Gerechtigkeit – ein Begriff und seine Verwirrung

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Dr. Sibylle C. Fritsch-Oppermann
Bahnweg 8, 32469 Petershagen

Herausforderungen an Sicherheitspolitik und Friedensethik in Zeiten neuer Kriege – Ethik in Militärseelsorge und Innerer Führung[1]

Die Globalisierung von Märkten und die Auflösung bzw. Schwächung von Nationalstaaten hat – besonders seit dem Ende des Kalten Krieges 1989 – Friedensethik und Sicherheitspolitik vor ganz neue Herausforderungen gestellt.

Im Zusammenhang damit stehen neben Fragen nach Chancen und Grenzen von neuen Technologien (etwa Bio- und Kommunikationstechnologien), Zweifeln an neuen Erkenntnissen der Neurologie und der Naturwissenschaften und ökologischen Debatten, nach wie vor Fragen der Verteilungsgerechtigkeit, der Menschenrechte und sozialen Grundrechte auf der Tagesordnung. Dieses Szenario hat zu einer neuen Art von Kriegen und bewaffneten Auseinandersetzungen geführt. Gerechtigkeit und Frieden in ihrem Zusammenhang müssen noch einmal neu friedensethisch und sicherheitspolitisch bestimmt werden.

Hier und da ist der Kampf der Kulturen als Ursache für diese neuen Kriege, für Terror und auch neue Fundamentalismen benannt worden, ohne jedoch auch auf das Frieden stiftende und innovative Potential interkulturellen (interreligiösen) Dialogs genügend Bezug zu nehmen. Und die rein ökonomische Argumentation setzt als Erklärung und Begründungsmuster ebenso zu kurz an wie eine nur in UN-Diktion auf das Ideal der Menschenrechte nach westlichem Standard verweisende.

Immerhin sind neben die individuellen Menschenrechte der ersten Generation schon lange die WSK-Rechte getreten. Immerhin wird in interdisziplinären Thinktanks und Akademien immer wieder nach Minimalstandards bei aller kontextuell differierenden Auffassung von Menschenrechten gesucht. Ihre Universalität war u.U. nie unhinterfragt und kann es bei einer im Zuge von Globalisierung auch multikultureller werdenden Welt wohl nicht sein. Und Unilateralismus führt offenbar politisch und militärisch ebenso wenig ans Ziel wie ökonomisch oder kulturell.

Allerdings wird, wer sich in verantworteter Vorläufigkeit immerhin, aber doch international einmischt, dazu stehen und reflektieren müssen, dass solche Einmischungen ohne hegemoniale Entscheidungen – und sei es der UN – nicht zu haben sind. Schließlich sind es ethisch und politisch immer mehr und neu die Grenzsituationen, die unsern Alltag bestimmen und bedrohen und kategorische Imperative in die Schranken zu weisen scheinen.

Während die Ethik aber gleichwohl nach wie vor nach allgemeingültigen Kriterien für moralisches Handeln fragt und dabei u.U. auch das Ideal, mehr noch die Utopie vor Augen hat (wenn sie letzteres auch oft nicht in genügender Weise vom Machbaren differenziert), hat es Politik und in besonderer Weise Sicherheitspolitik von jeher mit dem Machbaren und Möglichen, mit Einigungen und kleinsten gemeinsamen Nennern, im Falle der Ausnahme und des Krieges mit rasch und ad hoc zu treffenden Entscheidungen in ethischen, rechtlichen, politischen und menschlichen Grenzsituationen zu tun.

Wenn verschiedene Kulturen und Disziplinen sowie Akteure, wenn am ethischen Diskurs Interessierte ebenso wie politisch Tätige weiterhin im Diskurs bleiben und zu besserem Verständnis und gemeinsamem Handeln kommen wollen, wird dies weder durch einen idealistischen Metadiskurs noch durch flachen Pluralismus und Pragmatismus, wohl aber durch ein multirationales Vorgehen möglich, das bereit ist, sich in andere Denk- und Handlungsmuster hineinzuversetzen und das eigene Denken und Handeln von diesem Austausch hinterfragen und bereichern zu lassen. Dem müsste dann die Suche nach ethischen Minimalstandards – jenseits des Dualismus von Gesinnungs- und Verantwortungsethik – ebenso folgen wie ein situationsethisches bzw. konfliktethisches Vorgehen in Grenzsituationen – letzteres beruhend auf durch empirische Beobachtung und immer neu im Diskurs errungenen Regeln zu solch ethischer situativer Entscheidungsfindung in akuten Konflikten. Hartwig von Schubert etwa hat hier im Auftrag der EKD ein Buch vorgelegt, dass sich – nicht zuletzt in Folge der neueren EKD-Friedensdenkschrift – mit Fragen einer „angewandten Friedensethik“, eben auch im Einsatz, befasst.[2]

„Handeln an der Grenze“: Sicherheitspolitik und Friedensethik in Zeiten neuer Kriege

„Die Gewalt lebt davon, dass anständige Menschen sie nicht für möglich halten.“[3] Dieses Zitat von J. P. Sartre erinnert daran, daß Friedensarbeit und Einsatz für Frieden und Gerechtigkeit sich nach wie vor in starkem Masse von einem Sinn für Realität und für das Machbare in einer eben noch lange nicht friedvollen und von Gott erlösten Welt leiten lassen müssen.

Die nach dem Zweiten Weltkrieg als reine Verteidigungsarmee gegründete Bundeswehr findet sich zunehmend in Auslandseinsätzen wieder, die zwar gemäß der deutschen Verfassung nicht als (etwa präventiver) Angriffskrieg, sondern als militärische Einsätze zur Friedenssicherung und zur Verteidigung der (Menschen)rechte bzw. Stabilisierung politischer, ökonomischer, sozialer und kultureller Verhältnisse gesehen werden und auf einem UNO-Mandat beruhen müssen – in der Realität sind aber solche Handlungen nicht wirklich von Kriegshandlungen zu unterscheiden.

Der ehemalige Verteidigungsminister zu Guttenberg hat dies nach einigen Bundeswehrbeauftragten erstmalig für die Politik so formuliert ohne jedoch auf die hierdurch entstehenden Anfragen des bzw. an das Grundgesetz/die deutsche Verfassung zu sprechen zu kommen. Und auch in der nun von de Maizière in Angriff genommenen zweiten Revision eines schon länger nicht wirklich befriedigend verlaufenden Transformationsprozesses wird hierauf nicht wirklich eingegangen.

Die Lage wird dadurch erschwert – auch für die vor Ort befindlichen militärischen Kräfte –, daßweder mit der Bildung internationaler militärischer Polizeitruppen mit dementsprechenden Befugnissen ernst gemacht noch mit dem Vorrang europäischen (Nato-)Rechtes vor nationalem Recht alle problematischen kriegsvölkerrechtlichen Fälle (ius ad bellum und ius in bello) wirklich abgedeckt sind.

Darüber hinaus tritt der Wiederaufbau politischer, ökonomischer, sozialer und kultureller Strukturen oft hinter die nach wie vor von den USA dominierten Kampfhandlungen im engeren Sinn zurück.

Für Kirchen mit dezidiert friedensethischem Auftrag und Anliegen legt es sich theologisch und kirchenpolitisch nahe, Fragen der Militärseelsorge bzw. auch der Berufsethik Waffen tragender Soldaten und Soldatinnen angesichts dieser neuen und komplexen Situation neu zu stellen und nach einer „angewandten Friedensethik“ zu suchen – etwa in Fortschreibung der neuen Friedensdenkschriften der beiden großen Kirchen in Deutschland. Und dies umso mehr angesichts der Tatsache, dass es inzwischen und angesichts einer als Berufsarmee konstituierten Bundeswehr das Ideal des „Bürgers in Uniform“ nicht länger geben wird und Fragen einer „Berufsethik“ sich ganz neu zu stellen beginnen.

Die jüngste Friedensdenkschrift der EKD[4] macht sich, allerdings in einer Situation vor den neuerlichen Reformen, denn auch für eine völlige Aufgabe des Begriffes „Gerechter Krieg“ stark und schlägt vor, statt dessen vom Ideal und Ziel eines „Gerechten Friedens“ auszugehen bzw. von den Auslandseinsätzen vorwiegend im Sinne von Maßnahmen unter teilweise zu Hilfe genommener „Recht erhaltender Gewalt“ zu sprechen, die jedoch ebenfalls nur als Ultima ratiound nachdem alle Möglichkeiten etwa der zivilen Konfliktbearbeitung ausgeschöpft sind, anzuwenden geboten sein kann. In jedem Fall – s.o. – sind auch solche Handlungen vom internationalen Völkerrecht, also einem UN-Mandat abhängig zu machen.

Die Situation vor Ort, so berichteten jahrelang immer wieder Angehörige des Militärs/der Bundeswehr, sowie Experten aus Medien und Hilfsorganisationen, ist aber eine andere. In Afghanistan etwa waren die Kriegshandlungen im Süden nie wirklich von denen im Norden zu trennen, weder operationell noch ethisch, und auch bei den ISAF-Truppen im Norden wurde ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr nur vom „Kampf für Demokratie und Einsatz für den Wiederaufbau“ gesprochen, sondern von „Krieg und Gefallenen“. Hinzu kommt eine, besonders im Falle der deutschen Streitkräfte, komplexe Rechtslage: welche Handlungen sind nach deutschem Recht erlaubt, welche Ausnahmen hiervon gestattet etwa ein fremdes bzw. Oberkommando der NATO? Wie gehen zivile und auch deutsche Strafgerichte mit den ersten ihnen vorgebrachten Klagen vor, wenn sie weder über die konkrete Lage informiert sind – aus Gründen der Geheimhaltung oder des Desinteresses oder der generellen Ablehnung von Auslandseinsätzen -, wenn die Rechtslage, auch verfassungsrechtlich, unklar ist und wenn es keine eigene Militärgerichtsbarkeit gibt, und stattdessen einzelne strategische und operationelle Entscheidungen im Einzelfall ministeriell gebilligt sein müssten?

Vertreter und Vertreterinnen des (christlichen) Pazifismus sollten vor diesem Hintergrund das Gespräch mit denen suchen, die in der täglichen Entscheidungs- und Grenzsituation als Befehlshaber oder Befehle Empfangende trotz aller Regeln und Regulierungen auch individuell immer neu und sehr rasch entscheiden müssen, was zu tun und was zu unterlassen geboten ist. Vielleicht können gerade erstere dazu beitragen, grundsätzliche ethische Richtlinien, eine im je und je Vorläufigen, d.i. einer sich stets ändernden politischen und auch strategischen Situation, dennoch so gut es geht in christlichen, religiösen bzw. humanistischen Werten durchgehend verankerte Ethik zu entwerfen.

„Im thematischen Zusammenhang von Krieg und Frieden interessiert uns hier noch einmal besonders der Kerngedanke der fünften Barmer These: ‚Die Schrift sagt uns, daß der Staat nach göttlicher Anordnung die Aufgabe hat, in der noch nicht erlösten Welt, in der auch die Kirche steht, nach dem Maß menschlicher Einsicht und menschlichen Vermögens unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen. Die Kirche erkennt in Dank und Ehrfurcht gegen Gott die Wohltat dieser seiner Anordnung an. Sie erinnert an Gottes Reich, an Gottes Gebot und Gerechtigkeit und damit an die Verantwortung der Regierenden und Regierten […]’ Der fünften These vorangestellt ist 1. Petrusbrief 2,17: ‚Fürchtet Gott, ehret den König.`“[5]  

 Jede anthropologische Harmlosigkeit ist hier rechtfertigungstheologisch aufgeklärt

Der Staat ist dabei, anders als die Kirche, auf die Ausübung von Gewalt angewiesen

Aber auch im politischen Bereich ist nach dem durch Jesus Christus bezeugten Willen Gottes zu fragen (cf 1. These der BThE). Er kennt keinen Totalitätsanspruch auf das ganze menschliche Leben, sondern soll Garant auf Recht und Frieden auf der Basis seiner Machtmittel sein.[6] Dazu gehört insbesondere die Sicherheit stiftende Funktion des Rechts.

Die Frage angesichts der heutigen Situation ist nun, ob These 5 der BThE hinsichtlich ihrer Äußerungen zu Androhung und Ausübung von Gewalt heute und bei Versagen des abschreckenden Druckmittels um die Notwendigkeit anderer Formen von Gefahrenabwehr zu ergänzen ist.[7]

Diese Überlegungen stellen neue Herausforderungen für das Völkerrecht dar und fordern das Gewaltmonopol des Sicherheitsrates der UN heraus (s.o.). „Ohne Frage bewegen sich militärische Interventionen stets auf der rechtlichen, politischen und ethischen Grenze menschlichen Handelns. Daher stehen zuvorkommende oder vorbeugende militärische Eingriffe immer in der Gefahr, Vorwand für kriegerische Aggression zu sein. Groß sind die Risiken, das Gewaltverbot zu unterlaufen, zumal die Vereinigten Staaten gegenwärtig die internationale Ordnung unipolar beherrschen. Dennoch: Die Charta der Vereinten Nationen räumt nach Artikel 51 das naturgegebene Recht (inherent right) zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung ein. Das Selbstverteidigungsrecht der Staaten beruht auf ihrem Recht auf Existenz, Souveränität und territoriale Integrität. Die nationale sicherheitspolitische Doktrin der USA vom September 2002 nimmt diesen Artikel fortschreibend auf“[8]

Nirgends sonst wie im Falle der kriegerischen Auseinandersetzung – sei diese nun als reiner Verteidigungsfall oder präventiver/präemptiver Angriff (zum Zwecke der Verteidigung) gegeben, seien die Gründe der Schutz der Menschen- und Minderheitenrechte oder der Einsatz gegen Terror und völkerrechtswidrige Angriffskriege – kommt es (in der Friedensethik) immer wieder zu Überschneidungen von Verantwortungs- und Gesinnungsethik.

Auch eine (christliche) Friedensethik – wenn anders sie ein Mitrederecht, einen Anspruch auf Anwendbarkeit erheben will, hat sich der realpolitischen Annahme zu stellen, daß es für solche Fälle nur um eine Zusammenschau des ethisch Gebotenen, des politisch Erforderlichen und des militärisch Durchsetzbaren – um eine angewandte Friedensethik – gehen kann.[9] So, wie jeder zukünftige Einsatz der Bundeswehr institutionell durch das Parlament legitimiert sein und eine dezidiert politische Begründung aufweisen muß. Soldaten als Staatsbürger in Uniform, wie es im Staatsvertrag über die Militärseelsorge zitiert wird und beim konzeptionellen Aufbau der Bundeswehr und damit auch im Konzept der Inneren Führung heißt, leisten einen Dienst für Frieden, Freiheit und Recht. Und dieser Dienst muss im jeweils aktuellen Kontext mit verständlichen, (auch für die Soldaten und Soldatinnen) nachvollziehbaren Argumenten belegt werden. Dazu gehört eine klare Definition des Einsatzzieles.

Und Kirche und Staat gehen in diesem Vertrag (der doch nach wie vor und parallel zur neuen Friedensdenkschrift weiter Gültigkeit hat), wenn auch nicht immer explizit, davon aus, dass Krieg – und sei dieser auch kriegerische Handlung benannt -, wie schon bei Clausewitz formuliert, aber immer noch gültig, die Fortsetzung staatlicher Politik mit anderen Mitteln sei. Für deutsche Politik heißt das politische Ziel dabei nach wie vor: Neuaufbau stabiler ziviler und staatlicher Strukturen zum Wohle des betroffenen Landes und der Gemeinschaft der Völker. Von Anfang an verknüpfen sich hier nationale und internationale politische Interessen – sei dies auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Freiheit, der Sicherheit, des Friedens – oder eben auch legitimer nationalstaatlicher und ökonomischer Anliegen und Forderungen.

Wie sich die hieraus abgeleiteten friedensethischen und völkerrechtlichen Prinzipien beim Übergang zu einer Berufsarmee mit relativ wenig Freiwilligen ändern werden, ist eine nicht zu unterschätzende brisante Frage, so weit ich dies überblicke aber bisher nicht einmal problematisiert oder öffentlich diskutiert worden – und dies weder auf  Seiten von Politik und Streitkräften noch auf Seiten der Militärseelsorge und pazifistischer Gruppen! Was bedeutet es etwa, daß es künftig keine exemplarischen Akte der Kriegsdienstverweigerung mehr geben wird? Werden die Forderungen nach einem neuen Generalstab leichter, vielleicht sogar en passant umgesetzt werden können? Und was wiederum bedeutet dies für den Umgang mit Begriffen wie „Gerechter Friede“ oder „Gerechter Krieg“, das Verhältnis von Kriegsvölkerrecht und Deutscher Verfassung, die strukturelle Angleichung der in ganz bestimmter historischer Situation entstandenen Bundeswehr an Armeen anderer (europäischer) Staaten und schließlich für die Verhältnisbestimmung von Staat und Militär?

Vor Augen sein muss in jedem Fall, dass mit diesem Konzept mit dem militärischen Scheitern auch das politische Scheitern einhergeht.

Beim präventiven Eingreifen im Sinne einer rechtzeitigen Reaktion auf Kriegs- und Gewaltursachen, d.i. also im Sinne der vorbeugenden Selbstverteidigung, bei sicherheitspolitischen Risiken, gewähren nicht zuletzt die völkerrechtlichen Vorgaben der UN minimale Handlungsmaximen im ethischen Bereich. Darüber hinaus müssen aber detailliertere Prinzipien für die Anwendung jeglicher militärischer Macht und Gewalt entwickelt werden. Die Selbstbindung der Politik an ethische Normen muß deutlicher heraustreten.

Aus dem Bereich der Bundeswehr/der Inneren Führung werden Stimmen deutlich hörbar, die hier über den Lebenskundlichen Unterricht hinaus eine enge Aufeinanderbezogenheit der Politischen Bildung und der Militärseelsorge erkennen und fordern. Gleichwohl muss bereits hier ganz deutlich angemerkt werden, dass die allgemeinen und wohl auch exemplarischen Handlungs- und Entscheidungshilfen, zwar von Ethikern, Philosophen, Theologen und Vertretern der Politischen Bildung und auch verschiedener Religionen und Weltanschauungen vorgedacht und vorgeschlagen werden können, aber in noch viel weiterem Umfang interdisziplinär – gegebenenfalls auch interkulturell –, also unter Beteiligung von Politikern und Militärs ebenso wie Psychologen, Medizinern, Sozialwissenschaftlern etc. und besonders auch Vertretern der Praxis weiterentwickelt werden müssen.[10]

Ob sich darüber und über das Exemplarische hinaus Richtlinien entwickeln lassen, die dann in der konkreten Einzelsituation, in der von der Waffe Gebrauch zu machen ist, hilfreich sind, ist wünschenswert aber schwierig. Fest steht allerdings, dass es nach solchen Vorfällen für den Ausführenden wie für die direkt oder indirekt für diese Handlung Verantwortlichen leichter und angemessener sein dürfte, diese aufgrund der vorher bekannten allgemeinen Richtlinien zu analysieren und zu verarbeiten.

Christlich gesprochen wird es immer wirkungsvoller und angemessener sein, von Schuld und deren Vergebung, von Gnade und Rechtfertigung dann zu sprechen, wenn sich die in Frage stehende Tat nicht willkürlich und ohne jede ethische Grundhaltung ergeben hat. Das gilt selbst dann noch, wenn im Affekt oder aus anderen Gründen von eben dieser grundsätzlichen Haltung abgewichen wurde.

Der kategorische Imperativ jedenfalls wird sinnlos, bzw. verblasst zu einer rein zukünftigen/utopischen Forderung, wenn er erst im Nachhinein den bereits geschehenen Taten unterlegt wird.

Nun gibt es über dies alles deutlich hinausgehend und anzuerkennen eine grundsätzlich pazifistische Haltung, die davon ausgeht, dass Krieg/kriegerisches Handeln nach Gottes Willen überhaupt nicht sein dürfe (Pazifismus also jede Gewalt verneine), und die daraus auch ganz realpolitische Forderungen und bisher eben auch die Aufforderung zur Kriegsdienstverweigerung ableitete. Im besten Fall sind dann auch die aus dieser Haltung entstehenden realpolitischen Folgen abzuwägen und ethisch zu legitimieren – vielleicht besser: eine Friedensethik zu legitimieren, die aus pazifistischen und/oder religiösen Gründen Schaden für Unschuldige hinnimmt. Denn letzterer ist hier ebenso wenig auszuschließen wie im Falle kriegerischer Handlungen, wenn wir von der historischen Erfahrung und der realistischen Einschätzung des technisch Machbaren ausgehen und nicht von vornherein ein göttliches und sofort alles zum Guten wendendes wunderbares Eingreifen einer höheren Macht postulieren wollen.

Da also, wo christliche Ethik – auch eine dezidiert pazifistische – das idealiter Erstrebenswerte mit dem realistisch zu Erwartenden und Machbaren abwägt und auch zu letzterem möglichst hilfreich Stellung nehmen, ja im Falle bereits geschehender Gewalt bzw. Gewalt auf Befehl und vielleicht sogar schon beim Erlernen der Gewaltausübung Trost und Sinn spenden und Entscheidungen erleichtern und begleiten will, hat sie sich damit auseinanderzusetzen, was derzeit die politische und damit eben auch militärische Tagesordnung vorgibt – noch einmal: nach einer angewandten Friedensethik zu suchen –, solange sie noch insgesamt und von Einzelfällen abgesehen davon ausgeht, dass politische/militärpolitische und militärische Entscheidungen letztlich die Sicherung von Frieden und Menschenrechten und nicht der Intervention zum Ziel haben. Und das sind eben auch für die Bundeswehr und ihre Angehörigen aus den alten und neuen Bundesländern in letzter Zeit zunehmend wieder Auslandseinsätze, die über eine bloße Verteidigung (in welchem Maße soll an späterer Stelle noch bestimmt werden) hinausgehen und eine Transformation und Professionalisierung auch der Militärseelsorge und ihrer hermeneutisch-theologischen und systematisch-ethischen ebenso wie praktischen Grundlagen nötig machen.

In besonderem Maße haben über diese Fragen – das ist wahr – auch und gerade die Militärseelsorger und Militärseelsorgerinnen nachgedacht, die sich im LebenskundlichenUnterricht, in der Seelsorge vor und nach Auslandseinsätzen und eben auch bei Auslandseinsätzen vor Ort existentiell und bis in den Kern ihres Glaubens, ihrer Theologie und Ethik sowie ihrer Pastoral mit ihnen konfrontiert sehen.

Es wäre einfach und theologisch sowie kirchenpolitisch höchst unbefriedigend, diese Gruppe von Pfarrern und Pfarrerinnen und ihre Vorgesetzten und geistlichen Supervisoren als Exotikumzu behandeln. Ebenso wie es ethisch und intellektuell verwerflich scheint, Soldaten und Soldatinnen in ihrem Tun und in ihrer Gefährdung zwar wahrzunehmen, aber als irgendwie aus der Gesellschaft ausgegrenzten Teil einer besonderen Spezies  und eben gerade nicht, wie oben ausgeführt, im Militärseelsorgevertrag benannt, als „Bürger in Uniform“ zu sehen. Und deshalb gilt es gerade in der jetzigen Umbruchsituation zu reflektieren, wie dies Ideal auch in einer Berufsarmee aufrechtzuerhalten ist, ebenso wie Militärseelsorger im geistlich-theologischen Bereich immer Pfarrer und Pfarrerinnen ihrer Kirche bleiben. Ethik und Theologie heute können sich also nur dann als überzeugend und kohärent erweisen (auch wenn Kohärenz und Dialektik sich nicht notwendig widersprechen), wenn sie es vermögen, ihre jeweiligen Entwürfe, Stellungnahmen, Grundsatzerklärungen so zu fassen, dass obige Fragen einen notwendigen, wenn nicht gar Kernbestand bilden. Gerade in Konfliktsituationen und Grenzbereichen hat sich ethisches und theologisches Allgemeingut zu bewähren, wenn es wirkungsvoll und gesellschaftlich relevant bleiben, bzw. protestantisch gesprochen: mit der Rechtfertigung sola gratia ernst machen will.

Eine so verstandene Friedensethik – und der verantwortet vorläufige[11] Charakter jeder protestantischen Ethik unter dem „Schon jetzt/Noch nicht“ – ist an dieser Stelle besonders offen für kritische Einwürfe und verwiesen auf den Diskurs mit pointiert und fundiert Andersgesinnten, ist dann auch offen für bzw. Wurzel von einer Berufsethik Waffen tragender Soldaten und Soldatinnen und von einer Grundlegung für Verkündigung und Seelsorge an ihnen.

Die Devise „Tue das Gute und meide das Böse“ wird hier jedoch an ihre Grenze geführt; der Dienst von Soldaten und Soldatinnen für die Bürger des demokratischen Rechtsstaates verlässt die ethische Alltagsnormalität. Evangelische Friedensethik, die immer den Frieden zum Ziel hat, muss angesichts realpolitischer Verhältnisse also dennoch immer auch Konfliktethik sein.

Die Grenzsituation, die Dilemmasituation im Einsatz, d.h. eben auch im Gebrauch von Waffen, ist die Situation, an der sich die Haltbarkeit einer solchen Evangelischen Friedensethik als Konfliktethik, als Situations- bzw. angewandte Friedensethik zu erweisen hat.

So wie, noch einmal, die Haltbarkeit von Theologie und Evangelischer Ethik, die Tragfähigkeit von Glauben und Bekenntnis sich gerade in Grenzsituationen zwischen Erlösungshoffnung und Heilsgewissheit einer- und Sündhaftigkeit und gegenwärtigen realen Verstrickungen dieser Welt und unserer Leben andererseits erweisen muss und will.

Gerechte und ungerechte Kriege?

Krieg im heutigen Sprachgebrauch wird fast ausschließlich durch von Staaten damit beauftragte Gruppen (Armee, Militär, evtl. Polizei) und eben zwischen Staaten geführt. „Gerecht“ kann dann nur im Sinne völkerrechtlicher Absprachen und Einigungen „gerechtfertigt“ bzw. zur Verteidigung und Durchsetzung der Gerechtigkeit (im eigenen Staat, in anderen Staaten, in der Welt) bedeuten.

Vor diesem Hintergrund muss festgehalten werden, dass heute und besonders in christlich geprägten Kreisen jede Rede von einem „gerechten Krieg“ zunächst einmal eine bestimmte moralische und/oder sich vor jeder begrifflichen Unterscheidung  einstellende ethische Gewissheit angreift. „Selbst im Rahmen einer als „Polizeiaktion“ bezeichneten kriegerischen Handlung werden Dinge getan, die im zivilen Leben als „ungesetzlich“ gelten.“ [12]Der nahezu unweigerlich auch für die Zivilbevölkerung entstehende Schaden wird „billigend in Kauf genommen“ (sogenannte „Kollateralschäden“). Allerdings wird meiner Ansicht nach wohl mit ungesetzlich eher positives und mit ungerecht eher Naturrecht assoziiert werden.

Argumente gehen oft dahin, dass Gott allein gerecht sei, dass es nur eine „fremde Gerechtigkeit“ gebe, dass gerade naturrechtlich und/oder nach Gottes Willen Krieg nicht sein solle. Ein solcherart moralischer Pazifismus jedoch, der sowohl Kriegführung im Sinne einer innerstaatlichen Ordnung oder im Rahmen einer den Frieden garantierenden Völkerrechtsordnung per se für verbrecherisch hält, führt in eine absentistische Position: solche gewissensethischen Argumente müssen nämlich auch die nicht intendierten Konsequenzen berücksichtigen. Auch die Nebenfolgen eines absoluten Pazifismus können verheerend sein. Außerdem führen solche absoluten pazifistischen Forderungen schnell in einen Dualismus, ohne die moralischen Motive der anders Denkenden und Handelnden wenigstens zu prüfen.[13]

Schließlich würde die Annahme, dass nur von Gott als gerecht zu sprechen sei, auch eine Gerechtigkeit hinterfragen, die auf Grundlage der Menschenrechte einklagbar ist. Denn auch bei diesen im Sinne des Naturrechts argumentierenden Rechten liegt eine bestimmte, nicht von allen Menschen und Staaten dieser Welt geteilte Weltanschauung und Moral zugrunde, die teilweise religiöse/christliche Wurzeln hat. Wir müssten uns dann explizit auf positives Recht und die Bezeichnung „rechtsförmig“ auch für Menschenrechte beschränken.

Amos Oz[14] teilte im Jahr 2002 in einem Beitrag in der FAZ den bestehenden militärischen Konflikt im Nahen Osten in zwei Kriege auf. Mit dem Ziel, in einem einzigen Krieg zwischen gerechten und ungerechten Kriegshandlungen und gerechtfertigten und nicht verantwortbaren Friedensinitiativen unterscheiden zu können. Gerecht hält er den Krieg aus Sicht der Palästinenser und fordert eine schnelle Beendigung aus Israels Interesse – Abzug der Besatzungstruppen, Räumung der israelischen Siedlungen in den palästinensischen Gebieten – heraus. Ungerecht ist der islamische Dschihad mit dem Ziel der Vernichtung Israels. Erwünscht ist sicher ein gerechter Frieden, doch wenn sich herausstellt, dass dieser nicht erreichbar ist – trotz Räumung seitens Israels der Dschihad also anhält – ergibt sich ein gerechter/alternativloser Krieg.

In vergleichbarer Weise gilt im Falle eines Verteidigungskrieges oder einer präventiven Maßnahme eine Kriegshandlung in der politischen Publizistik häufig als gerecht im Sinne von faktisch oder normativ gerechtfertigt. Aber ist es dasselbe? [15]

Auch wenn Kriege einen ungerechten Zustand beenden wird im Alltag oft „gerecht“ und „rechtmäßig“ gleichgesetzt. So kann man etwa nach dem Völkerrecht (Art 51) das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung auf den Einzelfall anwenden und Kriegshandlungen dadurch legitimieren. Bei solch juristischen Rechtfertigungsversuchen kommt aber weder die Frage in den Blick, ob die Kriegshandlungen das erkannte Unrecht minimieren, noch, ob im angestrebten anschließenden Friedenszustand die angestrebten gerechten Zustände überhaupt/noch erreichbar sind. Völkerrechtliche, naturrechtliche Fragen kommen hier zu kurz.

Anders ist es noch einmal wenn vom Bellum iustum nur mit der Einschränkung des Bellumiuste gestum/ein gerecht geführter Krieg die Rede ist. Als gerecht bewertet werden können dann nur Handlungen, die sich aus dem vorausgesetzten Kriegszustand als Folge ergeben, etwa Schutzmaßnahmen zugunsten einer Zivilbevölkerung oder deren passive Schonung. Solche Maßnahmen könnten vor allem dann gerechtfertigt (so der EKD Sprachgebrauch, eher noch: im Sinne einer Ultima ratio unumgängliche Maßnahmen zur Wiederherstellung des Rechtes…) werden, wenn sie als vertrauensbildende so eingeführt werden, daß sie auch als Muster für eine notwendigerweise darauf folgende Friedensregelung geeignet sind.[16]

In den meisten Fällen muß also die Rede vom „gerechten Krieg“ als Positionsbestimmung von Subjekten (Gruppen?) gelesen werden, die den Maßstab „gerecht“ in ihre wertende Rede vom Krieg einbringen. Niemals kann es um einen objektiv feststellbaren Zustand gehen.[17] Wer letzteres behauptet, „…setzt entweder eine beliebige Staats- oder Völkerrechtsordnung nach moralischen Kriterien als „gerecht“ oder leitet im Einzelfall einen „gerechten“ Zustand aus einem als natürlich beurteilten Idealzustand ab.“[18] Das gilt auch dann, wenn ein Gott als Norm- und Wertstifter angenommen wird. Das heißt nicht notwendig auf religiöse Elemente bei der Beurteilung von Krieg und Frieden zu verzichten. Aber: „Auch wer im Kontext einer religiösen Richtung argumentiert, bleibt selbst urteilendes Subjekt, welches selbst „rechtfertigt“, auch wenn man sich in diesem Fall auf „objektive“ Fakten oder einen höheren Willen beruft.“[19]

„Die neuzeitlichen und gegenwärtigen Gerechtigkeitstheorien, welche politische Ordnungen begründen sollen – z.B. die von Kant und Hegel, aber auch die gegenwärtig stark dominierenden Modelle von Rawls und Habermas – analysieren Gerechtigkeit nicht nur als parteilichen Rechtfertigungsmaßstab, sondern vor allem als Qualitätsmerkmal eines sozialen Zustandes, im Idealfall sogar als Beurteilungskriterium für eine Gesellschafts- oder auch eine Weltordnung.“[20]

Unter „gerecht“ wird dabei in der Rechtstheorie des deutschen Idealismus – bei allen naturrechtlichen Anteilen – etwa eine Ordnung etc als freiwillige Vereinbarung der Bürger oder der Staaten begriffen.

„Im 20. Jahrhundert definierte Rawls die gerechte Sozialordnung als eine solche, in der die sozialen Akteure die Regeln ihres Zusammenlebens nach einem vergleichbaren Maßstab von Fairness beurteilen können. Noch enger bindet Habermas die Idee der Gerechtigkeit an die Chance, die sozialen Normen und die gemeinsamen Beurteilungsmaßstäbe für eine positiv bewertete Gesellschaftsordnung diskursfähig abzusichern.“[21]

Zustände lassen sich zusammenfassend in der Neuzeit nur dann eineindeutig als gerecht bewerten, wenn es für alle interagierend Beteiligten zumutbar ist, den gleichen Maßstab in gleicher oder verwandter Bedeutung zu verstehen.[22]

Das gilt dann aber auch für den Begriff des „gerechten Friedens“. „Die große theoretische Leistung der frühneuzeitlichen Rechtsphilosophen (Grotius, aber auch Pufendorf, Hobbes, Locke) bestand gerade darin, den gesellschaftlichen Friedenszustand an die Möglichkeit zur wechselseitigen Anerkennung konkurrierender Interessen zu binden. Erst seitdem nicht nur positiv bewertete soziale Zustände, sondern auch die Regeln zu ihrer Erreichung nach Gerechtigkeitskriterien beurteilt werden können, haben wir die Möglichkeit, bei der Bewertung von Kriegszuständen strengere Maßstäbe anzulegen, als die es (immer noch) tun, welche die Maßstäbe von ‚Recht’ und ‚Gerechtigkeit’ bloß zur Legitimierung eigener Interessen reklamieren.“[23]

Man kann nun darüber streiten, ob kriegerische Handlungen zur Rechtserhaltung dennoch ebenfalls „gerecht“ genannt werden können bzw. „Krieg“ oder gar „gerechter Krieg“ genannt werden müssen. Ebenso wie man darüber streiten kann, ob Gott allein gerecht ist und gerade dann im Bereich des Völkerrechts immer nur von „rechtsförmigen“ und nicht von „gerechten“ Handlungen etc. ausgegangen werden kann, die naturrechtlichen Anteile des Völkerrechts also wieder stärker als in jüngerer Vergangenheit zu hinterfragen seien .

Es ist eine linguistische oder rhetorische, eventuell auch philosophische bzw. theologische Entscheidung. Wie immer diese aber ausfällt, ist sie nicht moralisch zu bewerten.

Es mag geraten sein, um falsche Konnotationen zu vermeiden, auf einen an sich richtigen Begriff zu verzichten, jedoch macht dies nur bedingt Sinn, wenn andererseits ursprünglich mit einem geprägten Begriff zusammenhängende Inhalte nach wie vor hingenommen werden oder gar erwünscht sind.

Unabhängig von aller Terminologie sind aber die Kriterien für oder gegen solche Handlungen entscheidend und wie sie gewonnen werden.

Nur so ist auch zu beantworten, wie und ob sich das Engagement der Nato in Afghanistan und Libyen unterscheiden. Nie heiligt der Zweck die Mittel, auch in Libyen nicht. Und so ist auch das UNO-Mandat allein wohl notwendiges, nie aber hinreichendes Kriterium für einen „gerechten Krieg“ oder auch „Recht erhaltende kriegerische Maßnahmen“.

Es bleibt der hegemoniale Charakter gerechter Kriege und Recht erhaltender Maßnahmen, letztlich auch des gerechten und durch solche Maßnahmen erzielten Schlichtungserfolgs einer transnationalen Einsatztruppe gegenüber zweier Kriegsparteien und des gewonnenen Friedens, mit dem wir in verantworteter Vorläufigkeit eben auch ethisch umzugehen haben, den wir politisch und theologisch zu reflektieren haben.

 

[1] Vortrag beim Studientag des Evangelischen Bundes Pfalz am 25. Mai 2011 im Konfessionskundlichen Institut Bensheim. Von der Autorin dieses Artikels zum Thema außerdem:

*als Herausgeberin: evangelische aspekte-Heft 1/08: Friedensethik in Zeiten von Kriegen, darin: Handeln an der Grenze: die Bundeswehr heute. Ethische Herausforderungen für Individuum, Kirchen und Gesellschaft

*zur sache.bw Nummer 13, 2008, Seite 9ff: Völkerrecht und deutsche Verfassung. Gibt es Kriterien für ein „ius in bello“?

*Materialdienst des Konfissionskundlichen Instituts Bensheim 2/2008, Seite 38ff: Angewandte Friedensethik?

[2] cf  Friedensethik im Einsatz. Ein Handbuch der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr. Im Auftrag des Evangelischen Militärbischofs, herausgegeben vom Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr. Redaktionelle Leitung: Hartwig von Schubert, Gütersloh 2009

[3] nach: Ulrich von den Steinen Unzufrieden mit dem Frieden? Militärseelsorge und Verantwortungsethik. Göttingen 2006

[4]  „Aus Gottes Frieden leben – für gerechten Frieden sorgen“, EKD/Gütersloher Verlagshaus 2007

[5] von den Steinen, Seite 148f

[6] von den Steinen, Seite 150

[7] Ders., Seite 151f

[8] Ders., Seite 155f

[9] So heißt es in der ZDv 12/1: „Sie (die Soldaten) sollen überzeugt sein, dass ihr Auftrag politisch notwendig, militärisch sinnvoll sowie rechtlich und moralisch begründet ist.“

[10] Die auch aus Kreisen der BW geforderte nachhaltige berufsethische Aufklärungs- und Bildungsoffensive darf und muss nicht Sache der Militärseelsorge allein sein und bleiben. Ansätze zu effektivem Austausch und engerer Zusammenarbeit finden sich etwa in der österreichischen Armee.

[11] So ein von mir in mehreren Aufsätzen geprägter Begriff….

[12] Arnim Regenbogen, Osnabrück:

„Gerechter Krieg“ – Zum Missbrauch eines Wertmaßstabs zur Rechtfertigung von Kampfhandlungen

www.ofg.uni-osnabrueck.de/jahrbuch-pdf/2002/JB2002-Regenborgen.pdf, Seite 196

[13] Seite 196f

[14] Wir führen einen Krieg zu viel. FAZ Nr. 78 vom 4.4.2002, Seite 41

Hier nach: Regenbogen, Seite 197

[15] Seite 198

[16] 199

[17] ebd

[18] 200

[19] Ders., Seite 200

Hier sind die Parallelen zu etwa im interreligiösen Dialog auftauchenden hermeneutischen Fragen sehr deutlich. Wie auch Religionen, wie auch das Christentum bedürfen naturrechtliche Argumentationen immer einer Auseinandersetzung mit dem in ihnen enthaltenen Absolutheitsanspruch.

[20] Ders., Seite 201f

[21] Ders, Seite 202 (unter Verweis auf Habermas Theorie kommunikativen Handelns und John Rawls Theorie der Gerechtigkeit)

[22] Ders., Seite 202

[23] Ders., Seite 203f

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