Sind Ehe und Lebenspartnerschaft in der evangelischen Kirche gleichzustellen?

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Ein Diskussionsbeitrag aus juristischer Perspektive

Dr. Johann Weusmann
Ev. Kirche im Rheinland, Hans-Boeckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf

I. Vorbemerkung

Die Kreissynode Köln-Nord bittet die Landessynode [1], Artikel 87–90 der Kirchenordnung [2] so zu ergänzen, dass dort künftig auch die bisherige „Gottesdienstliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften“ [3] analog zu einem Gottesdienst aus Anlass einer Eheschließung geregelt wird. Bisher gilt nach dem Recht der Evangelischen Kirche im Rheinland, dass es sich bei der Segnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner um keine „Amtshandlung“ handelt, sondern um eine „gottesdienstliche Begleitung“. Die beantragte Analogie soll nun dazu führen, dass Trauung und Segnung gleichberechtigt nebeneinander stehen, wie dies inzwischen auch in einigen anderen evangelischen Landeskirchen der Fall ist. [4] Im Folgenden sollen zunächst die Entwicklungen im staatlichen und kirchlichen Recht nachgezeichnet werden, um auf diesem Hintergrund Schlussfolgerungen für die Behandlung des Antrags des Kirchenkreises Köln-Nord ziehen zu können. Die Ausarbeitung beschränkt sich auf die Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie kann deshalb nur als ergänzendes Material für die federführende theologische Bearbeitung des Antrags des Kirchenkreises Köln-Nord verstanden werden.

II. Entwicklungen im staatlichen Recht

Das staatliche Recht unterscheidet zwischen der Ehe zwischen Mann und Frau einerseits und den eingetragenen Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Lebenspartner andererseits.

1. Die Ehe

Nach der deutschen Rechtstradition beruhte die Eheschließung bis in das hohe Mittelalter auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung der Eheleute, zu dessen Rechtsgültigkeit die Mitwirkung eines kirchlichen Amtsträgers nicht erforderlich war. [5] Im 12. Jahrhundert kam es zu einem Sinneswandel und im Laufe des 16. Jahrhunderts wurde die bis dahin vor der Kirchentür vollzogene Trauung mehr und mehr in den Kirchenraum verlegt. Gleichwohl betonte Martin Luther, dass die Kirche mit dem zivilrechtlichen Rechtsakt der Eheschließung nichts zu tun hat:

„‚So manches Land, so manch Sitte’ sagt das gemein Sprichwort. Demnach weil die Hochzeit und Ehstand ein weltlich Gschäft ist, gebührt uns Geistlichen und Kirchendiener nichts, darin zu ordnen oder regieren, sondern lassen einer jeglichen Stadt und Land hierin ihren Brauch und Gewohnheit, wie sie gehen. Etliche führen die Braut zweimal zur Kirche, beide des Abends und des Morgens, etliche nur einmal, etliche verkündigen’s und bieten sie auf der Kanzel zwo oder drei Wochen zuvor; solchs alles und dergleichen laß’ ich Herrn Rat schaffen und machen, wie sie wollen, es geht mich nichts an. Aber so man uns begehrt, für der Kirchen oder in den Kirchen sie zu segnen, über sie zu beten oder sie auch zutrauen, sind wir schüldig, dasselbige zu tun.“ [6]

Für die Reformatoren war die Ehe kein Sakrament. Dennoch setzte sich auch in den protestantischen Ländern die Pflicht zur kirchlichen Eheschließung durch. So heißt es im Allgemeinen Preußischen Landrecht: „Eine vollgültige Ehe wird durch die priesterliche Trauung vollzogen.“ [7] Diese Tradition endete mit der Einführung der obligatorischen Zivilehe als Folge der französischen Revolution. In Deutschland wurde am 6. Februar 1857 das „Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung“ verabschiedet. Seither wird wieder unterschieden zwischen der förmlichen Ziviltrauung vor dem staatlichen Standesamt einerseits und den aus diesem Anlass stattfindenden gottesdienstlichen Handlungen andererseits. 

Den grundgesetzlichen Schutz der Ehe definierte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 [8] wie folgt: „Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates [9], in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen [10] und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können.“ [11] Aus dieser Definition folgt, dass die Geschlechterverschiedenheit der Partner ein konstitutives Element des Rechtsinstituts der Ehe ist.

2. Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften

Praktizierte Homosexualität war in unserer Gesellschaft nicht nur lange Zeit ein Tabu, sondern – sofern sie unter Männern stattfand – sogar strafbar. Die entsprechende Regelung in § 175 StGB aus dem Jahre 1872 hatte – mit mehreren Änderungen – bis 1994 Bestand. Im Jahr 1957 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit des § 175 StGB in der nationalsozialistischen Fassung von 1935 mit dem Grundgesetz: „Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz. Auch auf dem Gebiet des geschlechtlichen Lebens fordert die Gesellschaft von ihren Mitgliedern die Einhaltung bestimmter Regeln; Verstöße hiergegen werden als unsittlich empfunden und missbilligt.“ [12]

Erst 1969 begann die Entkriminalisierung der Homosexualität. Eine zweite Reform erfolgte 1973, so dass Homosexualität nur noch unter dem Aspekt des Jugendschutzes strafbar war. Selbst 1987 gab es noch über 100 Verurteilungen. [13] Erst im Rahmen der gesamtdeutschen Wiedervereinigung kam es im Jahr 1994 durch Art. 1 des 29. Strafrechtsänderungsgesetzes zur ersatzlosen Streichung des § 175 StGB.

Rechtlich wurden homosexuelle Paare damit nichtehelichen Lebensgemeinschaften gleich gestellt. Im Unterschied zu den letztgenannten können gleichgeschlechtliche Lebenspartner aus Rechtsgründen jedoch nicht heiraten, selbst wenn sie es wollten (Eheverbot). Die Partner einer homosexuellen Beziehung unterlagen in zahlreichen Sachzusammenhängen daher einer rechtlichen Diskriminierung gegenüber Eheleuten, die sie – im Gegensatz zu heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaften – nicht selbst überwinden können.

3. Das Lebenspartnerschaftsgesetz in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Um diese Diskriminierung der gleichgeschlechtlichen Beziehungen zu beenden, verabschiedete der Gesetzgeber im Jahr 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). [14] Die Regelungen, die das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält, waren zum Teil an die Bestimmungen zur Ehe angelehnt, ihnen zum Teil exakt nachempfunden oder verwiesen schlichtweg auf diese. Dagegen klagten die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen vor dem Bundesverfassungsgericht. In ihren Normenkontrollanträgen machten sie geltend, das Lebenspartnerschaftsgesetz verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil das vom Gesetzgeber besonders zu schützende Institut der Ehe beeinträchtigt werde, wenn gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften mit Rechten und Pflichten ausgestattet würden, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. In seinem Grundsatzurteil vom 17. Juli 2002 [15] stellte das Bundesverfassungsgericht jedoch klar, dass dies nicht der Fall ist. Eingetragene Lebenspartnerschaften stellten aufgrund ihrer Gleichgeschlechtlichkeit keine Ehe im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 GG dar und fielen deshalb auch nicht in dessen Schutzbereich. Sie seien auch nicht in der Lage, mit der Ehe in Konkurrenz zu treten, weil der Adressatenkreis, an den sich das Institut richte, nicht den der Ehe berührt. Eingetragene Lebenspartnerschaften seien für verschiedengeschlechtliche Paare gerade nicht zugänglich. Einen Verstoß gegen das Fördergebot des Artikel 6 Abs. 1 GG konnte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls nicht erkennen, weil sich aus der Zulässigkeit, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen, kein Gebot entnehmen lasse, diese gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Vielmehr verhelfe das Lebenspartnerschaftsgesetz gleichgeschlechtlichen Paaren zur besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit und baue Diskriminierungen ab, so dass es den Anforderungen der Art. 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 1 und 3 GG Rechnung trage.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts fühlte sich der Gesetzgeber ermutigt, die begonnene Rechtsangleichung mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004[16] in weitere Bereiche auszudehnen. In diesem Zusammenhang wurden die ehelichen Güterrechte in das Lebenspartnerschaftsgesetz übernommen, und es wurden die Aufhebungsvoraussetzungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft an das bestehende Scheidungsrecht angeglichen. Auch kam es zur Einführung der Stiefkindadoption und des Versorgungsausgleiches. Dagegen wurden noch keine Regelungen zu einkommenssteuerrechtlichen Fragen getroffen.

In weiteren Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht am 7. Juli 2009 [17] und am 21. Juli 2010 [18]entschieden, dass die eingetragenen Lebenspartnerschaften in den Bereichen der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst sowie im Schenkungssteuerrecht, im Erbschafts- und Grunderwerbsrecht mit Eheleuten gleich zu behandeln sind. Es folgte eine Vielzahl von weiteren Beschlüssen zu der Hinterbliebenenrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung [19] sowie beim Thema Familienzuschlag im Beamtenrecht. [20] Mit Urteil vom 19. Februar 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es den eingetragenen Lebenspartnern nicht verwehrt werden dürfe, das in die Partnerschaft eingebrachte Adoptivkind des Partners ebenfalls zu adoptieren (Sukzessivadoption). [21] Nach dieser Rechtsprechung können die „behüteten Verhältnisse“ einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern wie die einer Ehe. [22]Das noch bestehende Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner ist derzeit Gegenstand einer Normenkontrollanfrage des Amtsgerichts Berlin-Schönefeld [23] gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Ausschluss der eingetragenen Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungswidrig ist, weil auch dieser gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) verstößt. [24] Ein von der Bundesregierung am 21. Mai 2015 vorgelegter Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartnerschaften enthält im Wesentlichen nur redaktionelle Änderungen im geltenden Recht, ohne es jedoch materiell zu verändern.[25]

a) Der Gleichheitsgrundsatz als Prüfungsmaßstab 

In sämtlichen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht nicht das Rechtsinstitut der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zum Prüfungsmaßstab gemacht. Nach dieser Verfassungsvorschrift ist „wesentlich Gleiches rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln“. [26] Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen verletzt eine Norm dann den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. [27] Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. [28] Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 GG: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Deshalb bestehen sehr strenge Rechtfertigungsanforderungen an Diskriminierungen wegen sexueller Orientierung. Der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe reicht nicht aus. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der – gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel – die Benachteiligung der anderen Lebensform rechtfertigt. [29]

In den o.g. Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht jeweils geprüft, ob es im Einzelfall einen sachlichen Grund gibt, die Lebenspartnerschaft anders zu behandeln als die Ehe und dies im Ergebnis verneint. Es hat festgestellt, dass in den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft nur wenige Unterschiede bestehen. Der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten sind bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz aus dem Jahr 2001 weitgehend einander angeglichen. Lebenspartner sind zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind in enger Anlehnung an die Ehe geregelt. Wie ausgeführt gilt dies inzwischen auch für das Güterrecht, das Unterhaltsrecht, das Scheidungsrecht, die Stiefkindadoption, den Versorgungsausgleich und die Hinterbliebenenversorgung. Es ist zu erwarten, dass die noch bestehenden Unterschiede insbesondere bei der gemeinschaftlichen Adoption und im Kindergeldrecht [30] in naher Zukunft beseitigt werden. Dann unterscheiden sich die beiden Rechtsinstitute nur noch durch ihr entscheidendes konstitutives Element: die Verschiedengeschlechtlichkeit in der Ehe und die Gleichgeschlechtlichkeit in der Lebenspartnerschaft.

b) Die Einflüsse aus dem Europarecht

Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Bewertung einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung auch auf die Rechtsentwicklungen im Europarecht Bezug genommen. [31] Sowohl Artikel 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) [32] als auch Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehen die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der Diskriminierungsverbote ein. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso „ernstliche Gründe“ als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die auf das Geschlecht gründen. [33]

Unter den nationalen Verfassungen der europäischen Staaten ist Deutschland das einzige Land, das an einen besonderen verfassungsrechtlichen Standard für die Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) gebunden ist. Aus diesem Grund ist es nicht verwunderlich, dass sich der Verfassungsgesetzgeber und erst recht das Bundesverfassungsgericht schwer tun, das Institut der Ehe auch für homosexuelle Paare zu öffnen wie dies inzwischen in zahlreichen europäischen Ländern geschehen ist: Niederlande (2001), Belgien (2003), Spanien (2005), Norwegen (2009), Schweden (2009), Dänemark (2012), Frankreich (2013). [34] Irland hat sich im Wege der Volksabstimmung am 23. Mai 2015 ebenfalls für diesen Weg entschieden, den auch der Bundesrat [35] befürwortet. Dennoch wurde in Deutschland unter Aufrechterhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Artikel 6 Abs. 1 GG mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein eigenständiges zivilrechtliches Institut geschaffen. Für das Bundesverfassungsgericht folgt aus der nach Artikel 2 Abs. 1 GG geschützten freien Persönlichkeitsentfaltung das Recht jeder Person, mit einem frei gewählten Partner eine Beziehung einzugehen und diese in einem gesetzlich geschaffenen Institut rechtlich abzusichern. [36] Schon aus diesem Grund dürfte es dem Gesetzgeber kaum noch möglich sein, das von ihm einmal ins Leben gerufene Institut wieder abzuschaffen. Auch zwingen ihn der Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG und das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Abs. 3 GG, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit denselben Rechten auszustatten wie die Ehe. Materiell entspricht der rechtliche Schutz somit demjenigen der europäischen Länder, die die Ehe homosexuellen Paaren unmittelbar geöffnet haben.

4. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG steht die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung des Staates ab, die Ehe nicht nur vor Beeinträchtigungen zu schützen, sondern sie auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Der besondere Schutz der Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 GG verbietet es, sie gegenüber anderen Lebensformen insgesamt schlechter zu stellen. [37] In Bezug auf die eingetragenen Lebenspartnerschaften lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein in der Literatur gefordertes „Abstandsgebot“ [38] angesichts der aus der Gleichgeschlechtlichkeit folgenden Exklusivität allerdings nicht begründen. „Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können“, [39] eine solche Bindung aber miteinander eingehen wollen.

Anders verhält es sich in Bezug auf die übrigen nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Für heterosexuelle Paare, die sich bewusst gegen die Ehe oder für homosexuelle Paare, die sich bewusst gegen die eingetragene Lebenspartnerschaft entschieden haben, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 GG. Durch die freie Entscheidung gegen die Ehe bzw. gegen die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben. Die Eheschließungsfreiheit ist nicht verletzt, wenn Menschen eine Lebensform wählen, die per definitionemkeine Ehe bzw. keine eingetragene Lebenspartnerschaft ist. [40]

III. Entwicklungen im kirchlichen Recht

In den evangelischen Landeskirchen wird seit den 1990er Jahren verstärkt über eine Segnung homosexueller Partnerschaften diskutiert. Eine erste Handreichung des Theologischen Ausschusses mit dem Titel „Homosexuelle Liebe“ wurde auf der Landessynode 1992 beraten und den Gemeinden und Kirchenkreisen zur Verfügung gestellt. [41] Wegweisende Bedeutung erlangte der Diskussionsprozess um das sogenannte „SuLTuS-Papier“ [42] aus dem Jahre 1996.

1. Der Beschluss der Evangelischen Kirche im Rheinland

Die Debatte um das von der Kirchenleitung verabschiedete SuLTuS-Papier mündete im Januar 2000 in einen Beschluss der Landessynode mit dem Titel „Gottesdienstliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften“. Wörtlich heißt es in dem Beschluss 42:

„Trotz noch bestehender schwerwiegender Unterschiede in Fragen der Schriftauslegung, die uns belasten, bekräftigen wir, daß Jesus Christus, der das eine und entscheidende Wort Gottes ist, uns auf einen gemeinsamen Weg stellt. Wir hoffen, daß wir in der Bindung an ihn im gemeinsamen Verständnis der Schrift und in konsequenter Nachfolge wachsen werden. 

In diesem Verständnis und aufgrund von Art. 167 und Art. 168 Absatz 3 der Kirchenordnung (Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft) ergeht folgende verbindliche Entscheidung im Sinne des Beschlusses der Landessynode über die Verbindlichkeit von Beschlüssen der Landessynode vom 15.01.1981:

Gleichgeschlechtliche Paare in verbindlichen Lebensgemeinschaften werden wie alle Gemeindeglieder seelsorglich begleitet. 

Es kann für diese Paare auch eine gottesdienstliche Begleitung geben.

Dabei handelt es sich nicht um eine Amtshandlung. 

Für eine gottesdienstliche Begleitung ist Voraussetzung,

– dass vorher eine gründliche Beratung, eine beschlussmäßige grundsätzliche Eröffnung dieses Weges und eine Entscheidung über die Form der gottesdienstlichen Begleitung im Presbyterium erfolgt sind;

– dass die grundsätzliche Bereitschaft einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vorliegt, die seelsorgliche Verantwortung dafür zu übernehmen;

– dass mindestens eine bzw. einer der beiden Partnerinnen oder Partner Mitglied der evangelischen Kirche und daß keine bzw. keiner der beiden verheiratet ist. 

Die gottesdienstliche Begleitung ist in der liturgischen Gestaltung von der Trauung deutlich zu unterscheiden. Sie kann in folgender Form geschehen:

– in Hausandachten oder Andachten in Gemeindegruppen,

– in den Gottesdiensten der Gemeinde gemäß Artikel 16 und 17 der Kirchenordnung.

Liturgische Modelle sind durch die Kirchenleitung herauszugeben und in die Beratungen der Presbyterien einzubeziehen.“

Der Beschluss der Evangelischen Kirche im Rheinland erfolgte, noch bevor der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ im Jahr 2001 begründet hatte. Deshalb gab es – anders als bei der Ehe – nicht die Möglichkeit einer Anknüpfung an ein „weltliches Geschäft“, das staatlich reguliert ist. Vielmehr musste die rheinische Synode selbst definieren, welche gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften eine gottesdienstliche Begleitung erfahren können. Der Beschluss nennt zwei wesentliche Kriterien, die sich in der Definition des Begriffs Ehe im BGB finden: eine „verbindliche Lebensgemeinschaft“ und „dass keine bzw. keiner von beiden verheiratet ist“. Die entsprechenden zivilrechtlichen Normen aus dem Familienrecht gehen deutlich darüber hinaus. So heißt es in § 1353 Abs. 1 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ Welche Rechte und Pflichten daraus im Einzelnen folgen, wird in den sich anschließenden Vorschriften und in weiteren Gesetzen normiert. Auch das Eheverbot für bereits verheiratete Personen ist in § 1306 BGB geregelt.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz schafft nunmehr in Anlehnung an bzw. unter Verweis auf diese familienrechtlichen Vorschriften des BGB einen klaren Rechtsrahmen für die Begründung und Auflösung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Sie wird weitgehend mit der Ehe gleichgestellt. Nachdem der Gesetzgeber diese Voraussetzungen geschaffen hat, sollte die gottesdienstliche Begleitung homosexueller Paare ebenfalls vom Vorliegen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abhängig gemacht werden. Nur das rechtlich verbindliche Partnerschaftsversprechen erfüllt die wesentlichen Maßstäbe für eine zu segnende Beziehung: Verantwortlichkeit, Verbindlichkeit und Dauer. Die Anknüpfung an den Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft macht auch eine objektive Abgrenzung zu den übrigen nichtpartnerschaftlichen Lebensgemeinschaften möglich, für die es – wie für nichteheliche heterosexuelle Lebensgemeinschaften – grundsätzlich keine kirchlichen Segenshandlungen gibt. [43] In diesem Sinne gilt in allen evangelischen Landeskirchen, die nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes Beschlüsse zur Segnung gleichgeschlechtlicher Paare vorgenommen haben, dass das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft zivilrechtlich begründet sein muss, bevor eine Segnung in einem öffentlichen Gottesdienst stattfinden kann. So heißt es beispielsweise in der Lebensordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau:

„Die evangelischen Kirchen halten daran fest, die standesamtliche Eheschließung als Voraussetzung einer kirchlichen Trauung zu sehen. Damit soll verhindert werden, dass die Kirche mit einer nur religiös begründeten Lebensgemeinschaft rechtliche Erwartungen weckt, die das staatliche Recht nicht erfüllt. Die rechtliche Bedeutung der Eheschließung und die Trauung als Segnung einer rechtlich folgenreichen Verbindung zweier Menschen bleiben so im Einklang miteinander.“ 

„Der standesamtliche Vollzug der Eheschließung oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen des Standesamtes nachgewiesen sein.“ [44]

2. Homosexualität und biblisches Zeugnis

In den biblisch überlieferten Texten wird die gleichgeschlechtliche Sexualität an sieben Stellen negativ bewertet. [45] In einer am Wortlaut der Bibel orientierten Auslegung wird daraus zum Teil ein grundsätzliches Verbot jeder homosexuellen Praxis abgeleitet. Auch sei eine Entwertung der kirchlichen Trauung zu befürchten. Dem kann die kontextuelle Auslegung nicht folgen. Nach ihrem Schriftverständnis besteht das Wort Gottes nicht aus biblischen Diktaten. Es sei vielmehr von verschiedenen Autoren in einen bestimmten gesellschaftlichen Kontext hinein geschrieben worden. Die genannten sieben Bibelstellen befassten sich mit der Lebenswelt der Menschen, die in der Gegend lebten, die heute Naher Osten genannt wird. Dort habe es zu jener Zeit andere gesellschaftliche Wertvorstellungen gegeben. Beispielsweise sei die Polygamie lange Zeit anerkannt gewesen. Man müsse auch hinterfragen, inwieweit den Autoren bei der Ablehnung der Homosexualität gleichgeschlechtliche Partnerschaften auf der Grundlage von Liebe, Treue und Verantwortung überhaupt im Blick waren. [46]

Dieser Beitrag kann und soll eine theologische Beurteilung der Homosexualität nicht leisten. Angesichts der unterschiedlichen Positionen ist auch nicht zu erwarten, dass eine einheitliche Auslegung erreicht werden wird. Vielmehr bleiben belastende „schwerwiegende Unterschiede“ in der Schriftauslegung, die dazu führen, dass nicht jede und jeder es mit seinen Glaubensüberzeugungen vereinbaren kann, wenn der Weg für die gottesdienstliche Begleitung homosexueller Partnerschaften geöffnet wird.

Um dennoch die kirchliche Gemeinschaft (Artikel 126 KO) zu wahren und möglichst einmütig (Artikel 142 KO) zu einem gemeinsamen Rechtsrahmen zu finden, ist Rücksichtnahme auf die unterschiedlichen Auffassungen geboten. Dies findet im Beschluss der Landessynode aus dem Jahr 2000 insbesondere darin seinen Ausdruck, dass als Voraussetzung für eine gottesdienstliche Begleitung „eine gründliche Beratung, eine beschlussmäßige grundsätzliche Eröffnung dieses Weges und eine Entscheidung über die Form der gottesdienstlichen Begleitung im Presbyterium erfolgt sind“ und dass die grundsätzliche Bereitschaft einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vorliegt, die „seelsorgliche Verantwortung“ dafür zu übernehmen.“

Entsprechende Ausnahmeregelungen finden sich auch in den Beschlüssen anderer Landeskirchen wieder. [47] So hat die Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Juni 2013 folgenden Beschluss gefasst: [48]

„Gegenwärtig ist in der EKHN und in anderen evangelischen Kirchen kein Konsens darüber herzustellen, dass die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften biblisch und theologisch begründbar ist. Im Geist der Geschwisterlichkeit soll darum auf jene Rücksicht genommen werden, denen die Zustimmung zu einer solchen Handlung aufgrund ihrer Glaubensüberzeugung nicht möglich ist. Schon Paulus hatte in den vielen Konflikten der ersten christlichen Gemeinden eine solche Rücksichtnahme auf jene empfohlen, die sich gegenüber der neuen Sichtweise des Glaubens verschlossen. Deshalb soll es für Kirchenvorstände sowie für Pfarrerinnen und Pfarrer möglich sein, eine Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften abzulehnen.“

In anderen Kirchen erstreckt sich das Widerspruchsrecht nicht auf die Presbyterien, sondern nur auf den Pfarrer/die Pfarrerin. In der evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck muss ggf. ein Dimissioriale ausgestellt werden: „Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der aus Gewissengründen eine solche Segnung nicht vornehmen kann, stellt im Rahmen der kirchlichen Ordnung ein Dimissoriale aus.“ [49]

Dagegen wird der Superintendentin/dem Superintendenten in der Evangelischen Kirche von Westfalen eine besondere Rolle im Konfliktfall zugewiesen:

„Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der aus Gewissensgründen eine solche Segnung nicht vornehmen kann, verweist das Paar an die Superintendentin oder den Superintendenten, die oder der für die Durchführung der Segnung sorgt.“ [50]

Würde die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland dem Antrag des Kirchenkreises Köln-Nord entsprechen und die gottesdienstliche Begleitung von Trauung und Verpartnerung generell gleichstellen, so wäre das Widerspruchsrecht ebenfalls auf den Pfarrer/die Pfarrerin zu beschränken. Dann wäre zu entscheiden, ob Artikel 90 Abs. 1 KO entsprechend erweitert werden muss. Dort heißt es bislang: „Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Trauung aus schwerwiegenden Gründen verweigern.“ Wie § 34 Abs. 1 Lebensordnungsgesetz (LOG) zu entnehmen ist, beziehen sich die vorgenannten schwerwiegenden Gründe in erster Linie auf die Person der zu Trauenden und nicht auf Gründe, die in der Person des die Trauung vollziehenden Pfarrers liegen. Insofern müsste man den Tatbestand ggfs. um ein Ablehnungsrecht auch „aus Gewissensgründen“ ergänzen. Zusätzlich müsste aufgenommen werden, dass dem Paar bei Ablehnung der Segnung eine Alternative geboten wird, damit sichergestellt ist, dass der Wunsch nach einer gottesdienstlichen Begleitung der Partnerschaft an anderer Stelle erfüllt wird. [51]

3. Die Segnung

Der Antrag des Kirchenkreises Köln-Nord wirft die Frage auf, ob auf die Unterschiede in der Gestaltung von Trauung der Ehepartner und Segnung der Lebenspartner verzichtet werden kann. 

a) Der Unterschied zwischen Trauung und gottesdienstlicher Begleitung

Im Zentrum des Traugottesdienstes stehen die Verkündigung des Wortes Gottes, das Gebet und die Segnung. „Im Traugottesdienst erlebt das Paar die Fürbitte der Gemeinde hinter sich und den Segen Gottes vor sich. Es lässt sich seinen Schritt in die Ehe vom Wort Gottes her deuten und mit einer Perspektive versehen. Es erfährt den Zuspruch der Güte und der Treue Gottes, die das gemeinsame Leben in allen Bereichen umfasst. Es kann in Erinnerung an das eigene Getauftsein um den Segen für den weiteren Weg bitten und hört, dass Freunde und Verwandte in ihrer Fürsorge dieses Gebet teilen. Es vernimmt, dass die eigene Entscheidung für die anwesende Gemeinde auch Grund zum Lob ist und bekommt Gottes Segen für seine Ehe zugesprochen.“ [52]

Auch die „gottesdienstliche Begleitung“ eines gleichgeschlechtlichen Paares ist nur möglich, wenn dahinter die Überzeugung steht, dass auch dessen Partnerschaft Gottes Verheißung für sich in Anspruch nehmen kann. Insofern wird man auf keines der drei wesentlichen Elemente eines Traugottesdienstes – Gottes Wort, Gebet und den Segen – verzichten können. [53] In diesem Sinne findet sich im Rundschreiben des Präses vom 15. Februar 2000 folgender Hinweis: „Gottesdienstliche Begleitung in einem Gottesdienst nach Artikel 16 und 17 unserer Kirchenordnung kann neben Fürbitte und Dank auch Segen einschließen. Dieser wird aber im Rahmen der gottesdienstlichen Segnung erteilt. Er gilt den Menschen, nicht ihrer jeweiligen Lebensform.“ [54] Der Synodenbeschluss unterstreicht: „Die gottesdienstliche Begleitung ist in der liturgischen Gestaltung von der Trauung deutlich zu unterscheiden.“

Genau hier setzt der Antrag des Kirchenkreises Köln-Nord an. Er will nicht den Unterschied zwischen ehelicher Gemeinschaft und gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft aufheben. Beide sollen nebeneinander Bestand haben. Aber durch analoge Anwendung der Vorschriften zur Trauung, sollen die eheliche Gemeinschaft und die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit Blick auf ihre liturgische Begleitung gleichgestellt werden. Einer derartige Gleichstellung war seinerzeit vor allem die Sorge entgegen gehalten worden, dass die Ehe relativiert oder entwertet werde, wenn ihr die eingetragene Lebenspartnerschaft als weitere Form einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zur Seite gestellt werde. Angesichts der exklusiven Bedeutung, die der Ehe im Zeugnis der Schrift zukomme, sei dies zu verhindern. [55]

Allerdings führt die gleiche liturgische Behandlung nicht dazu, dass die Institute egalisiert werden. Vielmehr gilt der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgerichts in Zusammenhang mit der Diskussion um das sogenannte „Abstandsgebot“ formuliert hat: „Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.“ [56] Aufgrund des unterschiedlichen Adressatenkreises zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sind keine Konkurrenzen zu erwarten. Solche gibt es lediglich mit den nichtehelichen Lebensgemeinschaften heterosexueller Paare. Insofern ist die in einzelnen Gemeinden im Rheinland praktizierte unterschiedslose liturgische Behandlung von Trauung und gottesdienstlicher Begleitung nicht geeignet, die Unterschiede zwischen Ehe und Partnerschaft zu verwischen. Will man gleichwohl an einer unterschiedlichen liturgischen Behandlung von Trauung und Verpartnerung festhalten, so wäre diese theologisch zu begründen.

b) Gottesdienstliche Begleitung als Amtshandlung 

Nach dem Beschluss 42 der Landessynode 2000 der Evangelischen Kirche im Rheinland handelt es sich bei der gottesdienstlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften um keine Amtshandlung. In den Artikeln 56, 57, 59, 70 der Kirchenordnung und in § 7 LOG, in denen der Begriff der Amtshandlung Verwendung findet, taucht er als Synonym für die Kasualien auf, d.h. er bezieht sich auf die Taufe, die Konfirmation, die Trauung und die Beerdigung. In diesem Sinne weist der Präses in seinem Rundschreiben darauf hin, dass es keine eigenen Kasualgottesdienste für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften geben soll.

Vergleicht man diese Position mit der Rechtslage in den übrigen EKD-Gliedkirchen, so ist festzustellen, dass die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare dort zum Teil durchaus den Charakter einer Amtshandlung hat. So wird sie in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und in der Evangelischen Kirche von Westfalen zumindest in einem eigenen Verzeichnis „pfarramtlich“ dokumentiert. In der Evangelischen Kirche von Hessen und Nassau stellt die Segnung ausdrücklich eine vollwertige Amtshandlung dar, die im Kirchenbuch zu beurkunden ist: „Die Trauung und die Segnung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden nach der Kirchenbuchordnung als kirchliche Amtshandlung beurkundet. Das Paar erhält eine Bescheinigung.“ [57]

Die Landesynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) hat auf ihrer Tagung am 24./25. April 2015 entschieden „auf der Frühjahrssynode 2016 die Gottesdienste zur Segnung von Menschen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, Traugottesdiensten liturgisch und rechtlich gleichzustellen.“ [58] Es ist deshalb zu klären, ob die Verpartnerung auch im Rheinland die Liste der Kasualien ergänzen soll. Sofern sich dagegen keine durchgreifenden theologischen Einwände erheben, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. 

c) Segnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften als Trauung

In allen Gliedkirchen der EKD wird begrifflich zwischen der kirchlichen „Trauung“ heterosexueller Paare einerseits und der Segnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner andererseits unterschieden. Auch im staatlichen Recht findet sich dieser Unterschied wieder. Während in § 1312 BGB das Eheversprechen als „Trauung“ bezeichnet wird, spricht § 1 Abs. 4 LPartG vom „Versprechen eine Lebenspartnerschaft zu begründen“. Die unterschiedliche Begrifflichkeit ist insofern konsequent, als es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt, die durch die Verschiedengeschlechtlichkeit in der Ehe und die Gleichgeschlechtlichkeit in der Lebenspartnerschaft ihre unterschiedliche Prägung haben.

Dennoch wird im Deutschen Bundestag [59] und in der Literatur [60] über eine Öffnung der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften diskutiert. Wie bereits ausgeführt, würde eine solche Rechtsentwicklung dem geltenden Recht zahlreicher europäischer Länder entsprechen. Sie ist nach geltendem deutschem Verfassungsrecht jedoch nicht möglich. Im kirchlichen Raum wird bisher lediglich in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Erwägung gezogen, auch für die Segnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften den Begriff „Trauung“ zu verwenden. Solange die beiden weltlichen Geschäfte jedoch im staatlichen Recht unterschiedliche Rechtsinstitute darstellen, erscheint die begriffliche Gleichstellung zwar möglich aber nicht zwingend erforderlich.

IV. Fazit

Im staatlichen Recht wurde das weltliche Geschäft der Lebenspartnerschaft mittlerweile gleichberechtigt neben das weltliche Geschäft der Ehe gestellt. Dies war erforderlich, weil die Diskriminierung homosexueller Paare gegenüber Eheleuten einen schweren Grundrechtseingriff darstellt, der durch keinen sachlichen Grund zu rechtfertigen ist. Sowohl bei der heterosexuellen Ehe als auch bei der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft handelt es sich jeweils um eine auf Dauer angelegte, von Liebe geprägte Lebensgemeinschaft mit nahezu identischen Einstands- und Fürsorgepflichten.

Mit der durch das Lebenspartnerschaftsgesetz begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es ein mit der Ehe vergleichbares Rechtsinstitut, das zur Voraussetzung für eine gottesdienstliche Begleitung gemacht werden sollte. Nur durch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft rechtsverbindlich begründet. Deshalb sollte – wie bei der Ehe – von dem homosexuellen Paar verlangt werden, bei der kirchlichen Segnung eine entsprechende standesamtliche Bescheinigung vorzulegen.

Weil die Unterscheidung zwischen „Amtshandlung“ und „gottesdienstlicher Begleitung“ vielen Gemeinden im Rheinland nicht mehr unmittelbar verständlich ist, werden in der Praxis häufig kaum noch Unterschiede zwischen der Gestaltung eines Gottesdienstes aus Anlass einer Eheschließung und eines Gottesdienstes aus Anlass einer Verpartnerung gemacht. Bisher widerspricht dies jedoch der von der Landessynode beschlossenen Unterscheidung zwischen einer „Amtshandlung“ bei der kirchlichen Trauung eines heterosexuellen Paares und der „gottesdienstlichen Begleitung“ eines homosexuellen Paares.

Die Unterscheidung zwischen „Amtshandlung“&xnbsp; und „gottesdienstlicher Begleitung“ ist rechtlich nicht zwingend. In beiden Fällen erfolgt die Segnung aus Anlass einer zivilrechtlichen Trauung bzw. Verpartnerung. Der kirchliche Akt hat aus rechtlicher Sicht keinen konstitutionellen, sondern einen zeremoniellen Charakter. Die Segnungen unterscheiden sich auch von ihrer inhaltlichen Zielrichtung nicht. In beiden Fällen wird im Kern um Gottes Geleit für den gemeinsamen Lebensweg gebeten.

Entscheidend kommt es darauf an, ob die angestrebte Gleichstellung der gottesdienstlichen Handlung von Trauung und Segnung theologisch möglich ist. Ist dies der Fall, wird sich die ecclesia semper reformanda dem Anliegen des Kirchenkreises Köln-Nord nicht verschließen können. Allerdings muss es Pfarrerinnen und Pfarrern weiterhin gestattet bleiben, eine Segnung aus Gewissensgründen abzulehnen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die gottesdienstliche Handlung durch einen anderen Pfarrer/eine andere Pfarrerin durchgeführt wird.

Welche konkrete Gestalt eine mögliche Ergänzung der Artikel 87–90 der Kirchenordnung haben sollte, wäre zu entscheiden, nachdem eine theologische Positionierung zu dem Antrag des Kirchenkreises Köln-Nord erfolgt ist.

Der Autor ist als Leitender Jurist Vizepräsident der Evangelischen Kirche im Rheinland. Zur Veröffentlichung vorgeschlagen von Frank-Matthias Hofmann, Johanna-Wendel-Straße 15, 66119 Saarbrücken.

[1] Antrag des Kirchenkreises Köln-Nord, LS 2015, Drucksache 12, Nr. 33.

[2] Artikel 87:

„Die Trauung ist ein Gottesdienst anlässlich der Eheschließung, in dem die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen gestellt wird. Dabei bekennen die Eheleute, dass sie einander aus Gottes Hand annehmen, und versprechen, ihr Leben lang in Treue beieinander zu bleiben und sich gegenseitig immer wieder zu vergeben.“

Artikel 88:

„(1) Die Trauung wird nach der in der Kirchengemeinde geltenden Gottesdienstordnung gehalten.

(2) Ihr geht ein Traugespräch voraus, in dem die Eheleute an Zuspruch und Anspruch des Evangeliums für ihr gemeinsames Leben erinnert werden.

(3) Die Trauung wird im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben. Die Gemeinde schließt die Eheleute in die Fürbitte ein.“

Artikel 89:

„(1) Die Trauung setzt voraus, dass beide Eheleute einer christlichen Kirche angehören und wenigstens die Ehefrau oder der Ehemann Mitglied der evangelischen Kirche ist.

(2) Gehört die Ehefrau oder der Ehemann keiner christlichen Kirche an, kann ausnahmsweise eine Trauung gefeiert werden, wenn die evangelische Ehefrau oder der evangelische Ehemann das wünscht, der oder die jeweils andere zustimmt und sich im Traugespräch bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe zu achten.“

Artikel 90:

„(1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Trauung aus schwerwiegenden Gründen verweigern.

(2) Dagegen kann Einspruch beim Presbyterium eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Presbyteriums ist Beschwerde beim Kreissynodalvorstand möglich. Dieser entscheidet abschließend.“

[3] Beschluss 42, Landessynode vom Januar 2000, Evangelische Kirche im Rheinland.

[4] Eine Übersicht findet sich auf der Website: https://www.huk.org/cms/front_content.php?idart=352.

[5] Jörg Winter, Die Trauung als kirchliche Amtshandlung – Zur Frage der „gottesdienstlichen Begleitung“ gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften, ZevKR 47 (2002) S. 697 (699).

[6] Martin Luther, Traubüchlein von 1529/31.

[7] Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, 2. Teil, 1. Titel, 3. Abschnitt, § 136.

[8] BVerfGE 105, 313 (345).

[9] BVerfGE 10, 59 (66); 29, 166 (176); 62, 323 (330).

[10] BVerfGE 37, 217 (249ff.); 103, 89 (101).

[11] BVerfGE 39, 169 (183); 48, 327 (338); 66, 84 (94).

[12] BVerfG, NJW 1957, S. 865 (868).

[13] Rainer Hoffschildt, 140.000 Verurteilungen nach „§ 175“, Jahrbuch für die Geschichte der Homosexualität (2003), S. 140ff.

[14] BGBl. I S. 266.

[15] BVerfGE 105, 313 (342ff.).

[16] BGBl. I Nr. 69, S. 3396.

[17] BVerfGE 124, 199.

[18] BVerfGE 126, 400.

[19] BVerfG, NZS 2011, 58.

[20] BVerfGE 131, 239.

[21] BVerfGE 133, 59.

[22] BVerfGE 131, 239 (264).

[23] NJW 2013, S. 1840.

[24] Beschluss vom 07.05.2013.

[25] Bundesrat Drucksache 259/15 vom 29.05.2015.

[26] BVerfGE 49, 148 (165); 86, 81 (87); 131, 239 (255).

[27] BVerfGE 55, 72 (88); 84, 197 (199); 100, 195 (205); 107, 205 (213); 109, 96 (123); 110, 274 (291); 124, 199 (219f.); 126, 400 (418); 131, 239 (256) stRspr

[28] BVerfGE 88, 87 (96); 97, 169 (181); 124, 199 (220); 131, 239 (256).

[29] BVerfGE 124, 199 (226); 131, 239 (260).

[30] Gemäß § 63 Nr. 2 EStG kann Kindergeld nur für die vom Berechtigten in seinem Haushalt aufgenommenen Kinder seines „Ehegatten“ gezahlt werden. Siehe dazu das rechtskräftige Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2004, Az. VIII R 61/04, EStB 2005, 135-136, 1. Leitsatz: „Selbst dem Partner einer nach dem Lebenspartnergesetz (LPartG) eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft steht nach dem aktuell geltenden Recht hinsichtlich der Kinder des Lebenspartners kein Kindergeldanspruch zu.“

[31] BVerfGE 124, 199 (220).

[32] Jetzt: Artikel 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

[33] EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 – Nr. 40.016/98 – Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 (38) mwN.

[34] Jörg Benedict, Die Ehe unter dem besonderen Schutz der Verfassung – Ein vorläufiges Fazit, JZ 2013, S. 477 (484).

[35] Entschließung des Bundesrates: „Ehe für alle – Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlecht­lichen Paaren“, Drucksache 274/15. 

[36] BVerfGE 115, 1 (24); 128, 109 (125).

[37] BVerfGE 6, 55 (76); 13, 290 (298f.); 28, 324 (356); 67, 186 (195f.); 87, 234 (256ff.); 99, 216 (232); 105, 313 (346).

[38] So z.B. Günter Krings, Vom Differenzierungsgebot zum Differenzierungsverbot – Hinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner, NVwZ 2011, S. 25; Christian Hillgruber, Der besondere Schutz der Ehe – aufgehoben durch das Bundesverfassungsgericht? JZ 2010, S. 41.

[39] BVerfGE 105, 313 (LS 3).

[40] BVerfG NJW 1993, 3058 mit ausschließlichem Bezug auf die Ehe.

[41] „Homosexuelle Liebe“, Arbeitspapier für Rheinische Gemeinden und Kirchenkreise, Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland, Januar 1992.

[42] „Sexualität und Lebensformen“ sowie „Trauung und Segnung“, Diskussionspapier für die Gemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland (1996) S. 81ff.

[43] Einige Presbyterien und Kreissynoden der Evangelischen Kirche im Rheinland möchten in seelsorgerlichen Einzelfällen eine gottesdienstliche Segnung eines Paares, das in einer verbindlichen auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, vollziehen können, siehe: Beschluss 46 der Landessynode vom 12. Januar 1999 „Sexualität und Lebensformen sowie Trauung und Segnung“.

[44] Ziffern 263 und 264 der Lebensordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

[45] 1. Mose 19,4-11; 3. Mose 18, 22; 3. Mose 20,13; Richter 19, 22-26; Römer 1, 18-32; 1. Kor. 6, 9-11; 1. Tim. 1, 8-11.

[46] Siehe dazu auch die Stellungnahme der Theologischen Kammer der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck „Gottes Segen an den Übergängen des Lebens“ (2003) http://www.ekkw.de/media_ekkw/downloads/ekkw_segnung_paare.pdf; siehe dort insbesondere den Anhang „Hilfe für einen sachlichen theologischen Umgang mit strittigen Fragen zum Thema“.

[47] Soweit ersichtlich wird die Segnung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften nur noch in vier der zwanzig Landeskirchen abgelehnt. Dies sind die Evangelische Kirche in Baden, die Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Bayern, die Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Sachsen und die Württembergische Landeskirche.

[48] Ziffer 260 der auf der Synode im Juni 2013 revidierten Lebensordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

[49] Beschluss der 12. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. November 2011 in Hofgeismar

[50] Beschluss der 3. Tagung der 17. Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen in Bielefeld, 17. bis 20. November 2014.

[51] Vgl. dazu auch § 34 Abs. 3 LOG.

[52] Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD, Band 4, S. 23.

[53] Jörg Winter, Fn. 5, aaO. S. 704.

[54] Rundschreiben des Präses Manfred Kock vom 15. Februar 2000, Az. V/12-15-9.1.

[55] Siehe Beschluss 46 der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 1999 „Sexualität und Lebensformen sowie Trauung und Segnung“.

[56] BVerfGE 105, 313 (LS 3).

[57] Ziffer 281 der Lebensordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

[58] Az. 1624-07.04:02/01, Drucksache 18.1 B.

[59] Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, Bundestags-Drucksache 17/13426 vom 8. Mai 2013.

[60] Regina Bömelburg, Die eingetragene Lebenspartnerschaft – ein überholtes Rechtsinstitut?, NJW 2012, S. 2753 (2758); Susanne Berning, Eingetragene Lebenspartnerschaft = Ehe? – Die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Band 3 (2014), herausgegeben von Yvonne Becker und Friedericke Lange, S. 167 (170, 192ff.) mwN.

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