkeit…“

Eine erste Zwischenbilanz: Die Forderung nach umfassender Inklusion von Menschen mit Behinderungen ist durch die Menschenrechte begründet. Menschenrechte sind Rechte aller Menschen. Denn Menschenrechte gründen in der Menschenwürde, die jedem Menschen zukommt, unabhängig von Begabungen und Beeinträchtigungen, die jeden Menschen als einzigartiges, unverwechselbares Individuum auszeichnen.

Menschenrechte sind gleiche Freiheitsrechte (Abwehr-, Selbstbestimmungs- und Entfaltungsrechte) und Teilhaberechte. Nur wenn Menschenrechte auch als Teilhaberechte verstanden werden, kann Inklusion als ein Anspruch von Individuen an die Gemeinschaft, d.h. insbesondere an den Staat und seine Institutionen, geltend gemacht werden.

Soweit zum menschenrechtlichen Begründungszusammenhang von Inklusion. Damit können wir uns dem theologischen Blick auf Inklusion – und in diesem Zusammenhang der Selbstbestimmung und der Barmherzigkeit zuwenden.

2.

In der Regel fällt es uns nicht schwer, Selbstbestimmung oder Autonomie in einem engen Zusammenhang mit der Menschenwürde und den Menschenrechten zu sehen. Ja, vielfach wird Selbstbestimmung, Autonomie geradezu als der Kern, als die Substanz der Menschenwürde angesehen. Selbstbestimmung ist in dieser Sicht das, was das große Wort „Menschenwürde“ eigentlich meint: dass ich über mich und mein Leben – und nach einer heute vielfach vertretenen Auffassung auch über mein Sterben – selbst bestimmen kann – ich und niemand sonst, keine andere Person, Institution oder Instanz, sei es der Staat, die Kirche oder wer auch immer. „Die Würde des Menschen ist unantastbar“: Dieser Satz aus Artikel 1 des Grundgesetzes gebietet nach diesem Verständnis zuallererst, die individuelle Selbstbestimmung jedes Einzelnen zu respektieren, und sie insbesondere ernst zu nehmen, zu achten und zu schützen als Grenze für die Eingriffe anderer.

Ich werde nachher diese Sicht auf Menschenwürde auch kritisch in den Blick nehmen und auf ihre blinden Flecken eingehen, auf das, was hier ausgeblendet ist. Vorher ist es m. E. gerade auch von theologischer Seite angebracht, positiv hervorzuheben, dass hier der Akzent auf die Freiheit gelegt wird. Freiheit sollte ja auch Christen nicht fremd sein. Schreibt doch der Apostel Paulus im 2. Korintherbrief  (3,17): „Wo der Geist des Herrn ist, da ist Freiheit.“ Und im Brief an die Galater (5,1): „Zur Freiheit hat uns Christus befreit.“ In den totalitären Ideologien des 20. Jahrhunderts, Nationalsozialismus und Stalinismus, gingen die Abwertung von Freiheit und individueller Selbstbestimmung mit Menschenverachtung einher. Ich erinnere nur an die nationalsozialistische Parole „Du bist nichts, dein Volk ist alles“ oder an die Erziehung zur „sozialistischen Persönlichkeit“ im Kommunismus. In beiden Doktrinen und Systemen ist kein Ort für Individualität, für die freie Selbstbestimmung der Einzelnen – und damit auch nicht für eine umfassende Achtung der Menschenwürde. Zu Recht betont die christliche Theologie, dass Jesus von Nazareth sich einzelnen Menschen persönlich zuwendet und sie in ihrer Individualität ernst nimmt. Schon deshalb wäre es verfehlt, die Betonung von Selbstbestimmung, von Autonomie von vorneherein theologisch unter Verdacht zu stellen, als wäre es per se sündhaft, sein Leben nach eigenen Vorstellungen führen zu wollen.

Vielmehr ist Selbstbestimmung ein wesentliches Moment der Menschenwürde und der Menschenrechte – auch aus christlich-theologischer Sicht. Wenn der Mensch ein Geschöpf und Ebenbild Gottes ist, dann gehört Selbstbestimmung zu seinem Menschsein dazu.

Insofern ist es konsequent und richtig, wenn in den vergangenen Jahrzehnten in der Politik, im Gesundheitssystem, und auch in der Kirche zunehmend dieser Aspekt in den Blick gekommen ist: Das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben kommt auch Menschen zu, die für die Bewältigung ihrer alltäglichen Lebensaufgaben auf Grund spezifischer körperlicher, geistiger und psychischer Gegebenheiten auf Assistenz, auf organisierte Unterstützung angewiesen sind. Beides hängt eng mit der Teilhabe-Dimension der Menschenrechte zusammen: Wo Menschen dauerhaft mit bestimmten Beeinträchtigungen umgehen müssen, setzt Teilhabe Assistenz voraus, bestimmte technische Mittel und/oder garantierte, verlässliche Unterstützung durch andere Menschen. Die  Assistenz ermöglicht Teilhabe. Das ist ihr Sinn und Zweck. Würde die Angewiesenheit auf Assistenz als Begründung dafür ins Feld geführt, jemandem Teilhabe zu versagen, würde die Zielrichtung der Assistenz ins Gegenteil verkehrt.

Auf Unterstützung, auf Assistenz angewiesen, sind aber nicht nur Menschen mit Behinderungen welcher Art auch immer. Betrachten wir das menschliche Leben in seinen verschiedenen Phasen, dann ist augenfällig: Jede und jeder ist in entscheidenden Phasen seines Lebens auf Assistenz, auf die verlässliche Unterstützung anderer angewiesen. Der Anfang unseres Lebens liegt nicht in unserer Hand. Niemand erblickt das Licht der Welt als sich selbst bestimmendes, autonomes, gar autarkes Individuum. Es gibt keine Selbstbestimmung ohne vorgängige Fremdbestimmung (Robert Spaemann in: http://www.zeit.de/2012/28/Beschneidung/seite-2), insbesondere durch die Eltern, aber auch durch Institutionen wie die Schule. Es ist vielmehr gerade die Paradoxie einer Erziehung zur Selbstbestimmung, dass sie zunächst Vieles vorgeben und vorleben muss, um Selbstbestimmung zu ermöglichen. Ohne Vorgaben und ohne Vorbilder kann ein junger Mensch nicht in Übernahme und Widerspruch zu einer eigenen Persönlichkeit heranreifen.

Wahr ist darüber hinaus: In der Regel verfügen wir nicht nur nicht über den Anfang unseres Lebens, sondern auch nicht über sein Ende. Die Vorstellung, sich zu jedem Zeitpunkt seiner Existenz selbst bestimmen zu können, wird von der Wirklichkeit widerlegt. Und ob die Verwirklichung dieser Vorstellung überhaupt wünschenswert wäre, das bleibt eine offene Frage.

Die Würde des Menschen ist die Würde eines Wesens, das auf andere angewiesen ist und nur durch und in Beziehungen lebensfähig ist, die Würde eines verletzbaren Wesens. Menschenwürde besagt zugleich, dass „der Wert des Menschen von all seinen Fähigkeiten und Qualitäten, im Positiven wie im Negativen, unabhängig ist“ (Rainer Anselm: Die Würde des gerechtfertigten Menschen, ZEE 43, 1999, 134). Menschenwürde schließt das Recht jedes Menschen auf Leben und seine Anerkennung als Person ein. Deshalb müssen wir den Schutz der menschlichen Würde gerade für die einklagen, die aktuell weder über die Fähigkeit zu vernunftgeleitetem Handeln, noch zu Selbstbestimmung und zur Artikulation ihrer Interessen verfügen.

Ich fasse den zweiten Gedankengang – zum Thema „Selbstbestimmung“ – zusammen. Sich selbst zu bestimmen, etwas zu wählen und etwas anderes abzulehnen, ist Ausdruck von Freiheit, ist ein wesentliches Moment der Menschenwürde. Gerade Menschen, die in stärkerem Maße als andere mit Beeinträchtigungen umgehen müssen, sind darauf angewiesen, dass ihre Möglichkeiten zur Selbstbestimmung durch Assistenz gesichert bzw. gestärkt werden. Doch auch dies macht deutlich: Die Fähigkeit zur Selbstbestimmung ist nichts, was wir immer schon haben, worüber wir einfach verfügen. Wir erwerben sie im Laufe unseres Lebens. Sie wächst uns zu und kann uns abhanden kommen, z. B. durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung.

Exkurs zur Frage: Wie wird Menschenwürde wahrgenommen?

Die Wahrnehmung der Menschenwürde hat wesentlich mit Intuition, mit Empfindung und Gefühl zu tun und bedarf zugleich der Aufklärung durch Vernunft und der intersubjektiven Verständigung. „Ohne die Verankerung im Gefühl gäbe es keine intuitive Irritation angesichts von Verletzungen der Menschenwürde. Es könnte noch so rationale philosophische oder theologische Begründungen der Menschenwürde geben, sie würden in der Welt nichts bewirken. Der Menschenwürdegedanke kann nur insoweit in der Welt wirksam werden, wie sein Gehalt durch das Gefühl besetzt ist … Ohne die diskursive Klärung durch die Vernunft wüssten wir andererseits nicht, was als Verletzung der Menschenwürde einzustufen ist und was nicht … Emotionale Stabilisierung und diskursive Aufklärung müssen sich dabei ergänzen und wechselseitig stützen. … Als ein unser Verhalten wirksam steuerndes Konzept ist sie [die Menschenwürde] im Gefühl verankert. Dieses bedarf jedoch der Vernunft, um sich in der Realität im Blick auf die Wahrung der Menschenwürde orientieren zu können. Die Vernunft muss darüber hinaus dafür sorgen, dass das Gefühl für die Menschenwürde sensibilisiert wird. Dabei ist sie bezüglich der Frage, in welche Richtung das Gefühl sensibilisiert werden soll, ihrerseits wiederum durch das Gefühl mitgesteuert, das die Vorstellungen hinsichtlich dieser Richtung bewertet“ (Johannes Fischer: Menschenwürde, Rationalität und Gefühl, ZEE 50, 2006, 29-42, 39f.).

3.

Und damit sind wir beim vierten Begriff angekommen: Barmherzigkeit.

Heute wird Barmherzigkeit zumeist als ein individuelles, von spontanen Gefühlsregungen abhängiges Tun verstanden, als Mitleid des Herzens. Damit verbindet sich oft ein Gefälle von oben nach unten, zwischen Helfer und Hilfe-Empfänger, und ein Handeln, das letztlich durch das emotional basierte Wohlwollen des Helfers motiviert ist. In diesem Bild erscheint derjenige, der Hilfe empfängt, doppelt abhängig: von seiner – wodurch auch immer verursachten – Beeinträchtigung oder Benachteiligung wie vom Wohlwollen des Helfers. Diese Vorstellung steht im Gegensatz zum Anspruch auf Gewährung rechtlich definierter Leistungen durch die Gemeinschaft, sprich: den Staat, und damit auch zum Anspruch auf Inklusion.

Sie unterscheidet sich freilich auch deutlich von dem, was die Bibel unter Barmherzigkeit versteht. Deshalb muss ich einige Sätze zum Verständnis von Barmherzigkeit und Erbarmen in der Bibel sagen. Beide Wörter bedeuten in diesem Zusammenhang das Gleiche.

Wenn in der Bibel von Barmherzigkeit oder Erbarmen die Rede ist, dann meint das primär eine ganzheitliche Zuwendung aus Verbundenheit, eine Zuwendung eines Stärkeren zu einem Schwächeren, Benachteiligten oder Gefährdeten, um dem Schwächeren beizustehen, ihn zu stärken und zu  schützen. Das ist sehr nahe bei dem, was wir heute „Solidarität“ nennen.

Ich sage Zuwendung aus Verbundenheit. Das hebräische Wort für Barmherzigkeit „raechaem“ (Pl.) bedeutet ursprünglich Mutterleib. Das Urbild für Barmherzigkeit in der Bibel ist die Verbundenheit der Mutter und ihrem (noch ungeborenen) Kind (Jes 49,15). Wer eine Verbundenheit spürt wie eine Mutter mit dem Kind in ihrem Leib, wendet sich dem Schwächeren, auf Hilfe Angewiesenen zu, um seine Bedürfnisse zu stillen. Dies ist ein ebenso emotionaler wie ganz praktischer Vorgang. Die Bibel beschreibt so (besonders in den Psalmen), wie sich Gott zu den Menschen verhält: Gottes Barmherzigkeit oder Erbarmen ist die dem Menschen zugewandte Seite Gottes (Ps 103,4). Gott gewährt Barmherzigkeit als Lebensschutz unter bzw. vor Menschen (Gen 43,14). Barmherzigkeit ist der Gegensatz zu Grausamkeit und Unterdrückung (Ps 109,16).

Wir sind gewohnt, Barmherzigkeit und Gerechtigkeit als Gegensätze anzusehen. Denken wir nur an Redewendungen wie „Noch einmal barmherzig sein“, oder „Gnade vor Recht ergehen lassen“. Ganz anders das Alte Testament, die Hebräische Bibel, besonders in den prophetischen Texten (Jes 11,4: Mit Gerechtigkeit hilft er den Hilflosen zum Recht). Den Schwachen soll Gerechtigkeit widerfahren, und das Recht soll sich auf den Schutz der Schwachen einstellen. Gerechtigkeit ist die Verbindung von Recht und Erbarmen (Michael Welker, Gottes Geist, 1992, 112f.). 

Warum – so mögen wir aus heutiger Sicht fragen – reicht das Recht nicht aus? Warum muss das Erbarmen hinzukommen? Die Antwortet lautet: Weil Recht – wie schon früh bemerkt worden ist – sich zu einem ungerechten Recht entwickeln kann, das die Starken stärkt und die Schwachen ihrer Grundlagen beraubt. Ein Beispiel aus der Welt des Alten Testaments ist die Schuldsklaverei. Gerade das Erbarmensrecht des Alten Testaments (z. B. im sogenannten Bundesbuch Ex 21,1 – 23,19) zielt durch Sozialgesetze auf Inklusion, auf den Rechtsschutz derjenigen, die ohne diese Rechtsbestimmungen dauerhaft exkludiert – und damit im Extremfall dem Tod durch Verhungern preisgegeben – wären. Im Alten Testament ist Barmherzigkeit immer auf das Ziel der Gerechtigkeit ausgerichtet. Gerechtigkeit wird dabei prozessual verstanden, das heißt: als beständige Arbeit an der Überwindung ungerechter Zustände – im Horizont der Gerechtigkeit des barmherzigen Gottes.

Das Neue Testament führt die alttestamentliche Linie im Verständnis von Barmherzigkeit und Gerechtigkeit weiter. Den politischen Voraussetzungen entsprechend rückt allerdings gegenüber dem Volk der Einzelne stärker in den Fokus. Das Paradebeispiel für Barmherzigkeit ist im Neuen Testament die Erzählung vom barmherzigen Samariter (Lukas 10,25-37).

Was tut der Samariter, dieser Angehörige einer wenig geachteten Gruppe? Er nimmt die Not eines anderen, eines Verletzten wahr, der sich in dem Moment, wo er von dem Samariter entdeckt wird, nicht selbst helfen kann. Im Unterschied zum Priester und dem Leviten ignoriert er dessen Notlage nicht, sondern behebt sie durch eine aktive ‚diakonische Hilfeleistung‘ unter Einsatz eigener finanzieller Mittel. Ohne Eigeninteresse wendet er sich ihm persönlich zu und sorgt dafür, dass dieser wieder in die Lage kommt, für sich selbst zu sorgen. Keineswegs versucht der Samariter, den Hilfsbedürftigen über die erforderliche Zeit hinaus in seiner Obhut zu behalten. Er delegiert einen Teil der Aufgaben an einen Wirt, nachdem er diesen mit dem nötigen Geld für die Betreuung ausgestattet hat. Dem Samariter vorzuwerfen, er übe Fremdbestimmung über den Verletzten aus, kommt uns nicht in den Sinn. Genau sein Handeln aber wird im Evangelium als „Barmherzigkeit tun“ beschrieben. Dabei wird kein Unterschied zwischen Barmherzigkeit und Nächstenliebe gemacht. Nächsten-Liebe setzt nicht Statusgleichheit voraus, sondern überwindet Statusunterschiede, so wie beim Samariter und dem Reisenden.

Jesus begründet sein eigenes Handeln wie das Handeln seiner Jünger mit dem Satz des Propheten Hosea (6,6): „Gott hat Wohlgefallen an Barmherzigkeit und nicht am Opfer“ (Mt 9,13 und 12,7). Diejenigen, die ihm zuhören, fordert er auf „Seid barmherzig, wie auch euer Vater barmherzig ist“ (Lk 6,36). 

Was für eine Rolle spielt hier der Bezug zu Gottes Barmherzigkeit? Ist das nur ein im Grunde überflüssiger religiöser Zusatz? Nein. Zu wissen, dass ich selbst aus (Gottes) Barmherzigkeit lebe, motiviert nicht nur zu eigener Barmherzigkeit. Dieses Wissen kann helfen, der Gefahr jedes Hilfe-Handelns zu begegnen: sich als Helfer über den Hilfsbedürftigen zu stellen, Hilfe als Machtmittel zu missbrauchen.

Papst Franziskus I. hat bei seiner Einführung über die Macht gesagt, die mit seinem Amt verbunden ist: „Vergessen wir nie, dass die wirkliche Macht der Dienst ist… Nur wer in Liebe dient, kann beschützen.“ Ich halte diese Sätze für sehr bedenkenswert. Sie können uns auch auf eine Gefahr aufmerksam machen, die deutlich wird, wenn wir in dem Satz Dienst und Macht vertauschen: dass Dienst sich auch nur als (eine Form der) Macht erweist. Das wäre der Missbrauch des Helfens, die Verkehrung des Dienens und der Barmherzigkeit.

Betrachten wir ein selbstbestimmtes Leben als Ziel, dann ist Barmherzigkeit eine Haltung und ein Handeln, das dem anderen zu seiner Selbstbestimmung verhilft, zu der er oder sie gerade nicht oder noch nicht in der Lage ist. Freilich geht Barmherzigkeit über die Ermöglichung von Selbstbestimmung hinaus: nämlich dort, wo ein Mensch einem anderen beisteht, der sich dauerhaft nicht mehr selbst bestimmen kann: im Umgang mit hochgradig Dementen, mit Menschen im Koma, im Hospiz.

Bezogen auf Gerechtigkeit ist Barmherzigkeit eine Haltung und ein Handeln im Vorgriff auf eine Gerechtigkeit, die noch nicht hergestellt ist, ein helfendes Handeln, wo das geltende Recht der Gemeinschaft noch nicht allen ihr Recht zukommen lässt.

Was ist nun der Ertrag dieser Überlegungen für unser Thema?

Barrierefreiheit für die Seele, Inklusion für Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen, ist ein Recht. Dieser Rechtsanspruch lässt sich nicht einlösen, ohne dass Menschen an dieser Stelle sensibel sind für die Menschenwürde, und zum Abbau von Barrieren beitragen. Damit die Rechtsansprüche benachteiligter Menschen erfüllt und praktisch umgesetzt werden, müssen Menschen ihre Berechtigung wahrnehmen und ein entsprechendes Ethos, eine dementsprechende Haltung, entwickeln. Eine solche Wahrnehmung und Haltung heißt seit alters her Barmherzigkeit.

Vortrag bei der Tagung der Evangelischen Akademie der Pfalz „Barrierefreiheit für die Seele III. Bürger unter Bürgern“ am 12. April 2013 im Protestantischen Bildungszentrum Butenschoen-Haus Landau

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